Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 03.12.2002 – 5 UF 120/02
ECLI:DE:POLGZWE:2002:1203.5UF120.02.0A
I. Die befristete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 131,24 € festgesetzt.
Gründe
Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen Ziff. II. (Regelung des Versorgungsausgleichs) des Scheidungsverbundurteils des AG - Familiengericht - Kaiserslautern vom 27.6.2002 ist gem. den §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei.
Die befristete Beschwerde ist unbegründet.
Das Familiengericht hat den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der von beiden Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiter Beteiligten zu 1) und der von der Antragsgegnerin erworbenen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiter Beteiligten zu 2) durchgeführt. Mögliche Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin, die sie in den Jahren 1975 bis 1979 in K. und daran anschließend bis 1993 in R. erworben hat, hat das Familiengericht nicht ermittelt und für seine Entscheidung außer Betracht gelassen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner befristeten Beschwerde.
Dem Antragsgegner ist insoweit Recht zu geben, als die ausländischen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin das Ergebnis des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten beeinflussen könnten und deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen wären. Andererseits stehen der Ermittlung und Bewertung von Auslandsanwartschaften nicht selten nicht behebbare Hindernisse entgegen. Mit den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion bestehen keine Sozialversicherungsabkommen, die Grundlage für eine Ermittlung und Bewertung der Anwartschaften der Antragsgegnerin in K. und R. sein könnten. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheids der weiter Beteiligten zu 1) vom 7.1.2002 steht darüber hinaus fest, dass Erziehungszeiten und Ausbildungszeiten der Antragsgegnerin nicht anerkannt werden, weil die persönlichen Voraussetzungen nach § 1 Fremdrentengesetz (insb. Anerkennung als Vertriebene oder Spätaussiedlerin) bei der Antragsgegnerin nicht vorliegen. Die Versuche, mit Hilfe eines Sachverständigen Rentenauskünfte etwa in K. zu ermitteln, haben sich in der Vergangenheit bereits als nicht durchführbar erwiesen (vgl. OLG Karlsruhe v. 29.10.1999 - 2 UF 133/98, OLGReport Karlsruhe 2000, 213 = FamRZ 2000, 677 [678]).
In der Rechtsprechung besteht keine einheitliche Auffassung dazu, wie in Fällen dieser Art zu verfahren ist. Teilweise wird insgesamt auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verwiesen, während anderer Meinung zufolge der Versorgungsausgleich dann durchgeführt werden kann, wenn die ausländischen Anrechte offenkundig wertlos sind (vgl. FA-FamR/Gutdeutsch, 4. Aufl., 7. Kap. Rz. 29 m.w.N.).
Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt müssen die von der Antragsgegnerin in K. und R. erworbenen Anwartschaften als tatsächlich wertlos angesehen werden, da nicht zu erwarten ist, dass sie tatsächlich realisiert werden (ebenso OLG Karlsruhe v. 29.10.1999 - 2 UF 133/98, OLGReport Karlsruhe 2000, 213 = FamRZ 2000, 677 [678]; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1203). Es erscheint daher nicht sachgerecht, die Antragsgegnerin deshalb insgesamt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, weil nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsgegnerin womöglich nach R. oder K. zurückkehren oder von dort eine Rente beziehen könnte (so aber: OLG Celle v. 2.10.2000 - 12 UF 64/00, FamRZ 2001, 1462). Vielmehr ist bei Realisierung dieser heute nicht zu erwartenden Möglichkeit für den Antragsteller das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eröffnet, in dem er eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs erreichen kann.
Im Rahmen der Beschwerde des Antragstellers kann nicht berücksichtigt werden, dass der Ausgleichsbetrag bei Zugrundelegung der neuen Auskunft der weiter Beteiligten zu 1) zu den Anwartschaften des Antragstellers noch höher wäre (sog. Verschlechterungsverbot, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., Rz. 68 m.w.N.).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat auf der Grundlage von § 13 a Abs. 1 FGG, über den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf der Grundlage von § 17 a Nr. 1 GKG entschieden.