Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 06.02.2003 – 6 UF 148/02

ECLI:DE:POLGZWE:2003:0206.6UF148.02.0A

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 11. Oktober 2002 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

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Das - zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Klageantrag des Klägers, mit dem dieser die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts begehrt, dass diese "ihre Auskunft über ihr Endvermögen, wie sie in den Schriftsätzen vom 19. November 2002, 8. Februar 2002 sowie 6. September 2002 zum Ausdruck kommt, so vollständig und richtig erteilt hat, als sie dazu im Stand ist", genügt nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; die Klage ist daher wegen Fehlens einer zwingenden - von Amts wegen zu prüfenden - Prozessvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (siehe hierzu Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. Rdnrn. 7 und 10 zu § 253 ZPO und Rdnr. 24 vor § 253 ZPO, jew. m.w.N.).

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Die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags erhellt ohne weiteres daraus, dass ein dem Klagebegehren entsprechendes Urteil der Vollstreckung nicht fähig wäre.

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Im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Sinne von § 889 ZPO ist es Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den Schuldner zu veranlassen, eine etwa unrichtige Auskunft vor der Eidesleistung zu berichtigen, nicht aber, die Auskunft selbst erst herbeizuführen (im Anschluss an OLG Köln FamRZ 1990, 1128, 1129 m.w.N. aus der Literatur; siehe auch BGHZ 10, 385, 386; RGZ 73, 238, 243).

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Genau dies wäre hier aber der Fall, weil der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung funktional zuständige Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gehalten wäre, die in den Schriftsätzen der Beklagten vom 19. November 2001, vom 8. Februar 2002 und vom 6. Februar 2002 nur verstreut enthaltenen Angaben zu deren Endvermögen von sonstigem Vorbringen inhaltlich zu trennen und im Einzelnen mit der Beklagten durchzugehen.

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Die Auskunft, deren Richtigkeit die Beklagte an Eides statt versichern soll, müsste daher mit Hilfe des Rechtspflegers erst erstellt werden; letzteres ist aber nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Sinne von § 889 ZPO (siehe hierzu auch Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 9 zu § 889 ZPO und Münzberg aaO, Rdnr. 25 f. vor § 704 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.