Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 15.08.2003 – 4 W 68/03

ECLI:DE:POLGZWE:2003:0815.4W68.03.0A

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Nebenintervenienten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 4.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat eine Festsetzung der Erörterungs- und Vergleichsgebühr zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 14. Juli 2003 nimmt der Senat Bezug. Sie halten den Angriffen der Beschwerde Stand.

2

Das Entstehen einer Erörterungsgebühr setzt voraus, dass der Rechtsanwalt als Vertreter seines Mandanten formell wirksam am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, wenn die betreffende Gebühren auslösende Handlung stattfindet. Deshalb erwächst für den Rechtsanwalt des Streitverkündeten die Erörterungsgebühr erst und nur dann, wenn vor der Erörterung der Beitritt zum Rechtsstreit erklärt worden ist (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1982, 723, 724; KG RPfleger 1994, 386; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdn. 54 und 157; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 88, jew. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 7. September 2000 haben die Nebenintervenienten ihren Beitritt erst unmittelbar vor Protokollierung des Vergleichs erklärt, nachdem die Sitzung unterbrochen worden war und beide Parteien sich auf den Vergleichsschluss verständigt hatten. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Erörterungen abgeschlossen. Eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO konnte somit nicht mehr entstehen.

3

Eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO ist für die Prozessbevollmächtigten der Streithelfer ebenfalls nicht angefallen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Nebenintervenienten selbst Vergleichspartei geworden wären (vgl. OLG München JurBüro 1992, 397; Riedel/Sußbauer/Fraunholz aaO, § 23 Rdn. 18; Gerold/Schmidt/von Eicken, aaO, § 23 Rdn. 28, jew. m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es im hier zu entscheidenden Falle. Der Vergleich vom 7. September 2000 regelt keine Rechtsverhältnisse zwischen den Nebenintervenienten und den Parteien des Rechtsstreits. Insbesondere wurde zwischen ihnen keine Regelung über die Kosten der Nebenintervention getroffen. Insoweit verblieb es bei den gesetzlichen Vorschriften der §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO, auf deren Grundlage das Landgericht seine für die hier vorliegende Kostenfestsetzung maßgebende Kostengrundentscheidung vom 10. Januar 2003 getroffen hat.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.