Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 13.11.2003 – 1 Ss 215/03
ECLI:DE:POLGZWE:2003:1113.1SS215.03.0A
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 11. September 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet (§§ 24 Abs. 2, Abs. 3, 25 StVG). Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hält sowohl im Schuldspruch als auch in der Rechtsfolgenbestimmung rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene am Abend des 18. November 2002 gegen 21.30 Uhr einen Joint geraucht und demgemäß gewusst, dass er Cannabis konsumierte. Dennoch befuhr er am Nachmittag des darauf folgenden Tages um 13.30 Uhr in W. mit seinem Pkw die Hans-Martin-Schleyer-Straße. Ein im Anschluss hieran durchgeführter Urintest erwies sich positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC). Die Auswertung einer im Anschluss an den Urintest entnommenen Blutprobe erbrachte nach einer im Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz angefertigten Untersuchung eine grenzwertige Reaktion auf Cannabinoide. Der psychoaktive Hauptwirkstoff des Cannabis THC wurde im Serum im Spurenbereich - <als 0,5 ng/ml - nachgewiesen. Die Konzentration des pharmakologisch inaktiven THC-Hauptstoffwechselproduktes THC-Carbonsäure im Serum betrug 6 ng/ml.
Diese Ausführungen tragen den Schuldspruch einer (fahrlässigen) Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 StVG. Danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten, berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine "Wirkung" im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird (§ 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG). Tetrahydrocannabinol (THC) gehört zu den in der Liste genannten Substanzen. Ein entsprechender Nachweis ist geführt. Dem steht nicht entgegen, dass Tetrahydrocannabinol (THC) vorliegend nur noch im Spurenbereich nachweisbar war. § 24 a Abs. 2 StVG erfordert nicht den Nachweis einer bestimmten Menge oder eine Einbuße an der Leistungsfähigkeit des Fahrers, sondern enthält eine "echte Nullwertgrenze". Bei der Norm handelt es sich wegen der generell -abstrakten Gefährlichkeit des Genusses von Drogen der in der Anlage zu der Vorschrift genannten Art um einen abstrakten Gefährdungstatbestand als Vorfeld- oder Auffangtatbestand gegenüber der an engere Voraussetzungen geknüpften Strafvorschrift des § 316 StGB (Senat, NZV 2001, 483 - 484 m.w.N.). Zwar trifft es zu, dass das in § 24 a Abs. 2 StVG genannte Verbot am Straßenverkehr teilzunehmen sich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beziehen soll und Fälle denkbar sind, in denen die Wirkstoffmenge nur (noch) so gering ist, dass eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht (mehr) messbar ist oder jedenfalls nicht über das hinausgeht, was das Straßenverkehrsrecht als Folgen von Unpässlichkeiten und Irritationen verschiedenster Art (geringfügige Ermüdung, leichte Stimmungsschwankungen, Erkältung usw.) in Kauf nimmt. Die Grenze, ab der ein Fahrzeugführer "unter der Wirkung" eines Rauschmittels steht - und ab der die notwendige objektive Mindest-Tatschwere beginnt - ist aber erreicht, wenn die Blut-Wirkstoff-Konzentration so hoch ist, dass ein zuverlässiger blutanalytischer Nachweis möglich ist. Ein solcher Nachweis ist durch den Sachverständigen U., der das Ergebnis der dem Betroffenen entnommenen Blutprobe im Rahmen der Hauptverhandlung referiert hat, geführt.
Die Ausführungen des Amtsgerichts tragen auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit (§ 24 a Abs. 3 StVG). Dieser muss sich zwar auch auf die "Wirkung" des jeweiligen Rauschmittels beziehen. Insoweit ist aber ausreichend, dass sich die Fahrlässigkeit auf das bezieht, was die "Wirkung" des Mittels ausmacht. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich der Betroffene einen "spürbaren" oder "messbaren" Wirkstoffeffekt oder gar eine Minderung der Fahrtüchtigkeit vorstellt bzw. vorstellen könnte. Ebensowenig ist es notwendig, dass der Betroffene den Vorgang, der die "Wirkung" ausmacht, physiologisch und biochemisch exakt einordnet bzw. einordnen könnte. Wenn ein Betroffener daher - wie hier - wissentlich Cannabis zu sich nimmt und danach ein Fahrzeug führt, ist die Annahme, die Droge sei zwischenzeitlich abgebaut und deshalb nicht mehr nachweisbar, als Fehlvorstellung über die Dauer der "Wirkung" grundsätzlich unerheblich. Denn ein Kraftfahrer muss die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen ebenso wie atypische Rauschverläufe in Rechnung stellen (Senat a.a.O. m.w.N.). Der Betroffene konnte danach - jedenfalls am Nachmittag des darauf folgenden Tages - noch nicht zweifelsfrei annehmen wieder ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, weil ihm die konkreten Bezugspunkte dafür, das genossene Cannabis werde nicht mehr nachweisbar sein, fehlten.
Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die in § 24 a Abs. 2 StVG normierte "Nullwertgrenze" ist im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde bestimmt. Sie verstößt weder gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber hat sich nach umfangreicher Sachverständigenanhörung an den erreichbaren Materialien und den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert, wonach trotz des großen Gefährdungspotenzials, das Kraftfahrer darstellen, die unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnehmen, Grenzwerte für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit nicht festgestellt werden können. Das schließt die Befugnis des Gesetzgebers zur Schaffung einer Norm nicht aus, solche Unsicherheiten unterliegen seiner Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfG 50, 290, 332 f). Auch soweit die Verteidigung den Gleichheitsgrundsatz verletzt sieht, weil die Konsumenten illegaler Rauschmittel bereits ohne Nachweis einer Dosiswirkstoffbeziehung mit Sanktionen belegt werden, während Alkoholkonsumenten erst ab einer BAK von 0,5 Promille verfolgt würden, kann ihr der Senat nicht folgen. Die Verteidigung übersieht, dass der Gesetzgeber nicht willkürlich gehandelt hat, wenn er das Verbot des Fahrens unter Alkohol an qualifizierte Grenzwerte und das Verbot des Fahrens unter bestimmten Drogen an eine Nullwertgrenze knüpft. Der Gesetzgeber sieht sich lediglich nicht in der Lage, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrs vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 795) bestehende Ahndungslücke anders als durch den Verzicht auf exakte Drogengrenzwerte zu schließen. Der Grund liegt darin, dass bei den einzelnen Drogen im Vergleich zum Alkohol noch keine Quantifizierbarkeit der Dosiswirkungsbeziehung besteht. Sind aber Rausch-mittel insbesondere Cannabis, unstreitig geeignet, das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen (vgl. hierzu BVerfG BA 2002, 362/367-368) und nimmt die Zahl der Entdeckungen von drogenpositiven Kraftfahrern weiter zu, so kann der Gesetzgeber mit einem von ihm als tauglich eingeschätzten Mittel, hier der Nullwertregelung des § 24 a Abs. 2 StVG, dieser Gefahr begegnen. Die insoweit bestehenden Unsicherheiten, die es aus medizinisch-toxikologischer Sicht derzeit nicht zulassen, den Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und Fahruntüchtigkeit durch exakte Grenzwerte festzulegen, ändert nichts an der Befugnis des Gesetzgebers, anhand der derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten ein Gesetz zu erlassen, das zur wirksamen Bekämpfung der Drogenproblematik im Straßenverkehr beitragen kann (vgl. BayObLG NZV 2003, 252, 253). Die unterschiedliche Behandlung von Alkohol- und Drogenkonsumenten im Straßenverkehr hat somit ihre Ursache lediglich darin, dass der naturwissenschaftliche Erkenntnisstand hinsichtlich der Drogenwirksamkeit derzeit beim Konsum von Alkohol wesentlich höher ist als beim Konsum der in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten Rauschmittel. Hieran vermag die seitens der Verteidigung angeführte Untersuchung (Prof. Dr. H. P. K. Universität W.) allein nichts zu ändern.
Die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße sowie das einmonatige Fahrverbot (§§ 24 a Abs. 4, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, 4 Abs. 3 BKatVO, Nr. 242 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatVO) sind danach nicht zu beanstanden, zumal die vorbenannten Bestimmungen - wegen eines Wiederholungsfalles - auch die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbots (Nr. 242.1) zugelassen hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.