Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 23.03.2004 – 3 W 34/04

ECLI:DE:POLGZWE:2004:0323.3W34.04.0A

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 103 Abs. 2 AuslG, §§ 3 Satz 2, 7 FEVG, §§ 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG).

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Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sich die von dem Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte vorläufige Verlängerung der Haft durch das Amtsgericht Bingen vom 18. Dezember 2003 bis zum 30. Januar 2004 zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt hat. Denn im Hinblick auf das bei einer Freiheitsentziehung gegebene Rehabilitationsinteresse besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Haftanordnung bzw. -verlängerung auch noch nach deren Beendigung. Dieses Begehren wird von dem Betroffenen ausweislich des Schriftsatzes seines Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Februar 2004 nunmehr auch ausdrücklich verfolgt.

II.

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In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

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1. Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG war in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts nach wie vor gegeben. Zur Begründung dafür nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie des vorausgegangenen Beschlusses des Landgerichts vom 10. September 2003. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde nicht mehr ausdrücklich.

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2. Der angefochtene Beschluss ist auch im Hinblick auf die Dauer der angeordneten Haft nicht zu beanstanden. Für das Rechtsbeschwerdegericht sind hierbei nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen – mithin der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts – maßgebend (vgl. z. B. BGHZ 14, 398, 399). Ausgehend hiervon erwies sich nach den in den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung die Dauer der angeordneten Haft nicht als unverhältnismäßig. Die Kammer hat zutreffend und mit einer Begründung, die sich der Senat zu Eigen macht, darauf abgestellt, dass sich der Betroffene die Verzögerungen in der Vorbereitung seiner Abschiebung selbst zuzuschreiben hat. Auch hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz nicht.

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3. Durch die beanstandete Verlängerung wurde die grundsätzliche Höchstdauer der Sicherungshaft von achtzehn Monaten (Anordnung von sechs Monaten sowie Verlängerung von höchstens zwölf Monaten gemäß § 57 Abs. 3 AuslG) entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht überschritten. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung werden vom Senat auch insoweit gebilligt. Untersuchungs- oder Strafhaft haben Vorrang vor dem Vollzug von Abschiebungshaft (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 57 AuslG, Rdnr. 10). Wird die Abschiebungshaft z.B. durch die Vollstreckung von Strafe unterbrochen, so wird der Unterbrechenszeitraum in die für die Abschiebungshaft bestimmte Frist nicht eingerechnet (vgl. Erb/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt-Sammlung, Stand: 15.01.2004, § 57 AuslG Rdnr. 16). Dies gilt sowohl für die relative Dauer der Abschiebungshaft als auch für die absolute zeitliche Grenze der Haft nach § 57 Abs. 3 AuslG (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Oktober 2001, 3 Z BR 330/01; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 1996, 20 W 15/96, jeweils zitiert nach juris).

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Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Da es sich bei der Abschiebungshaft nicht um eine Strafmaßnahme handelt, sondern um eine reine Präventivmaßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht, hat sich die Haftdauer an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Übermaßverbots zu orientieren (vgl. Renner aaO; § 57 Rdnr. 5 m. w. N.). Nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 57 Abs. 3 AuslG fällt diese verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Staates an dem Vollzug der Abschiebung einerseits und den Freiheitsrechten des Betroffenen andererseits nach Ablauf von achtzehn Monaten Dauer der Abschiebungshaft zwingend zugunsten des Betroffenen aus. Dass in dieser Abwägung ein Zeitraum nicht einzubeziehen ist, in welchem unabhängig von der Durchsetzung der Ausreisepflicht ein anderweitiger Haftgrund – etwa nach der Strafprozessordnung - besteht, liegt auf der Hand. In diesem Zeitraum wird das Freiheitsrecht des Betroffenen nämlich nicht durch das Verfahren zur Durchführung der Abschiebung, sondern aus anderen, hiermit nicht im Zusammenhang stehenden Gründen eingeschränkt. Ergibt sich aus der Zusammenrechnung dieser Zeiten eine Haftdauer von mehr als achtzehn Monaten, stößt dies folglich nicht an die Grenze des § 57 Abs. 3 AuslG.

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Unabhängig davon ist die Zeitdauer der Untersuchungs- bzw. Strafhaft bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft nicht völlig bedeutungslos. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, muss die Ausländerbehörde bereits während der Haftzeit geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Abschiebung so schnell wie möglich durchzuführen (vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2003 – 3 W 97/03 – m. w. N.). Dass diese Voraussetzung hier gegeben ist, hat die Kammer mit überzeugender Begründung dargestellt.

9

Schließlich hat das Landgericht auch mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso Bezug nimmt, von der grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren erforderlichen erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen.

III.

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Ebenso erübrigt sich die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes.