Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 06.04.2004 – 6 WF 48/04

ECLI:DE:POLGZWE:2004:0406.6WF48.04.0A

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Entgegen der Annahme des Rechtspflegers ist der Antragsteller nicht gemäß §§ 120 Abs. 4, 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO verpflichtet, monatliche Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.

Zum einen lässt die Berechnung des verfügbaren Einkommens außer acht, dass der Antragsteller unter anderem monatliche Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuer und -versicherung in Höhe von insgesamt 138,00 € geltend gemacht und belegt hat, außerdem Kosten einer Unfallversicherung in Höhe von monatlich 14,95 €, so dass schon aus diesem Grund für die Festsetzung von Raten kein Raum ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller sein Fahrzeug auch für berufliche Zwecke, etwa die Fahrt zum Arbeitsplatz nutzt. Überdies gereicht es dem Antragsteller nicht zum Nachteil, dass er für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine ein Darlehen bei seinem Arbeitgeber aufgenommen hat, das er in monatlichen Raten von 50,00 € ab Februar 2004 zurückführt. Im vorliegenden Falle kann schwerlich eine Parallele zu den Fällen der mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch Schuldenmachen in Ansehung oder während eines Prozesses gezogen werden. Der Gebrauch einer Waschmaschine gehört heute als notwendige hauswirtschaftliche Hilfe auch in Ein-Personen-Haushalten zum notwendigen Lebensunterhalt. Für die Beschaffung einer Waschmaschine kann daher ein Anspruch auf eine einmalige Sozialhilfeleistung gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG bestehen (vgl. BVerwGE 107, 234 = NJW 1999, 664). Es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, dies bei der Frage nach der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe - einer Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege - anders zu sehen.

Gründe

1

Entgegen der Annahme des Rechtspflegers ist der Antragsteller nicht gemäß §§ 120 Abs. 4, 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO verpflichtet, monatliche Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.

2

Zum einen lässt die Berechnung des verfügbaren Einkommens außer acht, dass der Antragsteller unter anderem monatliche Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuer und -versicherung in Höhe von insgesamt 138,00 € geltend gemacht und belegt hat, außerdem Kosten einer Unfallversicherung in Höhe von monatlich 14,95 €, so dass schon aus diesem Grund für die Festsetzung von Raten kein Raum ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller sein Fahrzeug auch für berufliche Zwecke, etwa die Fahrt zum Arbeitsplatz nutzt. Überdies gereicht es dem Antragsteller nicht zum Nachteil, dass er für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine ein Darlehen bei seinem Arbeitgeber aufgenommen hat, das er in monatlichen Raten von 50,00 € ab Februar 2004 zurückführt. Im vorliegenden Falle kann schwerlich eine Parallele zu den Fällen der mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch Schuldenmachen in Ansehung oder während eines Prozesses gezogen werden. Der Gebrauch einer Waschmaschine gehört heute als notwendige hauswirtschaftliche Hilfe auch in Ein-Personen-Haushalten zum notwendigen Lebensunterhalt. Für die Beschaffung einer Waschmaschine kann daher ein Anspruch auf eine einmalige Sozialhilfeleistung gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG bestehen (vgl. BVerwGE 107, 234 = NJW 1999, 664). Es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, dies bei der Frage nach der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe - einer Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege - anders zu sehen.