Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 25.06.2004 – 6 WF 75/04
ECLI:DE:POLGZWE:2004:0625.6WF75.04.0A
Tenor
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung, seine Entscheidung zu ändern.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt als ein gesetzlich nicht geregelter formloser Rechtsbehelf, durch den das Gericht, das entschieden hat, veranlasst werden soll, seine Entscheidung erneut zu überprüfen sowie aus übersehenen oder neuen tatsächlichen wie rechtlichen Gründen zu ändern oder aufzuheben (Schmitt in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., Vorbemerkung vor §§ 19 – 30 Rdnr. 11 m.w.H.).
Eine Gegenvorstellung kann jedoch nur dann zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung führen, wenn diese von dem sie erlassenden Gericht abänderbar ist. Dies ist bei einer unanfechtbaren Entscheidung, wie sie vorliegend gegeben ist (arg. aus § 574 Abs. 1 ZPO), nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn sie auf einem groben und derart offenkundigen Verstoß gegen grundrechtlich gesicherte Rechte beruht, dass mit einer Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht gerechnet werden muss, also bei so genannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit (aaO. Rdnr. 11 b). Solche Gründe werden von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Im Übrigen ermangelt es am Rechtsschutzbedürfnis für die von der Antragsgegnerin mit ihrer Gegenvorstellung erstrebte Abänderung des Senatsbeschlusses. Wie bereits im angegriffenen Beschluss ausgeführt, sind im selbstständigen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Vormundschafts- und selbstständigen Familiensachen, einstweilige Anordnungen jederzeit zulässig, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht. Das mit der Sache befasste Gericht, das ist vorliegend das Familiengericht, bei welchem sich die Hauptsache in erster Instanz befindet, hat zu jedem Zeitpunkt die rechtliche und tatsächliche Entwicklung des Sach- und Streitstandes zu beobachten und zu berücksichtigen und von Amts wegen zu prüfen, ob ein Einschreiten vor Erlass der endgültigen Entscheidung und die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderlich ist. Das bedeutet vorliegend, dass auf die von der Antragsgegnerin behaupteten Suizidabsichten des Kindes M. – so sie denn aus jugendpsychologischer und jugendpsychiatrischer Sicht überhaupt verifizierbar sind – gegebenenfalls vom Familiengericht mit entsprechenden Maßnahmen zu reagieren sein wird.
Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich weder aus dem kinderärztlichen Attest des Dr. med. U. S., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 11. Juni 2004 noch aus dem Arztbrief der D. Kinderkliniken P. M. vom 18. Juni 2004 hinreichend sicher eine Bestätigung der von der Antragsgegnerin behaupteten Reaktionen, Äußerungen und Beschwerden des Kindes M. entnehmen lässt. Gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten hat M. diese Aussage nicht wiederholt und zu keiner Zeit über Kopfschmerzen geklagt. Der Senat stellt außerdem ausdrücklich klar, dass M. während seiner Anhörung durch die Berichterstatterin mehrfach eindringlich aufgefordert wurde, Gründe zu nennen, warum er nicht zum Vater zurückkehren wolle. Er hat dabei u.a. lediglich eine einmalige Ohrfeige seitens der Großmutter väterlicherseits erwähnt. Von regelmäßigen Schlägen seitens des Vaters, des Onkels und der Großmutter war zu keinem Zeitpunkt die Rede. M. vermittelte den Eindruck eines aufgeweckten interessierten Jungen, der mindestens altersgemäße Reife besitzt, sehr genau um den Ernst der Situation wusste und sich der Bedeutung seiner Angaben bewusst war. Es erscheint ausgeschlossen, dass er solche Vorkommnisse nicht geschildert hätte, wenn sie sich tatsächlich ereignet hätten.
Es liegt somit der dringende Verdacht nahe, dass die Mutter ihren Sachvortrag nicht immer an der Wahrheit ausrichtet und zudem auf das Kind einwirkt, ebenfalls in diesem Sinne zu handeln und zu reden. Hinzu kommt der Umstand, dass M. wiederum vom geregelten Schulbesuch abgehalten wird. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass die vom Vater betriebene kompromisslose Vollstreckung eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt. Der Senat gibt deshalb zu bedenken, ob nicht – wie schon das Jugendamt des Landkreises C. in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2004 angeregt hat – das Kind M. bis zur endgültigen Entscheidung über das Herausgabebegehren des Vaters bzw. möglicherweise sogar bis zur Entscheidung des Parallelverfahrens über die Abänderung der elterlichen Sorge aus der Obhut beider Eltern herauszunehmen ist, um ihn damit jeglichem negativen Einfluss seitens der Eltern zu entziehen.
Dies alles zu prüfen obliegt jedoch nicht dem Senat, sondern dem erstinstanzlichen Gericht, dass zurzeit mit dem Verfahren in der Hauptsache befasst ist.