Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 02.07.2004 – 4 W 79/04
ECLI:DE:POLGZWE:2004:0702.4W79.04.0A
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. April 2004 wird geändert:
Der Antrag der Beklagten zu 2) auf Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen.
II. Kosten werden nicht erhoben.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 954,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Zu Unrecht hat der Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss eine Kostenerstattung zugunsten der Beklagten zu 2) angeordnet. Wie sich aus dem von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 2. Januar 2003 ergibt, wurde die Beklagte zu 2) am 2. Juli 2001 im Handelsregister gelöscht. Sie ist seitdem beendet (vgl. Baumbach/Hueck GmbHG 17. Aufl., § 60 Rdnr. 2, 3). Die am 10. Dezember 2002 gegen sie erhobene Klage richtete sich gegen eine nicht existente Partei. Für eine solche Partei kann keine Kostenfestsetzung erfolgen, selbst wenn für sie – wie hier im Teilversäumnisurteil vom 13. Februar 2003 - eine Kostengrundentscheidung ergangen ist. Diese wirkt auch nicht zugunsten des ehemaligem Geschäftsführers der Beklagten zu 2), der für die nicht mehr existierende Partei gehandelt hat (vgl. zu allem von Eicken/Hellstaab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung 18. Aufl., B 43; OLG Hamburg, JurBüro 1986, 764; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 27).
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren wegen der unrichtigen Sachbehandlung des Rechtspflegers gemäß § 8 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.