Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 23.08.2004 – 4 W 98/04

ECLI:DE:POLGZWE:2004:0823.4W98.04.0A

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. Juli 2004 zurückgewiesen.

Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung in der Hauptsache nicht erfasst werden, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. In diesem Fall fehlt es an einer Verwertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Hauptprozess (vgl. Riedel-Sussbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. § 48 Rdn. 13 m.w.N.). Eine solche ist aber Voraussetzung der Einbeziehung in den Kostenausgleich des Hauptprozesses (BGH NJW 2003, 1322, 1323 m.w.N.). Der von der Beklagten vorgelegte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2003 – VII ZB 30/02 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 900,-- € festgesetzt.