Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 01.12.2004 – 4 W 166/04
ECLI:DE:POLGZWE:2004:1201.4W166.04.0A
Tenor
I. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert:
Die nach dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Juli 2004 von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 4.524,72 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2004 festgesetzt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 700,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 4.524,72 EUR.
Da die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten bereits im Jahre 2000 mit der Prozessführung beauftragt haben, beurteilt sich der Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts gem. § 60 Abs. 1 RVG nach dem bisherigen Recht (vgl. auch Gerold/Schmitt v. Eicken/Madert RVG 16. Aufl. § 60 Rdn. 4).
Die Rechtspflegerin hat ausgeführt, dass die Kläger die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht beanspruchen könnten, weil die Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten und eine solche Gesellschaft mittlerweile rechtsfähig sei (BGH NJW 2001, 1056). Deshalb sei die Gesellschaft der Auftraggeber des Rechtsanwalts, so dass eine Erhöhung der Prozessgebühr nicht gerechtfertigt sei.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit sich die Rechtspflegerin zur Begründung ihrer Entscheidung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2001, 1072) gestützt hat, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen.
Denn der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft wenige Monate nach der Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung (NJW 2001, aaO) Klage erhoben haben, die Geltendmachung der Erhöhungsgebühr noch für gerechtfertigt erklärt und ausgeführt, die Gesellschafter seien auch nicht verpflichtet gewesen, zur Verringerung der Kosten einen Mitgesellschafter zu bevollmächtigen und ihn das Verfahren als Prozessstandschafter führen zu lassen (BGH NJW 2002, 2958). Die Kläger des vorliegenden Falles können deshalb erst Recht die Erhöhungsgebühr beanspruchen, weil sie ihre Klage sogar vor der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Zeit erhoben haben, als ihre Gesellschaft noch nicht als rechtsfähig und damit auch nicht als parteifähig angesehen wurde, weshalb sie als Gesellschafter klagen mussten.
Damit ergibt sich folgende Ausgleichsberechnung:
Außergerichtliche Kosten:
der Kläger gemäß Rechnung vom 24.08.2004
4.629,97 EUR
der Beklagten gemäß Rechnung vom 02.09.2004
3.379,28 EUR
insgesamt ausgleichsfähig:
8.009,25 EUR
davon ¼-Anteil der Kläger
2.002,31 EUR
eigene ausgleichsfähige Kosten
4.629,97 EUR
somit von den Beklagten zu erstatten
2.627,66 EUR
zzgl. der von der Rechtspflegerin festgesetzten Gerichtskosten
1.897,06 EUR
Gesamterstattungsanspruch:
4.524,72 EUR
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 63 Abs. 2, 71 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.