Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 07.03.2005 – 6 WF 175/04

ECLI:DE:POLGZWE:2005:0307.6WF175.04.0A

Der angefochtene Beschluss wird in seiner Ziffer 4. geändert:

Dem Antragsgegner wird zur Vertretung im Rahmen der ihm im Hinblick auf die nach Rechtshängigkeit erfolgte Antragsrücknahme bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts beigeordnet.

Gründe

1

Das Formular „Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt“ ist so umfangreich und für den juristischen Laien mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten unübersichtlich und schwer verständlich, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe geboten erscheint.

2

Dem Antragsgegner ist bei Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrages mit Formblatt mitgeteilt worden, dass er sich Hilfe zum Ausfüllen des Vordrucks bei Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, jedem Amtsgericht und ggf. dem Jugendamt holen kann. Es kann deshalb die - zwar kostenpflichtige, aber im selben Zusammenhang empfohlene - Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht mit dem Verweis auf die kostenlose Hilfe beim Amtsgericht oder Jugendamt als nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erachtet werden.

3

Die Einschränkung der Beiordnung erfolgt im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO im vermuteten Einverständnis der beigeordneten Rechtsanwältin, das im Zweifel im Beiordnungsantrag zu sehen ist (OLG Brandenburg, RPfl 2000, 280), zumal Anhaltspunkte für den Anfall weiterer Kosten (etwa Reisekosten der Prozessbevollmächtigten) nicht bestehen.