Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 23.03.2005 – 6 WF 12/04
ECLI:DE:POLGZWE:2005:0323.6WF12.04.0A
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Urkundsbeamte beim Amtsgericht - Familiengericht - Grünstadt wird angewiesen, den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung einer weiteren Vergütung im Sinne von § 124 BRAGO nicht mit der Begründung zu verweigern, die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO sei versäumt worden.
II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die - gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässige - Beschwerde hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts sind die Ansprüche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Staatskasse auf Festsetzung einer weiteren Vergütung im Sinne von § 124 BRAGO nicht gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 BRAGO erloschen, weil der entsprechende Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2003 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO gestellt worden ist. Die Aufforderung des Urkundsbeamten vom 11. April 2003 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwar schon am 17. April 2003 zugestellt; eine Fristversäumung ist gleichwohl nicht eingetreten, weil die Aufforderung den inhaltlichen Erfordernissen des § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht genügt.
Nach dieser Bestimmung kann der Urkundsbeamte vor einer Festsetzung einen Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat ... Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die ... Landeskasse zustehen, einzureichen ...
Mit Schreiben der Urkundsbeamtin vom 11. April 2003 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Änderungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 11. April 2003 über die Ratenerhöhung auf monatlich 75,00 € zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, „Antrag gemäß § 124 BRAGO vorzulegen“.
Diese Aufforderung vermochte die Ausschlusswirkung des § 128 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nicht herbeizuführen, weil sie weder eine Fristsetzung zum Inhalt hat noch wenigstens auf die Monatsfrist des § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO verweist.
Im Hinblick auf die stringente Rechtsfolge des Erlöschens der Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse im Fall der Fristversäumung sind an die formellen Anforderungen einer Aufforderung im Sinne von § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO strenge Anforderungen zu stellen (siehe hierzu Hansens, BRAGO, 8. Aufl., Rdnr. 5 zu § 128 BRAGO; Gebauer/Schneider, BRAGO, Rdnr. 22 zu § 128 BRAGO; AG Andernach, FamRZ 2004, 216).
Nach Auffassung des Senats hat dies auch für das inhaltliche Erfordernis der Fristsetzung selbst zu gelten, die im pflichtgemäßen Ermessen des Urkundsbeamten liegt (siehe hierzu von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdnr. 14 zu § 128 BRAGO; Hansens aaO). Hierbei kann dahinstehen, ob die Dauer der Frist - so die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - gesetzlich festgelegt ist und daher vom Urkundsbeamten weder verkürzt noch verlängert werden kann (für die Möglichkeit einer Verlängerung: Hartmann in Kostengesetze, 32. Aufl., Rdnr. 22 zu § 128 BRAGO); die Fristsetzung selbst oder wenigstens der Hinweis auf die gesetzliche Frist des § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ist nach Auffassung des Senats jedenfalls notwendiger Inhalt der Aufforderung im Sinne von § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO). Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich daher.