Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 13.07.2005 – 7 W 60/05
ECLI:DE:POLGZWE:2005:0713.7W60.05.0A
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Die Bezirksrevisorin vertritt die Auffassung, dem Sachverständigen stehe bei mehreren Farbausdrucken von Bildern auf einem Blatt des Gutachtens gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 JVEG nur die Vergütung von 2 € für ein Lichtbild zu, weil nur ein Ausdruck (von einem Blatt) vorliege. Das ist schon mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. Der im JVEG erstmals erwähnte Begriff „Farbausdrucke” meint Computerausdrucke von Bilddateien, die anstelle von herkömmlichen Lichtbildern treten. Für solche Farbausdrucke erhält der Sachverständige dieselbe Vergütung wie für ein Lichtbild. Maßgebend ist damit die Anzahl der Bildausdrucke und nicht die Anzahl der Blattausdrucke. Das ist auch wirtschaftlich gerechtfertigt, weil die Herstellungskosten pro Bild anfallen und nicht etwa pro ausgedruckter Seite des Gutachtens. Wenn die Bilder in den laufenden Text des Gutachtens eingefügt werden, ist es im Übrigen reiner Zufall, ob ein Bild noch auf dieselbe Seite „passt” oder auf der nächsten Seite ausgedruckt werden muss. Hiervon jedoch die Höhe der Entschädigung des Sachverständigen abhängig zu machen, wäre offensichtlich sachwidrig.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).