Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 12.05.2006 – 2 WF 101/06

ECLI:DE:POLGZWE:2006:0512.2WF101.06.0A

I. Die sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, wird zurückgewiesen.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichtes, wonach die Erhebung der Stufenklage mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt hier mit Rücksicht auf die zeitgleich erhobene Stufenklage, gerichtet auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens mutwillig ist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss sowie die Ausführungen des Familiengerichts unter Ziffer 2 b) der Nichtabhilfeentscheidung vom 2. Mai 2006.

II. Die Klägerin hat die in Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG angesetzte Festgebühr ihres erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, wird zurückgewiesen.

2

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichtes, wonach die Erhebung der Stufenklage mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt hier mit Rücksicht auf die zeitgleich erhobene Stufenklage, gerichtet auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens mutwillig ist.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss sowie die Ausführungen des Familiengerichts unter Ziffer 2 b) der Nichtabhilfeentscheidung vom 2. Mai 2006.

II.

4

Die Klägerin hat die in Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG angesetzte Festgebühr ihres erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.