Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 24.05.2006 – 2 WF 107/06
ECLI:DE:POLGZWE:2006:0524.2WF107.06.0A
I. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht zugleich gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Sinn und Zweck dieser Regelung bestehen darin zu verhindern, dass das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht angefochten wurde (BGH NJW-RR 2003, 1075; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 99 Rdn. 1, jeweils m.w.N.). Diese Zweckrichtung gebietet es, die Regelung auch auf die Kostenentscheidung in einem Urteil anzuwenden, mit der – wie im vorliegenden Falle - dem obsiegenden Beklagten gemäß § 93 d ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 93 d Rdn. 9; Stein-Jonas/Bork, ZPO 2. Aufl. § 93 d Rdn. 17; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1189).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung i.S.v. § 63 GKG ist nicht veranlasst (vgl. Nr. 1810 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG).