Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 31.05.2006 – 4 W 53/06

ECLI:DE:POLGZWE:2006:0531.4W53.06.0A

I. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an die Rechtspflegerin zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die als sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) auszulegende „Beschwerde“ des Beklagten zu 1) ist zulässig und führt zu einem vorläufigen Erfolg.

2

Der Beklagte zu 1) beanstandet zu Recht, dass die Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren nicht die Erstattung einer 1/6 Verfahrensgebühr (§ 2, Nr. 3200 VV – RVG) beanspruchen können.

3

Da der Beklagte zu 1) seine Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt, wobei er die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 11. April 2005 ausdrücklich gebeten hat, „sich (deshalb) noch nicht zu bestellen“, und sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, bevor er es begründet hat, steht den Prozessbevollmächtigten der Kläger nur eine 1,1-Gebühr nach § 2 Nr. 3201 VV-RVG zu, sowie die Erhöhungsgebühr gemäß § 2 Nr. 1008 VV-RVG.

4

Dem steht nicht entgegen, dass sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Berufungsverfahren bis zur Rücknahme des Rechtsmittels noch nicht bestellt hatten. Die Kläger durften nach Zustellung des Berufungsschriftsatzes grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen und mussten nicht die Begründung des Rechtsmittels abwarten, da ihnen regelmäßig zugemutet werden konnte, selbst zu beurteilen, was zu ihrer Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist. Für die Entstehung und die Erstattbarkeit der Gebühr (Nr. 3201 VV-RVG) war es auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Anwalts nach außen in Erscheinung getreten war (vgl. BGH MDR 2003, 1140, 530; KG JurBüro 2004, 91; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl., § 91 Rdnr. 13 „Berufung“ m.w.N.; Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG 17. Aufl., 3200 VV Rdnrn. 58, 60).

5

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin steht den Prozessbevollmächtigten der Kläger die geltend gemachte 1/6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG nicht deshalb zu, weil sie in dem Rechtsstreit 3 O 698/04 (LG Frankenthal (Pfalz)) einem Vergleich des Beklagten zu 1) mit dem dortigen Kläger A. beigetreten und eine Einigung über den vorliegenden Rechtsstreit herbeigeführt haben. Der Vergleichsschluss in jenem Verfahren stellt keine Vertretungstätigkeit im vorliegenden Berufungsverfahren dar. Das Entstehen der 1,6-Gebühr nach VV 3200-RVG könnte allenfalls erwogen werden, wenn die Kläger hier einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt hätten (vgl. dazu BGH MDR 2003, aaO; KG JurBüro aaO; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl., § 91 Rdnrn. 15, 16 m.w.N.; Gerold/Schmidt/von Eicken aaO, 3200 VV Rdnr. 61), was nicht der Fall war. Erledigt ein Rechtsanwalt ein Berufungsverfahren durch einen Vergleichsschluss in einem anderen Rechtsstreit, entsteht ihm daher nicht die Verfahrensgebühr nach 3200 VV-RVG, sondern nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV-RVG.

6

Der Rechtspflegerin wird daher nach § 572 Abs. 3 ZPO übertragen, die erforderliche Anordnung erneut zu erlassen.