Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 19.06.2006 – 1 U 4/06
ECLI:DE:POLGZWE:2006:0619.1U4.06.0A
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 210.415,47 € festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt,
- dass die Berufung der Klägerin aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 31. Mai 2006, auf die Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO),
- dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 ZPO)
und
- dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.