Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 07.08.2006 – 4 U 63/05

ECLI:DE:POLGZWE:2006:0807.4U63.05.0A

Tenor

Der Antrag des Streithelfers zu 2), S. T., vom 26. Juni 2006, den Berufungsklägern auch seine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Ein Anspruch des Streithelfers zu 2) auf Erstattung seiner Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §§ 516 Abs. 3, 101 Abs. 1 1.HS ZPO scheidet aus, da sich der Streitfehler zu 2) erst am Berufungsverfahren beteiligt hat, als die Kläger ihre Berufung bereits zurückgenommen hatten.

2

Der wirksam erklärte Beitritt in erster Instanz, hier durch Schriftsatz des Streithelfers zu 2) vom 17. November 2004 auf Seiten der Beklagten (vgl. Bl. 103 d. A.), wirkt zwar in der Rechtsmittelinstanz fort.

3

Dies gilt jedoch nur bis zum Vorliegen eines Beendigungsgrundes der Nebenintervention, hier durch Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils durch Rücknahme der Berufung der Kläger mit Schriftsatz vom 4. April 2006, der am gleichen Tag per Fax beim Berufungsgericht eingegangen ist.

4

Vorliegend hat sich der Streithelfer zu 2) bis zur Berufungsrücknahme der Kläger in keiner Weise am Berufungsverfahren beteiligt, z.B. durch Einreichung eines Schriftsatzes eines postulationsfähigen Rechtsanwalts.

5

Der Streithelfer zu 2) hat vielmehr erst mit Schriftsatz vom 5. April 2006, der am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, mitgeteilt, dass er sich auch in der Berufungsinstanz durch die gleichen Prozessbevollmächtigten wie in erster Instanz vertreten lasse, er auch in dieser Instanz dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beitrete und beantrage die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

6

Grundsätzlich sind nach herrschender Meinung im Falle der Berufungsrücknahmen auch die Kosten der Nebenintervention gemäß § 101 Abs. 1 1.HS ZPO dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen. Vorliegend erfolgte jedoch die Beteiligung des Streithelfers zu 2) am Berufungsverfahren erst mit Schriftsatz vom 5. April 2006 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Kläger ihre Berufung bereits zurückgenommen hatten.

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Da zu diesem Zeitpunkt eine Unterstützung der Hauptpartei sachlich nicht mehr in Betracht kam, konnte die Erklärung einer Beteiligung im Berufungsverfahren durch den Streithelfer zu 2) nur noch den Zweck haben, nachfolgend einen Kostentitel gegen die Kläger zu erlangen.

8

Mit dem Sinn einer Nebenintervention ist es jedoch nicht vereinbar, in diesem Fall eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren auszusprechen (vgl. OLGR München, 1994, 142 zu einem Kostenerstattungsanspruch des nach Schluss der mündlichen Verhandlung beitretenden Streitverkündeten und OLG Düsseldorf KoRspr. § 101 ZPO Nr. 28 zum Streitbeitritt nach Vergleichsabschluss).