Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 11.09.2006 – 7 U 220/05
ECLI:DE:POLGZWE:2006:0911.7U220.05.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 373.769,85 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmig zustande gekommener Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. August 2006 an dem auch gegenüber den Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 31. August 2006 festzuhalten ist.
Nachdem die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, sieht der Senat keine Veranlassung Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich mündlich zu äußern. Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO gewährleistet grundsätzlich, dass das rechtliche Gehör zu den die Berufungszurückweisung tragenden Gründen von vornherein umfassend gewahrt ist. Die demnach nicht zuletzt auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung abstellenden Erwägungen des Gesetzgebers sind sowohl mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG als auch mit Art. 6 EMRK vereinbar, weil keine dieser Bestimmungen einen zwingenden Anspruch auf mündliche Verhandlung begründet (vgl. nur KG, KGR Berlin 2006, 268 mit zahlreichen Nachweisen).
Die Auslegung der maßgeblichen Kündigung berücksichtigt nicht nur das im Hinweisbeschluss angeführte Zitat, sondern – wie dem Verweis auf die angegriffene Entscheidung zu entnehmen ist - sämtliche relevanten Umstände. Der Senat hält auch nach neuerlicher Prüfung daran fest, dass die Verdachtskündigung wirksam war. Zu dem Einwand, der ursprüngliche Tatvorwurf habe nicht aufrechterhalten werden können, hat sich der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss geäußert. Maßgeblich ist, dass der schwerwiegende Verdacht massiven vertragswidrigen Verhaltens im Kernvorwurf unverändert fortbesteht. Auf die strafrechtliche Bewertung kommt es nicht entscheidend an. Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass unter den besonderen Bedingungen des Streitfalls eine vorherige Anhörung des Klägers entbehrlich war. Die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 14. Juni 2006 rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Der Senat teilt vielmehr die diesem entgegenstehenden rechtlichen Erwägungen der im Hinweisbeschluss bereits zitierten Urteile der LAG Düsseldorf und Rheinland Pfalz. Unabhängig davon, auch hierauf wurde bereits hingewiesen, wurde der Tatverdacht bis heute nicht ausgeräumt.
Die Verzögerung des Verfahrens durch die erneut vom Kläger beantragte Aussetzung hält der Senat unter Berücksichtigung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns nicht für gerechtfertigt.
Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger auch die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.