Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 22.01.2008 – 4 W 8/08
ECLI:DE:POLGZWE:2008:0122.4W8.08.0A
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Tenor
I. Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal(Pfalz) vom 10.12.2007 wird aufgehoben.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird in die Gebührenstufe
bis 900.– Euro
festgesetzt.
Gründe
Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung des Antrags nach § 494 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO führt auch in der Sache zum Erfolg.
Die Antragsgegnerin hatte im Schriftsatz vom 05.09.2007 ausdrücklich nur für den Fall , dass der Antragsteller innerhalb der vom Gericht zu setzenden Frist der Anordnung zur Klageerhebung nicht nachkommt, beantragt durch Beschluss auszusprechen, dass er gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zu tragen hat.
Wie der Erstrichter in der angegriffenen Entscheidung vom 10.12.2007 selbst ausführt, wurde jedoch bereits am 06.12.2007 Hauptsacheklage zum Landgericht Frankenthal(Pfalz) erhoben. Demzufolge war eine Beschlussfassung über die Zurückweisung des Kostenantrags der Antragsgegnerin nebst Kostenausspruch nicht veranlasst.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Hauptsacheprozesses.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an einer 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 8.000.– Euro zzgl. MWSt und Auslagenpauschale.