Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 25.02.2009 – 2 AR 1/09
ECLI:DE:POLGZWE:2009:0225.2AR1.09.0A
Der Beschluss des Senats vom 14. Januar 2009 wird aufgehoben.
Eine Entscheidung über die Abgabe ergeht nicht, weil mit dem Tod des Betroffenen Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist.
Gründe
Auf die zulässige Gegenvorstellung des Amtsgerichts Koblenz (vgl. BayObLG Beschluss vom 25. September 1995 – 3Z AR 39/95.1 –) war der Beschluss des Senats vom 14. Januar 2009 aufzuheben, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz beendet war.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Im Zeitpunkt des Auftretens des Fürsorgebedürfnisses war sowohl die (subsidiäre) Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz als Eilgericht nach § 65 Abs. 5 FGG als auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts St. Goar nach § 65 Abs. 1 FGG begründet, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. hatte. Durch seine vorübergehende Aufnahme im k. Klinikum in K. wurde dort ein gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betroffenen nicht begründet (BayObLG FamRZ 2000, 1442; OLG Stuttgart BT–Prax 1997, 161). Die subsidiäre Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz als Eilgericht endete mit der Bestellung der vorläufigen Betreuerin im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 3. November 2008 und deren Verpflichtung (durch das Amtsgericht St. Goar) gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 1 FGG. Damit war das Betreuungsverfahren für das Amtsgericht Koblenz abgeschlossen und die Zuständigkeit des Amtsgerichts St. Goar als Wohnsitzgericht des Betroffenen wieder gegeben, welches das Verfahren fortzuführen hatte (BayObLG aaO; OLG Frankfurt FG–Prax 2004, 287; Senat, Beschluss vom 22. August 2007 – 2 AR 25/07 –). Die Tatsache, dass sich der Betroffene im M. in N. befand und die Frage, ob damit ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsorts verbunden war, waren ohne Bedeutung für die allgemeine Zuständigkeit des Amtsgerichts St. Goar. Denn für die Bestimmung der allgemeinen Zuständigkeit kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt des Auftretens des Fürsorgebedürfnisses, nicht jedoch darauf an, ob und zu welchem späteren Zeitpunkt ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts stattgefunden hat. Ein solcher lässt, wie sich aus § 46 FGG ergibt, die einmal begründete Zuständigkeit unberührt (Keidel/Engelhardt, FG, 15. Aufl., § 46 Rdnr. 1).
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ist allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig, da durch den Tod des Betroffenen am 29. Januar 2009 die Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist.