Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 31.03.2009 – 6 WF 73/09

ECLI:DE:POLGZWE:2009:0331.6WF73.09.0A

I. Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 20. Februar 2009 aufgehoben.

Die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Landstuhl vom 26. Oktober 2008 wird abgeändert und die dem Antragstellervertreter aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für die erste Instanz auf insgesamt

755,65 Euro

festgesetzt.

II. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, da das Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage das Rechtsmittel in Ziffer III des Beschlusses zugelassen hat, vgl. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 2 S. 2 RVG.

2

Die auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.

3

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist nach der hier zur Beurteilung stehenden Sachlage die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG entstanden. Denn die Erklärung der Parteien im Termin vom 1. August 2008, dass aufgrund der geschilderten Sachlage und dem Vergleich ihrer beruflichen Tätigkeiten der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, beinhaltet eine über den bloßen Verzicht hinausgehende Einigung.

4

Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass im Ergebnis nur einer der Parteien ein Ausgleichsanspruch zustehen könnte. Hier besteht aber die Besonderheit, dass keine weiteren Feststellungen zu den vom Antragsteller während der Ehezeit (1. Mai 1990 bis 31. Juli 2007) erworbenen Rentenanwartschaften getroffen wurden. Es ist daher offen geblieben, wer von den Parteien letztlich ausgleichsberechtigt gewesen wäre. Das Familiengericht selbst nimmt in seinem Verbundurteil vom 1. August 2008 lediglich in allgemeiner Form an, dass aufgrund der Schilderung des Antragstellers zu seinem Erwerbsleben nicht davon ausgegangen werden könne, dass er höhere Anwartschaften als die Antragsgegnerin von Bedeutung erworben habe. War somit – mangels entsprechender Feststellungen – zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offen, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch bestand und wer ausgleichsberechtigt sein würde, haben die Parteien mit ihrer Erklärung im Termin vom 1. August 2008 eine bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Dies rechtfertigt den Anspruch des Antragstellervertreters auf Erstattung der Einigungsgebühr nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer (vgl. zu dieser Fallkonstellation etwa OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2008, 3 WF 229/08, zitiert nach juris; OLG Köln NJW 2009, 237; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1463 f. und 2142; OLG Celle FamRZ 2007, 2001; Anmerkung Elbracht, juris PR-FamR 18/2007, Anm. 6 D sowie Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl. VV 1000 Rdnrn. 186 ff. m.w.Nw.).

5

Zur Gebührenhöhe hat der Antragstellervertreter auf Nachfrage des Senats ausdrücklich klargestellt, dass er mit seiner Beschwerde nur eine Abänderung im Umfang der Abweichung vom ursprünglichen Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts erstrebt. Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Festsetzungsbeschluss zu ändern, ohne dass es einer (teilweisen) Zurückweisung des Rechtsmittels bedarf.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.