Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 15.05.2009 – 4 W 32/09

ECLI:DE:POLGZWE:2009:0515.4W32.09.0A

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung der Kosten seines Beraters D... wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 161,93 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO) sofortige Beschwerde der Klägerin führt zum Erfolg. Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten seines Beraters D... zu, welchen er im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits hinzugezogen hat, um sich gegen das Klagevorbringen zu verteidigen.

2

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat eine Partei gegen ihren Gegner einen Kostenerstattungsanspruch wegen der ihr erwachsenen Kosten, soweit sie zur Zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Vorschrift sieht eine Erstattungspflicht nur für die ihr erwachsenen "Kosten des Rechtsstreits" vor. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Jede Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen (BGH Beschluss vom 17. Dezember 2002 – VI ZB 56/02 – bei juris). Da es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts ist, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, sind die Kosten eines im Laufe eines Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise erstattungsfähig (Senat, Beschluss vom 30. September 2008 – 4 W 86/08 – m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2008 – I – 12 W 75/07 – bei juris; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 314; Giebel in MünchKomm. ZPO § 91 Rdnr. 122; Musielak/Wolst, ZPO 6. Aufl., § 91 Rdnr. 59 jew. m.w.N.).

3

Dahinstehen kann, ob der Beklagte im vorliegendem Rechtsstreit, bei dem es um die Frage ging, ob eine von der Klägerin in der Tennishalle des Beklagten eingebaute Heizung ordnungsgemäß funktionierte, sich der Hilfe eines Privatgutachters bedienen durfte, weil er über keine hinreichende Sachkunde verfügte. Der Beklagte hat sich vorliegend nicht von einem Sachverständigen, sondern einem Lüftungs- und Sanitärbaumeister beraten lassen, welcher in Frankenthal (Pfalz) eine Firma für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten betreibt. Die – ohnehin eng auszulegenden – Voraussetzungen, unter denen eine Partei berechtigt ist, ein innerprozessuales Privatgutachten einzuholen, würden jedenfalls dann in einer mit § 91 ZPO nicht zu vereinbarenden Weise ausgedehnt, wenn es einer Partei gestattet würde, auf Kosten ihres Gegners den Inhaber eines – wie hier – in der Nähe gelegenen Konkurrenzunternehmens, der kein zugelassener Sachverständiger ist, zu beauftragen, sie im Laufe des Rechtsstreits zu beraten.

4

Die Kosten des Beraters D... sind deshalb – entgegen der Auffassung des Rechtspflegers – nicht erstattungsfähig.

5

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Höhe des Beschwerdewertes entspricht dem Interesse der Klägerin an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.