Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 25.05.2009 – 5 U 15/07

ECLI:DE:POLGZWE:2009:0525.5U15.07.0A

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.035,44 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten 23.035,44 € für dessen stationären Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 20. Januar bis 17. Februar 2005.

2

Durch Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Juni 2007, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 3. Juli 2007, wurde der Beklagte antragsgemäß (unter Klageabweisung betreffend die außerdem beanspruchten vorgerichtlichen Kosten) verurteilt.

3

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2007, beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen am 5. Juli 2007, Berufung eingelegt.

4

Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vorn 11. Juli 2007 wurde der Antrag des Beklagten auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zugelassen. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben.

5

Eine Berufungsbegründung des Beklagten ist nicht eingegangen.

II.

6

Die Berufung des Beklagten ist nach § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zu verwerfen.

7

Das Rechtsmittel ist unzulässig, da eine Berufungsbegründung nicht eingegangen ist.

8

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Berufungsbegründungsfrist unterbrochen (§ 240 ZPO). Die Unterbrechungswirkung endete mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. Dezember 2008. Sie begann demnach am 10. Dezember 2008 erneut (§ 249 Abs. 1 ZPO) und endete nach zwei Monaten (vgl. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit Ablauf des 10. Februar 2009.

9

Da eine Rechtsmittelbegründung entgegen § 520 ZPO nicht eingegangen ist, ist das Rechtsmittel unzulässig.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat gemäß der Beschwer des Beklagten durch das Urteil erster Instanz festgesetzt.