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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 28.05.2009 – 6 U 1/08

ECLI:DE:POLGZWE:2009:0528.6U1.08.0A

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Dezember 2007 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.530,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine Firma der chemieverarbeitenden Industrie, ist Mitglied der beklagten ... Sie macht geltend, von der Beklagten falsch beraten worden zu sein und beansprucht deshalb Schadenersatz in Höhe von ihr zusätzlich aufgewandter Ausbildungskosten für eine Chemielaborantin.

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Im Februar 2004 kam die Beklagte auf die Klägerin zu, um festzustellen, ob sich deren Betrieb zur ordnungsgemäßen und ausreichenden Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen eignet. Am 19. Mai 2004 fand dazu ein Ortstermin statt, bei dem auch über die Bedingungen und Belastungen für ein Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbildung eines Chemielaboranten gesprochen wurde. Die Inhalte der Ausbildungsordnung, nach der für die Berufungsausbildung zum Chemielaboranten keine Zusatzausbildung erforderlich ist, wurden erörtert. Die Mitarbeiterin der Beklagten erklärte, die Klägerin sei in der Lage, sämtliche Ausbildungsteile neben der Berufsschulausbildung zu erbringen. Sonstige überbetriebliche Ausbildungen seien nicht erforderlich, um die Auszubildenden zum Ausbildungsziel zu führen. Unter dem 19. Mai 2004 stellte die Beklagte deshalb die Eignung der Klägerin im Ausbildungsberuf Chemielaborant/in fest. Dazu wird auf die Eignungsfeststellung (Bl. 20 d. A.) Bezug genommen.

3

Die Klägerin schloss daraufhin am 18. Juni 2004 mit der Auszubildenden ... einen Berufsausbildungsvertrag mit dem Ziel der Ausbildung zur Chemielaborantin ab. Der schriftliche Ausbildungsvertrag (Bl. 8 f. d. A.) enthält unter Ziffer D "Ausbildungsmaßnahmen (mit Zeitraumangabe und Ort) außerhalb der Ausbildungsstätte" keine Eintragung. In den Bedingungen B-4 ist zu § 5 Nr. 3 geregelt, dass der Ausbildende die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte trägt, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Zu den Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte verweist § 3 Nr. 12 der Bedingungen auf die bereits genannte Regelung zu "D" des Berufsausbildungsvertrages.

4

Nach Beginn der Ausbildung wurde der Auszubildenden durch Lehrer der Berufsschule mitgeteilt, sie sei die Einzige, die keine Zusatzausbildung wahrnehme; ohne überbetriebliche Ausbildung könne der Ausbildungsabschluss nicht erreicht werden. Die Klägerin meldete daher die Auszubildende ab dem 26. Oktober 2004 bei der Beklagten, die zusätzliche überbetriebliche Lehrgänge anbietet, im Zentrum für Weiterbildung in Pirmasens an und entrichtete hierfür Kursgebühren in Höhe von 1.553,00 Euro pro Semester, für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Anfang 2007 insgesamt einen Betrag in Höhe von 15.530,00 Euro.

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Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte schulde den Betrag als Schadenersatz wegen Falschberatung. Ohne die zusätzlichen außerbetrieblichen Kurse sei der Ausbildungsabschluss nicht zu erreichen, was der Beklagten bekannt sei. Sie – die Klägerin – sei nicht in der Lage, sämtliche erforderlichen Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Das gelte gerade für die theoretischen Grundlagen, die Gegenstand der Zusatzausbildung seien und an denen sich die Prüfung orientiere. Nach dem Ausbildungsvertrag bestehe die Verpflichtung, den Ausbildungsablauf so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit erreicht werden könne. Deshalb habe sie die durch die Zusatzkurse entstehenden Kosten übernommen. Wenn die Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass ohne Zusatzausbildung das Ausbildungsziel nicht erreicht werden könne, wäre der Ausbildungsvertrag nicht geschlossen worden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.530,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2007 zu zahlen.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat eingewandt, die Klage sei schon unschlüssig, da (unstreitig) die Zusatzausbildung für das Erreichen des Abschlusses in der Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben sei. Die überbetriebliche Qualifikation sei außerdem eine ...-spezifische Zusatzausbildung.

9

Mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (Bl. 37-42 d. A.), auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen, weil schon keine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch die Mitarbeiterin der Beklagten festgestellt werden könne. Darüber hinaus sei der Klägerin auch kein der Beklagten zurechenbarer Schaden entstanden. Die Klägerin sei nämlich zur Übernahme der Kosten gegenüber der Auszubildenden vertraglich nicht verpflichtet gewesen.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin im Wege der Berufung. Sie macht geltend:

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Entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe die Beklagte die ihr – der Klägerin – gegenüber obliegende Beratungspflicht verletzt. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe in dem Beratungsgespräch unstreitig erklärt, dass eine überbetriebliche Ausbildung nicht erforderlich sei, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dies treffe indes nicht zu. Wie bereits erstinstanzlich unter Beweis gestellt, könne das Examen nicht bestanden werden, ohne die überbetriebliche Zusatzausbildung absolviert zu haben. Da der Ausbildungsvertrag solche zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen vorsehe, beziehe sich die Beratungspflicht auch hierauf. Die Behauptung, eine überbetriebliche Ausbildung sei nicht notwendig, stelle eine Irreführung dar. Es gebe Absprachen zwischen Berufsschule und überbetrieblicher Ausbildungsstätte über die Lerninhalte und auch die Prüfungsthemen. Hieran seien die Beklagte, Vertreter der Betriebe, der Berufsschule und der Leiter der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beteiligt. Danach werde die gesamte praktische Ausbildung durch die überbetriebliche Ausbildungseinrichtung vermittelt, beginnend beim Aufbau der Apparate, beim Kochen der Präparate und anderes mehr. Hierzu sei weder ein Betrieb noch die Berufsschule in der Lage. Auch die notwendigen Inhalte im Rahmen der Qualifikationseinheiten würden nahezu ausschließlich von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte angeboten und behandelt. Dies gehe auf eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Berufsschule zurück. Während die Theorie Aufgabe der Berufsschule sei, werde die gesamte Praxis von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt, insbesondere auch Fragen des Qualitätsmanagements. Unerheblich sei deshalb, dass die Berufsausbildung diese Zusatzqualifikation nicht vorsehe. Es liege schließlich keine freiwillige Kostenübernahme vor, vielmehr beruhe diese allein auf der unrichtigen Beratung durch die Beklagte.

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Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Antrag.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Hinweis auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug. Sie weist insbesondere oftmals daraufhin, dass die einschlägigen Ausbildungsvorschriften keine Zusatzausbildung vorschreiben. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Gegenstand der Berufsausbildung nicht fest normiert sei, vielmehr könne eine Auswahl durch den Ausbildungsbetrieb und die Auszubildende erfolgen, was zeige, dass nicht sämtliche Punkte von jedem Ausbildungsbetrieb anzubieten seien. Soweit ausnahmsweise Zusatzausbildungen an den Standorten ... und ... angeboten würden, dienten diese nur einer vertiefenden Ausbildung, die jedoch keineswegs Voraussetzung für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss sei. Vielmehr gehe es allein darum, besonderen Bedürfnissen größerer Betriebe an den beiden Standorten durch spezielle Zusatzausbildungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Des Weiteren fehle konkreter Vortrag der Klägerin, welche besonderen Qualifikationen ihr auf Grund der Lehrgänge vermittelt worden seien. Da die einschlägigen Ausbildungsverordnungen deutschlandweit keine Zusatzausbildung voraussetzten, fehle es auch an einem Verschulden.

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Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

17

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 30. Oktober 2008 (Bl. 199-201 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. ... Prof. ... und ... Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30. April 2009 (Bl. 238-244 d. A.) Bezug genommen.

II.

18

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende erstinstanzliche Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Dezember 2007 ist – nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung – in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und führt auch in der Sache im Wesentlichen zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte die ihr gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und ist zum Ersatz der von der Klägerin für die überbetriebliche Zusatzausbildung aufgewandten Kosten verpflichtet.

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1. Im Ausgangspunkt geht das Landgericht mit Recht davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatz § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht kommt.

20

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. grundlegend zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK: BVerfG NJW 1963, 195 f.). Gemäß § 71 Abs. 2 BBiG ist sie für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen die gemäß § 76 Abs. 1 BBiG zuständige Stelle für die Überwachung u. a. der Durchführung der Berufsausbildung. Zugleich obliegt es ihr gemäß § 76 Abs. 1 BBiG, die Berufsausbildung durch Beratung der hieran beteiligten Personen zu fördern, und zwar durch zu diesem Zweck ausdrücklich bestellte Berater oder Beraterinnen. Die Beklagte übt somit ihre Tätigkeit in diesem Bereich hoheitlich aus (vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 10. Oktober 1985, 10 O 255/85, zitiert nach juris). Ihr obliegt es danach, durch ihre Mitarbeiter zwecks Förderung der Berufsausbildung eine ordnungsgemäße Beratung der Klägerin als Ausbildende gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG. Dazu gehört auch im Rahmen der vorzunehmenden Eignungsprüfung die Erteilung der nach Sachlage gebotenen Auskünfte hinsichtlich etwaiger Verpflichtungen der Betriebe aus zukünftigen Ausbildungsverhältnissen. Nur dies kann verlässliche Grundlage für die Begründung von Ausbildungsverhältnissen sein.

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2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte die ihr gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, so dass eine Haftung nach den vorgenannten Grundsätzen besteht. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob daneben auf Grund der Mitgliedschaft der Klägerin eine Schadenersatzpflicht nach den Grundsätzen der §§ 275 ff. BGB unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung im Rahmen eines zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses in Betracht kommt.

22

a) Die Beklagte hat – insoweit muss sie sich als Anstellungskörperschaft das Handeln ihrer Mitarbeiterin in Ausübung des öffentlichen Amts zurechnen lassen – im Rahmen der Eignungsfeststellung eine ihr nach den Umständen obliegende Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt. Sie hat nämlich die Eignungsfeststellung der Klägerin am 19. Mai 2004 getroffen, ohne hierbei klarstellend offenzulegen, dass zur Erreichung des Ausbildungsziels im Regelfall von dem Auszubildenden eine kostenpflichtige außerbetriebliche Zusatzausbildung absolviert wird.

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Die hier getroffene Eignungsfeststellung beinhaltet die uneingeschränkte Bestätigung, dass der Betrieb der Klägerin in der Lage ist, die Ausbildung im Beruf eines Chemielaboranten selbst vorzunehmen. Es wird die sachliche Eignung festgestellt. Auflagen, zu denen beispielsweise auch die außerbetriebliche Ausbildung genannt ist, werden nicht gemacht. Das entsprechende – für Eintragung vorgesehene – Feld der Eignungsurkunde ist handschriftlich gestrichen. Für eine solche Zusage gelten die Grundsätze einer behördlichen Auskunft entsprechend. Dazu ist anerkannt, dass eine behördliche Auskunft vollständig, richtig und unmissverständlich sein muss, so dass der Empfänger zuverlässig disponieren kann (vgl. etwa BGH MDR 2005, 1166 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund erweist sich hier die Eignungsfeststellung als unvollständig und damit unrichtig. Denn hinsichtlich der Dispositionen des Ausbildungsbetriebs ist es von entscheidender Bedeutung, ob und wenn ja, in welchem Umfang, ein Ausbildungsverhältnis zusätzliche Kosten für den Betrieb verursachen kann. Dazu hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Auszubildenden regelmäßig zur Erreichung des Ausbildungsziels an einer solchen Zusatzmaßnahme teilnehmen. Auf diesen für die wirtschaftliche Disposition wesentlichen Gesichtspunkt hätte die Klägerin hingewiesen werden müssen.

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b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Frage einer Amtspflichtverletzung nicht darauf an, ob die einschlägige Ausbildungsverordnung das Durchlaufen einer außerbetrieblichen Zusatzausbildung vorsieht. Auch der Senat geht davon aus, dass dies nicht der Fall ist, zumal benachbarte ... nach der Aussage des Zeugen ... eine überbetriebliche Weiterbildung – wie von der Beklagten angeboten – nicht kennen. Wird jedoch – wie im Bereich der ... unstreitig – ein solches Angebot gemacht und nimmt hieran nahezu jeder Auszubildende teil, um den Abschluss nicht zu gefährden und auch die Aussichten auf eine Anstellung zu verbessern, so handelt es sich um einen maßgeblichen Gesichtspunkt, auf den im Rahmen der Eignungsfeststellung angesichts der Kostenfolgen hätte hingewiesen werden müssen. Unstreitig bietet die Beklagte selbst die überbetriebliche Ausbildung jedenfalls für den Raum ... an, im Bereich ... wird diese Aufgabe von der ... übernommen. Nach der Aussage des Zeugen Dr. ... haben Vorbesprechungen mit dem Ergebnis stattgefunden, dass mit Blick auf das sehr hohe Prüfungsniveau von allen Beteiligten die Empfehlung ausgesprochen wurde, flankierend zur Berufsschule die überbetriebliche Weiterbildung in Anspruch zu nehmen. Auch für die von seinem Betrieb auszubildende Frau ... habe insoweit Bedarf bestanden, da ein Teil der Wahlqualifikationen nicht hätte vermittelt werden können. Der Zeuge Prof. ... hat bestätigt, dass die Ausbildung zum Chemielaboranten sehr anspruchsvoll und komplex sei. Dies sei der maßgebliche Hintergrund für ein Angebot der überbetrieblichen Ausbildung gewesen. Aus diesem Grund haben die im Verbund in ... beteiligten Unternehmen ihre Auszubildenden im dortigen Zentrum für Weiterbildung angemeldet. Grund hierfür sei gewesen, sicherzustellen, dass dem Auszubildenden die notwendigen Inhalte vermittelt würden. Weder Dr. ... noch dem selbst mit den Prüfungen befassten Prof. ... waren Fälle bekannt, in denen eine Ausbildung ohne Teilnahme an der überbetrieblichen Maßnahme erfolgreich absolviert worden ist. Dass dies theoretisch möglich wäre, etwa durch Auswahl der Fächerkombination, unterbreiten von Prüfungsfragen durch den auszubildenden Betrieb bzw. im Fall besonderer Lernwilligkeit und -fähigkeit des Auszubildenden, ändert nichts daran, dass danach die überbetriebliche Ausbildung einen wesentlichen Faktor der Ausbildung im Bereich der Beklagten darstellt, auf den die Klägerin hätte hingewiesen werden müssen. Nur dann wäre gewährleistet gewesen, dass die Klägerin hinreichend verlässliche Grundlagen für ihre Disposition hatte.

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3. Da die Klägerin die Kosten der überbetrieblichen Ausbildung übernommen hat, ist ihr ein Schaden entstanden.

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a) Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie keine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten traf. Solche Kosten wären nur dann nicht angefallen, wenn wie im Ausbildungsvertrag vorgesehen, tatsächlich keine Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Betriebsstätte stattgefunden hätten. Dann hätte aber, wie dargelegt, das Risiko bestanden, das Ausbildungsziel nicht zu erreichen bzw. mit den erworbenen Fähigkeiten nicht den betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden, d. h. die Chancen auf eine Anstellung hätten sich verringert. Nach § 3 Nr. 1 des Ausbildungsvertrages oblag es der Klägerin als Ausbildende jedoch, die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss zu vermitteln. Um dies mit hinreichender Gewissheit zu gewährleisten, blieb für sie nur die Möglichkeit, auch der Auszubildenden ... eine überbetriebliche Ausbildung zu ermöglichen, mit der Folge der Kostenverpflichtung aus § 5 Nr. 3 des Ausbildungsvertrages.

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b) Die Klägerin hat ihren Schaden auch der Höhe nach im Einzelnen dargelegt, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre. Danach hat sie in der Zeit von Oktober 2004 bis Anfang 2007 für insgesamt 10 Trimester 15.530,00 Euro an die Beklagte als Träger der Ausbildungsstätte gezahlt.

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4. Die unzureichende Information durch die Beklagte ist auch ursächlich für den Schadenseintritt. Dazu hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt, dass sie im Fall eines Hinweises auf die durch die Zusatzausbildung anfallenden Kosten davon Abstand genommen hätte, ein Ausbildungsverhältnis einzugehen. Dies ist nach der vorgelegten Kosten-Nutzen-Berechnung nachvollziehbar. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

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5. Die Beklagte trifft schließlich ein Verschulden. Es entlastet sie nicht, dass nach der Ausbildungsverordnung keine überbetriebliche Ausbildung vorgeschrieben ist. Eine solche verkürzte Sichtweise verbietet sich gerade im Hinblick auf die im Bereich der Beklagten spezielle angebotene zusätzliche Maßnahme, um das Erreichen des Abschlusses zu optimieren. Insbesondere der Umstand, dass es sich um eine Besonderheit der Ausbildungsförderung im Bereich der Beklagten handelte, begründet eine dahingehende Aufklärungspflicht. Dass hierdurch zusätzliche Ausbildungskosten anfallen, war der Beklagten allein auf Grund des Umstandes, dass sie selbst ein Zentrum für Weiterbildung führt, bekannt. Wenn – wie hier – gleichwohl ein entsprechender Hinweis unterblieben ist, begründet dies den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung. Dass für den Ausbildungsbetrieb die Frage einer überbetrieblichen Zusatzausbildung und die damit verbundenen Kosten von wesentlicher Bedeutung war, hätte sich der Mitarbeiterin der Beklagten anlässlich der Eignungsprüfung und -feststellung aufdrängen müssen. Sofern die Beklagte selbst nicht darauf hingewirkt haben sollte, auf die Besonderheit der Ausbildungsförderung ihres Bereichs hingewiesen wird, trifft sie selbst ein Organisationsverschulden. In diesem Fall hätte sie nämlich ihrerseits die vor Ort eingesetzte Mitarbeiterin nicht ordnungsgemäß und umfassend geschult.

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6. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen für die Zeit ab 1. April 2007 beansprucht, sind die Voraussetzungen des Verzugs gemäß § 286 Abs. 1 BGB weder im ersten Rechtszug noch im Berufungsverfahren schlüssig dargelegt. Der weitergehende Zahlungsantrag ist daher abzuweisen, mit der Folge, dass insoweit das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

III.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Quotelung besteht mit Blick auf die Geringfügigkeit der unberechtigten Zinsforderung kein Anlass.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

33

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls, der – wie ausgeführt – nach Darstellung der Beklagten ohnehin nur ihren relativ kleinen Bereich in der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Im Übrigen geht auch der Senat davon aus, dass die einschlägigen Vorschriften keine überbetriebliche Ausbildung voraussetzen. Hinsichtlich der hier gleichwohl angenommenen Verpflichtung des Amtsträgers, im konkreten Fall umfassend unter Einbeziehung aller für die Entscheidung maßgeblichen Faktoren zu informieren, hat sich der Senat an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert.