Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 28.07.2009 – 8 U 128/08
ECLI:DE:POLGZWE:2009:0728.8U128.08.0A
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 19. September 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.102,84 € festgesetzt.
Gründe
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Klägers gegen das seine Schadensersatzklage abweisende Urteil führt in der Sache nicht zu dem erstrebten Erfolg. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H… (vgl. Bl. 63 f., 71 ff. d. A.) die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4 bzw. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen des geschädigten Motors zusteht. Dabei hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der von dem Kläger zu erbringende Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag nicht erbracht wurde. Die dagegen vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Angriffe rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nicht.
Die Schadensursache als solche ist hier nicht (mehr) streitig und der Gutachter S… hat bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Juli 2007 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 7 ff. d. A.) die notwendigen technischen Feststellungen getroffen und das Problem eindeutig beschrieben und lokalisiert, ebenso der Sachverständige Dipl.-Ing. H… in seinem Gutachten vom 29. Mai 2008 (Bl. 71 ff. d. A.). Das gilt auch für die werkseitige Reaktion auf die bis 2002 häufiger aufgetretenen Schäden (Austausch der Generatorriemenscheibe durch eine modifizierte Scheibe mit Freilauf), bis hin zur Nachrüstung mit einem dafür gesondert entwickelten „Ersatzteil–Kit“. Es geht damit nur noch darum, ob dem Beklagten zum Vorwurf gemacht werden kann, bei ansonsten ordnungsgemäßer Erneuerung des Zahnriemensatzes sowie des Keilrippenriemens das Ersatzteil–Kit nicht verwendet zu haben.
Hätte der Kläger mit dem Austausch/der Erneuerung des Steuerriemens mit Riemenspanner und des Keilrippenriemens eine markengebundene Fachwerkstatt von Renault beauftragt, so hätte diese nach den Feststellungen des Sachverständigen H… über Informationen verfügt, die für den Beklagten als Inhaber einer freien Werkstatt nicht ohne Weiteres erreichbar und verfügbar waren. Die markengebundenen Fachwerkstätten waren über die Problematik des gelegentlichen Auftretens des Blockierens des Freilaufs des Generators bei diesem Fahrzeugmodell informiert. Jedenfalls hatten sie Zugang zu Informationen, über die eine freie Werkstatt nicht verfügen konnte. Unter den hier gegebenen Umständen lässt sich eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen des ihm seitens des Klägers erteilten – begrenzten – Werkstattauftrags nicht feststellen. Der Kläger hatte sein erstmals im September 2001 zugelassenes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 176.529 am 3. Mai 2007 zur Werkstatt des Beklagten gebracht mit dem Auftrag, den Zahn- und Keilrippenriemen zu erneuern. Der hier streitgegenständliche Fahrzeugtyp wurde 1996 eingeführt. In der Folgezeit traten an dem Keilrippenriemen häufig Schäden auf (Zerbersten), die gelegentlich auch Motorschäden zur Folge hatten. Der Sachverständige S… hat hierzu in seinem von der Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 26. Juli 2007 (Anlage A 2, Bl. 7 ff. d. A.) ausgeführt, dass nach dem vermehrten Auftreten von Motorschäden durch Zerbersten des Keilrippenriemens seitens des Herstellers die Ursache hierfür auf übermäßig hohe Schwingungen im Keilrippenriemenbereich zurückgeführt wurde. Im Hinblick darauf wurde 2002 ein Antriebsrad mit Freilauf eingeführt. Auch das streitgegenständliche Fahrzeug war bereits bei Übernahme durch den Kläger mit diesem Freilauf ausgestattet.
Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. H… in seinem technischen Gutachten vom 29. Mai 2008 (Bl. 71 ff. d. A.) unwidersprochen dargelegt hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Freilauf bereits im Rahmen der Wartungsarbeiten blockierte und deshalb schon aus diesem Grunde hätte ausgetauscht werden müssen. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass die Ursache des Blockierens des Freilaufs nach einer nach der Reparatur absolvierten Laufleistung von 5.050 Kilometer auf einem Defekt beruhte, der durch die durchgeführten Reparatur–/Austauscharbeiten des Beklagten begründet wurde, also mit den in Auftrag gegebenen Arbeiten zur Erneuerung des Keilrippenriemens im ursächlichen Zusammenhang steht.
Wenn vom Herstellerwerk auch nach der Rückrufaktion im Jahre 2002 in gewissen Zeitabständen (alle fünf Jahre) oder nach einer bestimmten Fahrleistung (alle 120.000 Kilometer) ein Austausch empfohlen wurde, die Laufleistung bei Auftragsannahme insgesamt (nach fünf Jahren und neun Monaten) 176.529 Kilometer betrug, zum Schadenszeitpunkt 181.579 km, so bedeutet dies zunächst, dass ein wie vom Werk empfohlener Austausch des Freilaufs entweder eine um 61.579 Kilometer verspätete „Präventionsmaßnahme“ oder aber – was ungeklärt ist – eine um 58.241 Kilometer verfrühte „Präventionsmaßnahme“ dargestellt hätte (S. 6 des Gutachtens des Sachverständigen H…). Schon von daher lässt sich ein Fehlverhalten des Beklagten (Versäumnis des Austauschs des Freilaufs) nicht begründen. Dem Beklagten kann als Inhaber einer freien Werkstatt, die nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp oder ein Fahrzeugmodell spezialisiert ist, ein Fehlverhalten auch mit Rücksicht auf den ihr erteilten auf den Austausch von Keilriemen und Zahnriemen beschränkten Auftrag, nicht zur Last gelegt werden. Hinzu kommt, dass dem Beklagten als Inhaber einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt eine Empfehlung des Herstellerwerks, ein besonderes von dem Herstellerwerk entwickeltes Ersatzteil–Kit als weitere vorbeugende Maßnahme beim Austausch der Keilriemen zu verwenden, nicht bekannt war. Auch der Kläger behauptet nicht, dass dieses Kit auf dem freien Markt für Ersatzteile überhaupt vorhanden war und damit (auch) von freien Werkstätten bezogen werden konnte. Wie der Sachverständige H… in seinem Gutachten (Seite 15) ausgeführt hat, konnte die Erneuerung des Freilaufs mittels Erwerbs eines sogenannten, erst nach 2002 entwickelten Ersatzteil–Kits in einer freien Werkstatt aufgrund der herstellereigenen internen Informationen keine Berücksichtigung finden, da in solchen Werkstätten die erforderlichen Ersatzteile in der Regel im sogenannten Zubehörhandel geordert werden. Dem Teilezulieferer aus dem Zubehörhandel standen im vorliegenden Fall offenbar diese internen Informationen ebenfalls nicht zur Verfügung. Der Sachverständige hat sich entsprechend seinen Ausführungen und seiner Einschätzung unter Vorlage des Fahrzeugscheins sowie einer Laufleistungsangabe von 119.578 Kilometern bei einer Filiale der größten freien Werkstattkette (ATU), die sogar explizit mit Inspektionsausführungen nach Herstellerangaben wirbt, ein Angebot zur 120.000 Kilometer–Inspektion machen lassen. Daraus ergibt sich, dass auch diese Werkstatt in Bezug auf den Keilrippenriemenantrieb lediglich einen Austausch des Keilrippenriemens selbst angeboten hat. Eine Erneuerung des Freilaufs sowie der Führungsrolle des Keilrippenriemens wurde dabei ebenso wenig angeboten wie das vom Herstellerwerk entwickelte Ersatzteil–Kit. Auch im Hinblick auf den Verbraucherschutz kann vom Beklagten bei dem hier maßgeblichen Inhalt der Auftragserteilung schon mit Rücksicht auf die Interessen der Kunden, Austausch und Inspektionsarbeiten wesentlich günstiger zu erhalten als in den Vertragswerkstätten, nicht der Service erwartet werden, wie ihn Kunden von Vertragswerkstätten unter Umständen erwarten können, insbesondere im Hinblick auf werkseitige, interne Informationen. Eine völlige Gleichstellung einer freien Werkstatt mit den Sorgfaltsanforderungen an eine an den Fahrzeugtyp gebundenen Vertragswerkstatt ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht zu fordern, zumal trotz der Empfehlung für ein bestimmtes Ersatzteil–Kit auch die einzelnen Antriebsteile isoliert auf dem Markt waren, also weiterhin zur Verfügung standen und auch angeboten wurden.
Nach alledem lässt sich eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages, die zu einem Schadensersatz führen würde, nicht feststellen.
Abgesehen von Bedenken gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens (Abzug neu für alt/Wertverbesserung) steht dem Kläger schon dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des Motorschadens seines Pkws nicht zu.
Auch wenn womöglich eine Renault–Vertragswerkstatt in derselben Situation und bei gleichem Auftrag den Einbau des kompletten Ersatzteil–Kits empfohlen hätte und damit der Motorschaden nach einer Fahrleistung von 5.000 Kilometern nicht eingetreten wäre, führt dies hier nicht zu einer Haftung des Beklagten wegen schuldhafter Pflichtverletzung.
Die Berufung des Klägers erweist sich nach alledem als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgericht erfordert, § 543 Abs. 1, 2 ZPO.