Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 15.01.2010 – 1 AR 2/10
ECLI:DE:POLGZWE:2010:0115.1AR2.10.0A
Tenor
Für die gemäß § 454 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 3. März 2009 (6114 Js 18955/08) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken zuständig.
Gründe
Der Verurteilte verbüßte die im Entscheidungssatz näher bezeichnete zweijährige Freiheitsstrafe seit 3. März 2009 in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken; am 2. Dezember 2009 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) verlegt. Seinen Antrag vom 8. September 2009 auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt (6. Oktober 2009) hat er am 10. November bei seiner Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken zurückgenommen. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Frankenthal (Pfalz) und Zweibrücken streiten nunmehr über die Zuständigkeit für die gemäß § 454 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung über die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (4. Februar 2010).
Das Oberlandesgericht Zweibrücken ist als gemeinschaftlich oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken (§ 462a Abs. 1 S. 1 StPO).
Wird eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist nach der letztgenannten Gesetzesbestimmung für alle den Verurteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt aufgenommen ist, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird. Nach der auch vom Landgericht Zweibrücken angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, liegt die Befassung mit einer derartigen Nachtragsentscheidung vor, wenn der Vorgang durch die Staatsanwaltschaft einer Strafvollstreckungskammer vorgelegt wird (BGH StraFo 2003, 431), wenn dort ein Aussetzungsantrag eingeht oder wenn der gesetzliche Zwei-Drittel-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist (BGH StraFo 2005, 171).
Diese Voraussetzungen waren hier - entgegen der im Beschluss der Strafvollstreckungskammer Zweibrücken vom 5. Januar 2010 vertretenen Auffassung – erfüllt, als am 1. Dezember 2009 die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken zur Maßnahme nach § 57 Abs. 1 StGB mit beigefügter Zustimmungserklärung des Verurteilten bei diesem Gericht einging; der Verurteilte war zu diesem Zeitpunkt noch in Zweibrücken inhaftiert. Die von der Anstalt nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB eingeholte Einwilligungserklärung des Verurteilten mit einer vorzeitigen Entlassung ergibt zugleich sein Begehren, zu seinen Gunsten in diesem Sinne zu entscheiden. Sie ist daher hier einem von ihm gestellten Aussetzungsantrag gleichzustellen. Dies gilt hier umso mehr, da anlässlich der Rücknahme des Halbstrafengesuchs an den Verurteilten der ausdrückliche Hinweis ergangen war, dass ihm ein erneuter Entlassungsantrag jederzeit freistehe. Zu einer solchen Antragstellung musste er sich nicht mehr veranlasst sehen, nachdem er die fragliche, zur Kenntnis des zuständigen Gerichts bestimmte Zustimmung erklärt hatte. Im Übrigen hätte nach Auffassung des Senats auch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt als solche der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich Anlass geben können, von sich aus in diese Angelegenheit tätig zu werden; auch sie hätte daher für eine Befassung im Sinne von § 462a Abs. 1 S. 1 StPO ausgereicht.
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es weitergehend für die Befassung einer Strafvollstreckungskammer ausreichen kann, wenn der von Amts wegen zu beachtende Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB „herannaht“ (vgl. OLG Dresden StraFo 2005, 171; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 29; KK, StPO 6. Aufl. § 462a Rn. 18), hat der Senat hier nicht zu entscheiden; auch unter diesen Voraussetzungen käme eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal nicht in Betracht.
Der Senat ist sich bei alledem bewusst, dass die hier getroffene Entscheidung zu einer Zuständigkeit führt, die dem mit § 462a StPO verfolgten Grundsatz der „Vollzugsnähe“ (vgl. etwa SK-StPO, Stand Oktober 2009 § 462a Rn. 6) eher zuwiderläuft und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens zu praktischen Schwierigkeiten und Verzögerungen führen kann. Die örtliche Zuständigkeit als Ausprägung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) muss sich aber nach festen, abstrakten und notwendigerweise formalen Regeln richten (vgl. BVerfG NJW 1997, 1497, 1498; KK a.a.O., Einl. Rn. 25), die in vorliegendem Fall zu keinem anderen Ergebnis führen können.