Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 28.01.2010 – 1 Ws 17/10
ECLI:DE:POLGZWE:2010:0128.1WS17.10.0A
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 13. Januar 2010 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der dem Verurteilten mit Verfügung der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. August 2009 als Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt B..., Landau in der Pfalz, wird entpflichtet. Stattdessen wird dem Verurteilten Rechtsanwältin S..., Frankfurt am Main als Pflichtverteidigerin bestellt für das Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung, die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. August 2009 bis spätestens 11. Februar 2010 angeordnet worden ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. April 2008 wurde die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorweg zu vollstrecken ist. Der Verurteilte befindet sich seit dem 19. September 2007 nicht mehr in Freiheit; die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird seit dem 15. Juli 2008 im Pfalzklinikum Klingenmünster vollzogen. Die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat durch Beschlüsse vom 5. Februar und 13. August 2009 jeweils die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und den Zeitpunkt der nachfolgenden Überprüfung festgesetzt, zuletzt auf den 11. Februar 2010.
Dem Verurteilten war der Rechtsanwalt B..., Landau in der Pfalz, als Pflichtverteidiger beigeordnet worden; zunächst – am 3. Februar 2009 – für die an diesem Tag stattfindende Anhörung, anschließend - durch Verfügung vom 7. August 2009 – „für das Vollstreckungsverfahren“. Durch Schriftsätze vom 26. August und 2. Dezember 2009 hat die Rechtsanwältin S... die Verteidigung des Verurteilten in dem für Februar 2010 anstehenden Anhörungsverfahren angezeigt und – unter Ankündigung der Niederlegung ihres Wahlmandates – beantragt, sie für dieses Verfahren als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Die Strafvollstreckungskammer hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 2010 zurückgewiesen, weil Rechtsanwalt B... bereits für das gesamte Vollstreckungsverfahren beigeordnet sei und eine Entpflichtung nicht in Betracht komme. Der Beschwerde des Verurteilten hat die Kammer nicht abgeholfen.
Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2007 (StraFo 2008, 40) ausgeführt hat, wird der Pflichtverteidiger nicht für das gesamte Straf- oder Maßregelvollstreckungsverfahren bestellt, sondern nur für den einzelnen Verfahrensabschnitt, wie er sich insbesondere aus den in § 67e StGB vorgesehenen regelmäßig zu wiederholenden Überprüfungen ergibt. Der Senat konnte in der damaligen Entscheidung offen lassen, ob entsprechend der Auffassung des OLG Stuttgart (NJW 2000, 3367; wohl zustimmend Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 140 Rn. 33a) der Verteidiger nach pflichtgemäßem Ermessen auch „für das Vollstreckungsverfahren“ insgesamt beigeordnet werden kann. Eine solche umfassende Bestellung ist hier durch die Verfügung vom 7. August 2009 vorgenommen worden.
Der Senat schließt sich in dieser Frage nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Kammergerichts an, wonach eine Bestellung für das gesamte Vollstreckungsverfahren auszuscheiden hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 252; KG NStZ-RR 2002, 63; KK-StPO 6. Aufl. § 141 Rn. 11; s.a. OLG Bamberg NJW 2007, 3796). Sie widerspricht dem – gerade beim Maßregelvollzug – oft lang andauernden und wechselhaften Verlauf der Vollstreckung. Insbesondere wird sie – wie auch der vorliegende Fall zeigt – dem berechtigten Anspruch des Verurteilten auf die Auswahl des von ihm gewünschten Verteidigers nicht gerecht. Für die dauerhafte Festlegung auf einen zunächst ausgesuchten Verteidiger bestehen angesichts der außergewöhnlichen und oft als besonders belastend empfundenen Situation der häufig über lange Zeiträume Untergebrachten keine nachvollziehbaren Gründe. Im Übrigen führt die umfassende Beiordnung auch zu kostenrechtlichen Schwierigkeiten und Widersprüchen (so zutreffend OLG Frankfurt a.a.O.), die in der Praxis regelmäßig im Sinne einer faktisch doch abschnittsweisen Betrachtung gelöst werden dürften; dem entspricht, soweit ersichtlich, auch die Abrechnungspraxis des Landgerichts Landau in der Pfalz.
Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (a.a.O.) ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR NJW 1992, 2945) nichts anderes. Danach ist lediglich die anwaltliche Vertretung im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Unterbringung überhaupt zu gewährleisten; dies bezieht sich ausdrücklich auf die in regelmäßigen Zeitabständen vorzunehmende Wiederholung der Prüfung (a.a.O., Tz. 26, vgl. auch KG a.a.O.). Ebenso wenig kann - entgegen der anscheinend vom Landgericht Landau vertretenen Auffassung - der Rechtsprechung des Senats entnommen werden, es müsse zur Vertretung des Untergebrachten „nahezu permanent“ ein Verteidiger beigeordnet sein. Der Senat (NStZ-RR 2006, 355) hat lediglich ausgesprochen, dass die Bestellung schon im Vorfeld der zu einem bestimmten Zeitpunkt zu wiederholenden Prüfung (§ 67e StGB) vorgenommen werden muss; d.h. im Vorstadium der bereits mit Hilfe des Verteidigers vorzubereitenden mündlichen Anhörung (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO) oder – was sich bereits aus § 463 Abs. 4 S. 5 StPO ergibt – sobald die Auswahl eines externen Gutachters erforderlich wird (§ 463 Abs. 4 S. 1 StPO).
Nach alledem war das Begehren des Verurteilten nach Beiordnung von Rechtsanwältin S... nicht durch die vorhergehende Bestellung des Rechtsanwalts B... und nach Maßgabe der Grundsätze über die Auswechslung des ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidigers (vgl. nur Meyer-Goßner a.a.O., § 143 Rn. 3 ff., 5) beschränkt; vielmehr war gemäß § 142 Abs. 1 S. 2 StPO n.F. (s.u.) der vom Verurteilten bezeichnete Anwalt zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegen steht.
Im Rahmen der ihm obliegenden vollumfänglichen Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung (BVerfG bei Schlothauer StV 1981, 458 Nr. 16; HK-StPO, 4. Aufl. § 142 Rn. 17) sieht der Senat dabei keine Umstände, die durchgreifend gegen die Beiordnung von Rechtsanwältin S... sprechen könnten. Solche können insbesondere nicht in der räumlichen Entfernung zwischen dem Gerichtsort Landau sowie dem Unterbringungsort Klingenmünster von dem in Frankfurt am Main befindlichen Sitz der Rechtsanwältin gefunden werden. Zwar ist der Gesichtspunkt der räumlichen Nähe auch nach der mit Wirkung am 1. Oktober 2009 bewirkten Streichung des § 142 Abs. 1 S. 1 StPO a.F. durch das 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2280) weiterhin zu berücksichtigen; hierdurch sollte aber lediglich die flexible Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nahegelegt und die Hervorhebung gerade dieser einzelnen Frage beseitigt werden (BR-Drs. 178/09, Gesetzentwurf S. 31 f.). Dabei wird in den die Fortdauer des Maßregelvollzugs betreffenden Verfahren gerade die Nähe zum Ort der Unterbringung oft von besonderer Bedeutung sein. Auch unter Geltung der früheren Gesetzesfassung hat der Senat aber in einer dieselbe Rechtsanwältin betreffenden Sache in der fehlenden Ortsansässigkeit kein Hindernis für die Beiordnung gesehen (Senat StraFo 2008, 40); ebenso ist auch hier zu entscheiden.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Beiordnung von Rechtsanwältin S... zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen muss; im Übrigen ist dem Vorbringen der für den Verurteilten auftretenden Verteidigerin zu entnehmen, dass gewisse nicht zu vermeidende Stockungen hingenommen werden sollen.
Die Beiordnung der Rechtsanwältin S... muss nach dem Rechtsgedanken von § 143 StPO auf der anderen Seite dazu führen, dass die von der Kammer zu weit ausgedehnte Bestellung von Rechtsanwalt B... nunmehr zu beenden ist; Gründe für die andauernde Verpflichtung von mehreren Verteidigern sind nicht ersichtlich.
Gemäß dem Erfolg seines Rechtsmittels ist der Verurteilte von Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang zu entlasten (vgl. OLG Hamm NJW 1975, 112, 113; Meyer-Goßner a.a.O. § 473 Rn. 2).