Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 10.03.2010 – 2 AR 6/10

ECLI:DE:POLGZWE:2010:0310.2AR6.10.0A

Tenor

Eine Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 4 Satz 1 FamFG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Nach § 273 Satz 1 FamFG ist es in der Regel als ein wichtiger Grund anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Können sich zwei Betreuungsgerichte nicht über die Abgabe des Verfahrens einigen, so ist der Senat für die Entscheidung hierüber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG zuständig.

2

Eine solche Entscheidung über eine Abgabe kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ergehen, weil der Rechtspfleger des Amtsgerichts Landau in der Pfalz funktionell nicht zuständig war, das Amtsgericht Kaiserslautern um die Übernahme des Verfahrens zu ersuchen. Insoweit gilt folgendes:

3

Es entsprach bereits der ständigen Rechtsprechung des Senats unter Geltung des FGG, dass die Entscheidung über eine Abgabe, eine Übernahme des Verfahrens oder eine Vorlage an das obere Gericht in Betreuungsverfahren dem Richter vorbehalten sei (vgl. Senat, OLGR 2008, 856 und FGPrax 2005, 216, jeweils m.w.N. zur insoweit h.A. in Rechtsprechung und Literatur sowie zur Gegenauffassung). Zur Begründung der oben zitierten Entscheidungen hat der Senat darauf abgestellt, dass sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dem Betreuungsgesetz ergebe, dass Richtervorbehalte für bestimmte, in den Neuregelungen des FGG vorgesehene Verfahrenshandlungen alleine deshalb nicht ausdrücklich aufgenommen worden seien, weil der Gesetzgeber es als selbstverständlich erachtet habe, dass der nach materiellem Recht für die Hauptsacheentscheidung zuständige Funktionsträger auch die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen zu treffen habe (vgl. BT-Drucksache 11/4528, S. 165). Eine Vorlage durch den Rechtspfleger sei demnach nur dann eine genügende Grundlage für die Entscheidung über einen Abgabestreit oder ein Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handele. Dies treffe im Hinblick auf eine Vielzahl dem Richter nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG (a.F.) vorbehaltener Entscheidungen auf Betreuungssachen nicht zu. Danach seien in jeder Betreuungssache laufend auch dem Richter vorbehaltene Angelegenheiten zu erledigen. Nur durch eine dem Richter vorbehaltene Abgabe sei gewährleistet, dass nicht der Rechtspfleger dem Richter, wenn auch unbewusst, möglicherweise unmittelbar vor einer anstehenden richterlichen Entscheidung die Sache durch eine Abgabeentscheidung entziehe.

4

An dieser Argumentation hält der Senat auch unter Geltung des FGG - Reformgesetzes fest. Nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum FGG - Reformgesetz sollte die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger nach § 3 RPflG im Bereich der Vormundschafts-, Familien- und Betreuungssachen zwar in Anpassung an das Reformgesetz neu strukturiert werden, in der Sache indes unverändert bleiben (BT-Drucksache 16/6308, S. 321). Tatsächlich ist der Katalog der dem Richter vorbehaltenen Geschäfts in Betreuungssachen nach § 15 RpflG (= § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG a.F.) jedenfalls nicht kleiner geworden. Dass § 15 RPflG die Abgabe des Verfahrens - wie schon § 14 RpflG a.F. - nicht ausdrücklich aufführt, steht der hier vertretenen Ansicht aus den oben genannten Gründen nicht entgegen. Der Senat hält es auch nicht für zutreffend, hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit für die Abgabeentscheidung darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Abgabe ein dem Richtervorbehalt unterliegendes Verfahren -konkret anhängig ist- (so Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 4 Rnr. 35). Um eine solche -konkrete Anhängigkeit- - wie immer man diese auch definiert - auszuschließen, müsste der Rechtspfleger vor der Abgabe ohnehin den zuständigen Richter beteiligen. Die funktionelle Zuständigkeit für die Abgabeentscheidung sollte zudem aus Gründen der Rechtssicherheit stets bei demselben Funktionsträger liegen.