Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 18.03.2010 – 3 W 41/10
ECLI:DE:POLGZWE:2010:0318.3W41.10.0A
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf das Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG weiter die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschrift Anwendung.
II.
Danach ist die weitere Beschwerde des Notars statthaft, da das Landgericht sie zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO a.F.). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO a.F.). Ob die Zulässigkeit der Weisungsbeschwerde des Notars gemäß § 156 Abs. 6 KostO a.F. eine Beschwer der ihm vorgesetzten oder ihn anweisenden Dienstbehörde erfordert (so etwa Senat, JurBüro 1988, 1054; OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1712; a.A. BayObLG MittBayNot 1994, 169, 170 m.w.N.), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Präsidentin des Landgerichts ist als vorgesetzte Dienstbehörde durch die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Bestätigung der Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) beschwert. Sie hatte die abweichende Auffassung des Prüfungsbeauftragten vertreten und den Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die Beanstandung angewiesen, gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde einzulegen.
III.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 KostO a.F.). Im Ergebnis zu Recht ist die Kammer zu dem Schluss gekommen, dass die Erhebung einer halben Gebühr nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 40, 19, 20 KostO für die gesonderte Beurkundung der Zustimmung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage im Rahmen des Verkaufes von Wohnungseigentum nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung unterbleiben musste (§§ 141, 16 Abs. 1 KostO).
Für die Frage der Nichterhebung von Notarkosten wegen falscher Sachbehandlung gelten nach der Rechtsprechung die gleichen Grundsätze und der gleiche Maßstab wie bei der Niederschlagung von Gerichtskosten: Nur ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen rechtfertigt die Anwendung des § 16 KostO, nicht dagegen der Verstoß gegen irgendwelche Rechtspflichten (Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 16 Rdnr. 21). Ein offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen des Beteiligten zu 1) kann vorliegend nicht festgestellt werden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die hier erfolgte gesonderte Beurkundung der nach der Teilungserklärung erforderlichen Zustimmung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage zum Verkauf von Wohnungseigentum hat gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO eine halbe Gebühr ausgelöst. Diese wäre nicht entstanden, wenn die Zustimmungserklärung des Verwalters unmittelbar in die Kaufvertragsurkunde aufgenommen worden wäre, § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO. Zwar ist ein Notar nicht verpflichtet, generell über die Entstehung von Kosten zu belehren, insbesondere nicht über die Entstehung unvermeidbarer Kosten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl stehen. In diesen Fällen hat der Notar die Beteiligten auf den billigeren Weg hinzuweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des gewollten Erfolgs angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt (OLG Köln, JurBüro 1990, 75; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rdnr. 53;Rohs/Wedever/Waldner, KostO, § 16 Rdnr. 24). Unterbleibt ein unter diesen Umständen gebotener Hinweis, kann dies die Nichterhebung der Kosten für die vom Notar gewählte, mit höheren Kosten verbundene Gestaltungsmöglichkeit nach § 16 KostO rechtfertigen.
Vorliegend führen beide Gestaltungsmöglichkeiten - die Zusammenbeurkundung von Kaufvertrag und Verwalterzustimmung, als auch die gesonderte Beurkundung der Zustimmung des Verwalters - gleichermaßen zum gewünschten Erfolg, dem Abschluss des Kaufvertrages. Die vom Landgericht und auch der Notarkammer gegen die Zweckmäßigkeit der Zusammenbeurkundung eingewandten Argumente (höhere Verwalterkosten wegen Reisekosten und längerer zeitlicher Inanspruchnahme, Schwierigkeiten bei der Terminsabstimmung, Erörterung von persönlichen und finanziellen Einzelheiten im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses, die nicht zur Kenntnis des Verwalters bestimmt sind, Gefahr der Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter aus nicht in der Sache liegenden Gründen u.s.w.), sind Umstände, die die Entscheidung der Beteiligten für die eine oder andere Alternative beeinflussen können. Die Entscheidung selbst muss jedoch den Kostenschuldnern überlassen bleiben; sie steht nicht im Ermessen des Notars. Der Senat übersieht nicht, dass sich die Beteiligten wohl in den meisten Fällen aus den genannten Gründen für die (höhere Notarkosten verursachende) gesonderte Beurkundung der Verwalterzustimmung entscheiden werden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht generell von einer entsprechenden Belehrung abzusehen.
Das Unterlassen der Belehrung durch den Notar über die Möglichkeit der kostengünstigeren Zusammenbeurkundung von Kaufvertrag und Verwalterzustimmung erweist sich damit zwar als Pflichtverletzung. Der Gesetzesverstoß ist vorliegend jedoch nicht derart offenkundig, dass dies die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO rechtfertigt. Der Wortlaut der Vorschrift stellt nicht auf den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Rechtserfolges ab, also nicht darauf, ob die Tatbestände selbst rechtmäßig zustande gekommen sind. Vielmehr beinhaltet "richtig" oder "unrichtig" eine subjektive Komponente. Demzufolge ist eine restriktive Auslegung geboten (Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 16 Rdnr. 1). Der Notar hat sein Vorgehen damit begründet, dass für die gesonderte Beurteilung der Verwalterzustimmung zum Verkauf des Wohnungseigentums in den vorliegenden Fällen zwar höhere Notarkosten anfielen, die außernotariellen Kosten im Falle der Zusammenbeurkundung jedoch wesentlich höher gewesen wären. Die an der Kostenersparnis für die Beteiligten orientierten Überlegungen des Notars sowie der Umstand, dass sich aus dem den Akten zu entnehmenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beteiligten bei einem tatsächlich erfolgten Hinweis von der durch den Notar gewählten Form des Geschäfts Abstand genommen hätten, rechtfertigt nicht die Niederschlagung der Kosten für die gesonderte Beurkundung. Zudem hat die Beteiligte zu 4) in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2010 für die sie betreffende Kostenrechnung ausdrücklich mitgeteilt, dass 'evtl. zu viel entrichtete Gebühren von untergeordneter Bedeutung seien' und 'keinerlei Forderungen in dieser Hinsicht gestellt werden sollen'.
IV.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 6 Satz 3 KostO a.F. gebühren- und auslagenfrei. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist entbehrlich, weil der Senat niemanden außer dem Beteiligten zu 1) am Verfahren der weiteren Beschwerde beteiligt hat. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es deshalb nicht.