Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 27.04.2010 – 4 W 37/10

ECLI:DE:POLGZWE:2010:0427.4W37.10.0A

I. Die Verfügung des Amtsgerichts Diez vom 22./25. Februar 2010 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den notariellen Erbvertrag der Eheleute R... und D.... S... - Urk.-R.- Nr. 1... - vom 27. November 1984 weder der in Ziffer III. des Vertrages genannten Nichte I... R... noch dem Neffen H.... R... zu eröffnen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin schloss mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann am 27. November 1984 einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eheleute unter Ziffer II. gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt und weiter bestimmt haben, dass der Überlebende frei und uneingeschränkt über seinen eigenen Nachlass und den des Zuerstverstorbenen verfügen kann. In Ziffer III. des Vertrages wurden nach dem Tod des Längstlebenden eine Nichte und ein Neffe der Ehefrau zu je 1/2 als Erben berufen. Zugleich wurde in Ziffer IV. dem Überlebenden das Recht vorbehalten, die Erbeinsetzung in Ziffer III. aufzuheben, abzuändern und andere Erben einzusetzen.

2

Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Diez der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Erbvertrag eröffnet werden muss und zugleich um Mitteilung der Anschriften der Erben gebeten. Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den gesamten Inhalt des Erbvertrages der Nichte und dem Neffen mitzuteilen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, der die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 24. März 2010 nicht abgeholfen hat.

II.

3

1. Die Beschwerde der Ehefrau des Erblassers ist zulässig. Zwar sind vorbereitende Zwischenverfügungen des Gerichts grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. etwa PfOLG Zweibrücken FG-Prax 2000, 109-110, mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde gegen eine solche Verfügung ist aber ausnahmsweise dann statthaft, wenn sie in Rechte des davon Betroffenen in einem so erheblichen Maße eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (PfOLG Zweibrücken aaO). Dies ist hier der Fall. Die Mitteilung der auch telefonisch bestätigten Absicht des Nachlassgerichtes, den Inhalt des Erbvertrages der Nichte und dem Neffen bekanntzugeben, ist als Endentscheidung im Sinne der §§ 58, 38 FamFG zu qualifizieren. Denn sie kündigt einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des überlebenden Vertragspartners an, wozu auch die Geheimhaltung des eigenen Testamentes gehört (vgl. hierzu Keidel/Zimmermann, FamFG 16. Aufl. § 348 Rn. 79 und § 349 Rn. 29, mit Hinweisen auf die zum FGG ergangene Rechtsprechung).

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2. Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.

5

Zwar besagt § 348 FamFG, dass das Gericht zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Berechtigten zum Termin laden kann. Diese Bestimmung gilt indes nicht ausnahmslos. Vielmehr ist bei der Beurteilung, wer als Beteiligter in Betracht kommt, auf den Zweck der Eröffnung abzustellen. Dieser geht dahin, Personen, deren Rechtsstellung durch die vom Erblasser in der Verfügung von Todes wegen getroffenen Bestimmungen unmittelbar beeinflusst wird, von dem sie betreffenden Inhalt Kenntnis zu geben, um sie in den Stand zu versetzen, das zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (vgl. BGH NJW 1978, 633 zu dem am 1. September 2009 außer Kraft getretenen § 2262 BGB).

6

Die hier von dem Erblasser und der Beschwerdeführerin in dem Erbvertrag unter Ziffer III. getroffene Verfügung, mit welcher als alleinige Erben nach dem Tod des Längstlebenden die Nichte I... R... und der Neffe H... R... zu je 1/2 berufen worden sind, wurde in Ziffern II. und IV. des Erbvertrages dahin modifiziert, dass der Überlebende das freie und uneingeschränkte Recht hat, die Erbeinsetzung zu Ziffer III. aufzuheben, abzuändern und andere Erben zu benennen. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass kein Anlass besteht, die Nichte und den Neffen bereits jetzt an dem Verfahren zu beteiligen. Sie werden dadurch auch nicht in der Wahrnehmung ihrer Interessen gehindert, weil nämlich nicht feststeht, ob sie tatsächlich Erben, d.h. Schlusserben der überlebenden Beschwerdeführerin, werden. Denn diese hat es, wie der Erbvertrag eindeutig regelt, jederzeit in der Hand, eine anderweitige letztwillige Verfügung zu treffen.

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Da die Nichte und der Neffe der Ehefrau des Erblassers damit nicht Beteiligte im Sinne des § 348 FamFG sind, spielt die Frage, ob der Erbvertrag trennbare Verfügungen enthält, keine Rolle.

III.

8

Die Entscheidung über das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist entbehrlich, da außer der Beschwerdeführerin niemand förmlich an dem Verfahren beteiligt worden ist.