Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 28.09.2010 – 3 W 127/10

ECLI:DE:POLGZWE:2010:0928.3W127.10.0A

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Betzdorf vom 1./9. Juli 2010 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Juni 2010 (UR.-Nr....) verkaufte die Beteiligte zu 2) aus dem im Rubrum näher bezeichneten, damals noch ungeteilten Grundstück Flur 11, Flst.Nr. 19/1 eine noch abtrennbare Fläche von ca. 450 qm an die Beteiligten zu 1) zu je ½ Miteigentumsanteil. Unter Ziff. IX Nr. 2 des Kaufvertrages bevollmächtigte die Verkäuferin die Käufer, das Vertragsobjekt ab sofort mit Grundpfandrechten samt Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe zu belasten. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 21. Juni 2010 (UR-Nr. ...) bestellten die Beteiligten zu 1) als künftige Eigentümer der noch zu vermessenden Teilfläche und aufgrund der erteilten Belastungsvollmacht zugunsten der Beteiligten zu 3) eine Grundschuld in Höhe von 65.000,00 € nebst Zinsen und Nebenleistungen an der Gesamtparzelle und bewilligten und beantragten die Eintragung im Grundbuch. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügungen vom 1. und 9. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass zur Eintragung der Grundschuld an dem gesamten Grundstück die Genehmigung der derzeitigen Eigentümerin, der Beteiligten zu 2), erforderlich sei, da sich die erteilte Belastungsvollmacht lediglich auf die noch nicht vermessene Teilfläche beziehe. In einer Klarstellungserklärung zu Urk.Nr. ... bezog sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten auf die ihm in der genannten Urkunde vom 21. Juni 2010 erteilte Vollzugsvollmacht und erklärte, dass sich die in Abschnitt IX von der Verkäuferin erteilte Finanzierungsvollmacht auf den gesamten Grundbesitz und nicht (nur) auf die verkaufte Teilfläche beziehe.

2

Zwischenzeitlich wurde das Flurstück 19/1 aufgrund einer Vermessung zerlegt in die Flurstücke 19/2, Gebäude- und Freifläche, A..., zu 446 qm; Flurstück 19/3, Garten, S.... zu 274 qm und 19/4, Garten, S.... zu 257 qm. Die geteilten Grundstücke wurden aufgrund der Fortführungsmitteilung der Vermessungs- und Katasterverwaltung am 26. August 2010 im Grundbuch eingetragen.

3

Mit Schreiben vom 27. September 2010 haben die Beteiligten die Beschwerde nach Erledigung in der Hauptsache auf die Kosten beschränkt.

II.

4

Die nach Erledigung des Rechtsmittels in der Hauptsache auf die Kosten beschränkte Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1, 2 Satz 1 18 GBO). Der Senat ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz, § 23 a Abs. 2 Nr. 8 GVG zur Entscheidung berufen.

5

Mit der aufgrund Vermessung erfolgten Zerlegung des Grundstückes Flur 11 Flst.Nr. 19/1 in die Grundstücke Flur 11 Flst.Nrn. 19/2, 19/3 und 19/4 war das in den Zwischenverfügungen des Amtsgericht Betzdorf vom 1./9. Juli 2010 angenommene Eintragungshindernis beseitigt. Für die beabsichtigte Belastung des jetzigen Flurstücks 19/2 (ehemalige Trennfläche) waren die Beteiligten zu 1) von der Beteiligten zu 2) bevollmächtigt. Nachdem die Beteiligten das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt haben, war nur noch über diese zu entscheiden.

6

Da im entgegen gesetzten Sinn Beteiligte nicht aufgetreten sind, bedarf es keiner Entscheidung über außergerichtliche Kosten des Verfahrens. Gegenstand sind vielmehr nur die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die Zwischenverfügung ist gebührenfrei (§ 69 Abs. 3 KostO). Ob die Beteiligten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben, hängt davon ab, ob die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes im Beschwerdeverfahren Bestand gehabt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Grundschuldbestellung durch die Beteiligten zu 1) an dem Gesamtgrundstück war von der durch die Beteiligte zu 2) in Ziffer IX. Nr. 2 des notariellen Vertrages vom 21. Juni 2010 erteilten Belastungsvollmacht gedeckt. Dies ergibt die nach § 133 BGB vorzunehmende Auslegung der Erklärung. Nach dem Wortlaut der Belastungsvollmacht darf das "Vertragsobjekt" ab sofort mit Grundpfandrechten samt Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe belastet werden. Diese Formulierung entspricht der Wortwahl unter Ziff. II des Kaufvertrages, in dem das gesamte Grundstück als -Vertragsobjekt- und die verkaufte Trennfläche als -Kaufgegenstand- bezeichnet wurden. Dies spricht dafür, dass die Belastungsvollmacht für das gesamte Grundstück erteilt wurde. Zwar wird diese Unterscheidung in dem Kaufvertrag nicht durchgängig beibehalten. So heißt es in Ziff. VI Nr. 1 Satz 2 des Vertrages -der Vertragsgegenstand wird gekauft wie besichtigt & ihm (dem Käufer) ist bekannt, dass am Vertragsobjekt Instandhaltungsaufwendungen durchzuführen sind.- Dass sich die Begriffe -Vertragsgegenstand- und -Vertragsobjekt- in diesem Zusammenhang nur auf die gekaufte Trennfläche beziehen können, liegt auf der Hand. Allerdings lässt der mit der Vollmachtserteilung verfolgte und aus dem übrigen Vertragsinhalt ersichtliche Sinn und Zweck der Vollmacht nur die Auslegung dahin zu, die Belastung solle sich auf das Gesamtgrundstück beziehen. Die Belastung sollte der Kaufpreisfinanzierung dienen und "ab sofort" erfolgen können. Damit wollten die Kaufvertragsparteien ersichtlich dem Umstand Rechnung tragen, dass die vereinbarte Vermessung des Grundstückes zum Zwecke der Zerlegung in der Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Darüberhinaus ist davon auszugehen, dass sich die notariell beratenen Beteiligten im Klaren waren, dass die Belastung einer noch nicht vermessenen Teilfläche mit einer Grundschuld formell-rechtlich nicht möglich war (vgl. OLG Jena, OLGR Jena 1999, 327).