Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 30.09.2010 – 1 Ws 210/10 (Vollz)

ECLI:DE:POLGZWE:2010:0930.1WS210.10VOLLZ.0A

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

2. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdegegner wurde am 24. September 1998 durch das Landgericht Kaiserslautern wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die Unterbringung wird seit dem Urteilstag im P… vollstreckt; zuvor – seit April 1998 – befand sich der Verurteilte in Untersuchungshaft bzw. einstweiliger Unterbringung (§ 126a StPO).

2

Bereits in der Zeit von September 2005 bis August 2007 hatte sich der Verurteilte mit dem Ziel der Entlassungsvorbereitung in Dauerbeurlaubung befunden. Diese wurde wegen eines neuen Ermittlungsverfahrens zurückgenommen, das aber alsbald nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Nach neuerlicher therapeutischer Vorbereitung bewohnt der Verurteilte seit 8. Februar 2010 wiederum im Weg der Dauererprobung eine eigene Wohnung in O…, wobei auch die Wiedereingliederung in das Berufsleben vorgesehen ist. Ab 14. Mai 2010 verfügte der Verurteilte über eine Stelle als Elektromonteur bei einer Zeitarbeitsfirma.

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Nach einem Erlass des Beschwerde führenden Landesamts vom 19. April 2010 ist in derartigen Fällen, namentlich im Zusammenhang mit Sexualstraftaten, insbesondere solche gegen Kinder und Jugendliche, der Arbeitgeber mit Einverständnis des Patienten über die Grundzüge der Anlasstat zu informieren. Diese Informationspflicht soll im Falle von sog. Leiharbeitsverhältnissen auf die nachgeschaltete Letztanstellungsfirma ausgedehnt werden. Wenn der Patient nicht einwilligt, ist die Lockerungsmaßnahme zu versagen. Der Verurteilte erteilte keine Einwilligung und war auch nicht bereit, den Arbeitgeber selbständig zu unterrichten. Daraufhin wurde ihm durch Schreiben vom 19. Mai 2010 die Lockerungsmaßnahme entzogen, die ihm die Aufnahme des externen Arbeitsverhältnisses ermöglicht hätte. Er nahm seine vorherige Tätigkeit im „Trainingsbüro“ der Klinik wieder auf und entfaltete in der Folgezeit weitere Bemühungen um einen anderen externen Arbeitsplatz.

4

Durch Beschluss vom 14. Juni 2010 hat die Strafvollstreckungskammer das P… als Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Verurteilten zu gestatten, das von ihm in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzutreten. Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2010 wurde sodann die Ablehnung der Lockerungsmaßnahme aufgehoben und das Klinikum verpflichtet, dem Verurteilten die Aufnahme des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses zu gestatten. Die Offenlegung der Anlasstat könne nicht ohne Berücksichtigung von Art und Schwere der Anlasstat und des angestrebten Arbeitsplatzes verlangt werden. Angesichts des vom Verurteilten erreichten Therapiestandes und der Sachlage im Übrigen sei seine externe Erprobung fortzusetzen; das Ermessen der Klinik sei auf Null reduziert gewesen.

5

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Landesamts, mit der geltend gemacht wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Ermessensreduzierung ausgegangen und habe damit unzulässigerweise eine eigene Beurteilung anstelle der Vollzugsbehörde vorgenommen.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

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Die Formanforderung des § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG ist eingehalten, nachdem der Senat im Rahmen der ihm obliegenden gerichtlichen Fürsorgepflicht (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 147; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 44 Rn. 17) das bei ihm eingegangene Rechtsmittel noch innerhalb der Beschwerdefrist an das für den Empfang zuständige Landgericht Landau in der Pfalz weitergeleitet hat.

8

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als zuständige Aufsichtsbehörde für das hier als Vollzugsbehörde tätige P… (§ 2 Abs. 2 MVollzG Rheinland-Pfalz) war in dieser Eigenschaft auch berechtigt, das Rechtsmittel, das an sich der als Antragsgegner beteiligten Vollzugsbehörde zusteht, selbst zu ergreifen (§ 111 StVollzG). In Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung ist diese Frage allerdings seit Inkrafttreten des StVollzG und bis heute umstritten (Überblick bei Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 111 Rn. 3 f.). Der Senat geht aber von Anfang an in ständiger Rechtsprechung von einer solchen Berechtigung der Aufsichtsbehörde aus (Senat ZfStrVo SH 1977, 1 und 13). Hieran wird festgehalten.

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Obwohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch abweichende Auffassungen vertreten worden sind, besteht kein Grund zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG. Soweit ersichtlich, ist nämlich keine Entscheidung ergangen, für die die betreffende Rechtsfrage entscheidungserheblich war; nur dann aber wäre vorzulegen gewesen (vgl. BGH NJW 1986, 1271, 1272; Meyer-Goßner a.a.O., § 121 GVG Rn. 10). Vielmehr haben sich die anderen Oberlandesgerichte jeweils darauf beschränkt, die von der in 1. Instanz beteiligten Vollzugsbehörde eingelegte Rechtsbeschwerde für zulässig zu erachten (vgl. OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 114 und Beschluss vom 16.2.1984, 1 Vollz [Ws] 9/84 ; KG Berlin ZfStrVo SH 1979, 13; NStZ 1983, 576; bei Franke NStZ 1985, 349; OLG Nürnberg ZfStrVo 1980, 250 – Ls.; OLG Schleswig, Beschluss vom 21.10.1981, 2 Vollz Ws 196/81).

10

Auch im Übrigen sind die Formalien der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erfüllt; der vorgelegten Rechtsmittelschrift ist die Erhebung der Sachrüge (§ 118 Abs. 2 S. 1, 2. Fall StVollzG) zu entnehmen. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 116 Abs. 1 StVollzG ist ebenfalls erfüllt, denn es ist geboten die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Obergerichtliche Entscheidungen zur Information des Arbeitgebers über die Anlasstat bei Lockerung des Maßregelvollzugs durch Zulassung eines externen Arbeitsverhältnisses liegen, soweit ersichtlich, bisher noch nicht vor.

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In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zu einem vorläufigen Erfolg, weil die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht davon ausgegangen ist, wegen einer sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 9, 16; Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 115 Rn. 19) abschließend in der Sache selbst entscheiden zu können.

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Wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt, richtet sich die Lockerung des Maßregelvollzugs hier nach § 138 Abs. 1 StVollzG, § 9 MVollzG Rheinland-Pfalz; nach Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der letztgenannten Vorschrift kann insbesondere vorgesehen werden, dass der untergebrachte Patient außerhalb der Einrichtung regelmäßig einer Beschäftigung ohne Aufsicht (Freigang) nachgehen darf.

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Nach § 9 Abs. 1 S. 3 MVollzG steht es der Gewährung von Lockerungen allerdings entgegen, wenn die Gefahr des Missbrauchs besteht, also insbesondere die Flucht oder eine Gefährdung der Allgemeinheit droht. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH NStZ 1982, 173; s.a. Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O., § 11 Rn. 14; § 10 Rn. 7), die zu der den Vollzug der Freiheitsstrafe betreffenden, inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 11 StVollzG ergangen ist, stellt der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsbefürchtung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, so dass die Ermessensausübung der Vollzugsbehörde durch das Gericht nur eingeschränkt nach § 115 Abs. 5 StVollzG nachgeprüft werden kann; insbesondere darf das Gericht die Prognose der Vollzugsbehörde grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen. Der Senat hat sich dem – für die ebenfalls unter Missbrauchsvorbehalt stehende – Unterbringung im offenen Vollzug (§ 10 StVollzG) schon vor einiger Zeit angeschlossen (Senat ZfStrVo 1998, 179).

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Dieselben Maßstäbe gelten auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 MVollzG. Wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend hervorgehoben, schränkt dabei die auch in § 9 Abs. 1 S. 1 MVollzG verwendete Formulierung, wonach Lockerungen bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt werden „sollen“, das Ermessen der Behörde dahin ein, dass nur ausnahmsweise abgelehnt werden kann (vgl. Senat ZfStrVo 1998, 179, 180; Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 115 Rn. 19).

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Hinsichtlich ihres Beurteilungsspielraums kann die Vollzugsverwaltung auch eine Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften vornehmen, wie hier durch den die Information des Arbeitgebers regelnden Erlass geschehen. Dabei darf dieser Spielraum aber nicht in unzulässiger Weise zum Nachteil des Gefangenen beschränkt werden (zum Ganzen: Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 115 Rn. 19). Insofern hat die Kammer zu Recht Grund zur Beanstandung gesehen, nachdem hier ohne Berücksichtigung von Einzelheiten wie Art und Schwere der Anlasstat sowie der näheren Umstände des angestrebten Arbeitsplatzes eine Offenbarungspflicht ausnahmslos festgelegt wird, die zudem bis zur „Letztanstellungsfirma“ eines Leiharbeitsverhältnisses ausgedehnt wird. Dabei stimmt der Senat auch der Auffassung zu, wonach gerade diese Informationspflicht für den betroffenen Untergebrachten außerordentlich belastend ist; sie kann eine berufliche und soziale Wiedereingliederung außerordentlich erschweren oder gar ganz unmöglich machen.

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Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die Ansicht der Kammer, wonach in dieser Situation keine andere Entscheidung rechtmäßig wäre als die Gewährung der Lockerung unter Absehen von der Offenbarungspflicht und damit eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ (s.o.) eingetreten sei. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts.

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Bei dem Verurteilten liegt eine außerordentlich problematische Fallgestaltung vor. Einerseits werden ihm nachhaltige, bereitwillige und erfolgreiche Therapiebemühungen bescheinigt, insbesondere was den Umgang mit rückfallgefährlichen sog. Risikosituationen angeht; im Rahmen eines weit vorangeschrittenen Wiedereingliederungsprozesses erscheint die nunmehr angestrebte Arbeitsaufnahme als logischer und fast zwingender nächster Schritt. Auf der anderen Seite wurde noch in einem im Jahr 2008 erstatteten externen Gutachten Dr. S… eine fixierte pädophile Störung mit hoher Rückfallgefahr festgestellt, insbesondere gegenüber jüngeren Kindern; daher bedarf das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit hier einer besonders sorgfältigen Prüfung.

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Den sich jedenfalls daraus ergebenden Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Es wurden keine näheren Feststellungen getroffen zu den Umständen der Anlasstat wie auch der den früheren Bestrafungen des Verurteilten zugrunde liegenden Taten. Ebenso wenig sind die näheren Bedingungen des jetzt in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses erkennbar; dementsprechend werden diese auch nicht vor dem Hintergrund des vom Verurteilten erreichten Therapiestandes gewürdigt. Es fehlt schon an bestimmten Feststellungen dazu, ob der Verurteilte das ursprünglich in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis nunmehr tatsächlich ausübt, oder welche Bemühungen um einen Arbeitsplatz er sonst entfaltet. In diesem Zusammenhang könnte auch zu erörtern sein, dass die Klinik einerseits hervorhebt, dass die Wohnung des Verurteilten entfernt von Einrichtungen für kleinere Kinder gelegen sei; andererseits werden die von dem Verurteilten angestrebten Fahrradausflüge im Stadtgebiet von O… offenbar für unbedenklich gehalten. Keine näheren Feststellungen wurden schließlich auch getroffen zu dem im Jahr 2007 gegen den Verurteilten geführten neuen Ermittlungsverfahren, das trotz seiner Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu prognostisch erheblichen Erkenntnissen geführt haben kann. Nach Auffassung des Senats wäre es im Übrigen auch wünschenswert gewesen, sowohl den Erlass des Landesamts wie auch die ablehnende Entscheidung der Klinik vom 19. Mai 2010 näher inhaltlich mitzuteilen.

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Die Sache ist nach alledem unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 StVollzG), die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 464 Rn. 3; § 473 Rn. 7). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 60, 52 GKG; der von der Strafvollstreckungskammer angenommene Wert ist von keiner Seite in Zweifel gezogen worden und erscheint angemessen.