Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 02.11.2010 – 2 AR 36/10

ECLI:DE:POLGZWE:2010:1102.2AR36.10.0A

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Zweibrücken bestimmt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von den beiden beklagten Gesellschaften die Zahlung von Maklerlohn für die Vermittlung von mehreren Immobilienkaufverträgen. Die Beklagte zu 1) hat ihren Sitz in Guernsey, die Beklagte zu 2) in England. Die Klägerin begehrt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des von ihr angerufenen Landgerichts für beide Beklagte.

II.

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Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist das Pfälzische Oberlandesgericht zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zuständigkeitsbestimmung berufen.

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Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen für die Beklagten zu 1) und 2) vor.

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Nach dieser Bestimmung wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Die Tatsache, dass die Klage bereits erhoben ist, steht der Zulässigkeit eines Verfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dabei nicht entgegen. Es entspricht vielmehr allgemein anerkannter, vom Senat geteilter Auffassung, dass eine Bestimmung der Zuständigkeit auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit vorgenommen werden kann (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18. September 2003 - 2 AR 38/03 -; BayObLGZ 1993, 170, 171).

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1. Die Gerichtsstandbestimmung scheitert im Ausgangspunkt nicht schon daran, dass die Klägerin keine der beiden Beklagten in deren allgemeinem Gerichtsstand verklagt hat. Über den Wortlaut der Bestimmung hinaus findet sie nämlich auch dann Anwendung, wenn zwar keiner der Beklagten in seinem allgemeinem Gerichtsstand verklagt wird, jedoch ein Streitgenosse den besonderen Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO im Gebiet der Bundesrepublik hat (BGH NJW 1971, 196). So liegt der Fall hier, denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist letztere Eigentümerin eines im Bezirk des angerufenen Landgerichts Zweibrücken belegenen Grundstücks.

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2. Weitere Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung sind, dass einerseits für alle Beklagten die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (BGH NJW 1980, 2646; BGH FamRZ 1990, 1224, 1225; BayObLG DB 2003, 819), andererseits im Inland aber kein gemeinschaftlicher Gerichtsstand gegeben ist. Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts(EuGVO), bi- oder multilateralen Abkommen oder nach den §§ 12 ff. ZPO, weil die nach den Vorschriften der ZPO gegebene örtliche Zuständigkeit eines Gerichts regelmäßig auch dessen internationale Zuständigkeit begründet (BGH NJW-RR 2007, 1570).

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Demnach besteht hinsichtlich der Beklagten zu 1) eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 23 ZPO, weil diese im Inland keinen Sitz hat, jedoch, wie ausgeführt, sich hier Vermögen von ihr befindet. Hingegen ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis zu der auf Guernsey ansässigen Beklagten zu 1) nicht aus dem EuGVO, denn dieses gilt im Verhältnis zu den Kanalinseln, die weder Bestandteil Großbritanniens noch der Europäischen Union sind, nicht (vgl. BGH NJW 1995, 264; Balthasar, IPrax 2007, 475). Abkommen zwischen Deutschland und Guernsey zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bestehen für den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nicht (zur Geltung des HUÜ vgl. Balthasar a.a.O.).

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b) In Bezug auf die Beklagte zu 2) besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO. Hiernach kann eine Person, die wie die Beklagte zu 2) ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Vereinigtes Königreich) hat, in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Nach Art. 5 Nr. 1 b) Alt. 2 EuGVO ist Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der Begriff der Dienstleistungen umfasst dabei jede Art von gewerblichen oder freiberuflichen Diensten wie Geschäftsbesorgungen oder Vermittlertätigkeiten für Waren, Kredite und Kapitalanlagen. Die Zuständigkeitsbestimmung des § Art. 5 Nr. 1 EuGVO gilt dabei für alle Ansprüche aus solchen Dienstleistungsverträgen; ihr Erfüllungsort bestimmt sich mithin nach der vertragscharakteristischen Leistung. Der Erfüllungsort der Dienstleistung gilt deshalb auch für die Zahlung des Honorars (vgl. BGH ZIP 2010, 1874). Vorliegend hat die Klägerin nach ihrem Vortrag für die Beklagte zu 2) durch die Vermittlung von Immobilienkäufen demnach eine Dienstleistung erbracht. Diese Dienstleistung hat die Klägerin in Deutschland erbracht, wobei dahin stehen kann, ob sie diese vornehmlich an ihrem eigenen Sitz in Frankfurt am Main oder (auch) am Belegenheitsort der jeweils vermittelten Immobilien erbracht hat; jedenfalls besteht für die Klage auf Zahlung der Maklervergütung die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts.

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c) Ein gemeinsamer Gerichtsstand der beiden Beklagten bei dem Landgericht Frankfurt am Main - dies kam hier alleine in Betracht - besteht nicht. Auch wenn der Erfüllungsort für die Maklertätigkeit der Klägerin und - wie ausgeführt - somit auch für den Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) unter Anwendung der EuGVO in Frankfurt am Main liegt, so besteht mangels Geltung des EuGVO im Verhältnis zur Beklagten zu 1) (vgl. oben) zu dieser kein Gerichtsstand bei dem Landgericht Frankfurt am Main. Auch aus § 29 ZPO folgt ein solcher nicht. Der Erfüllungsort einer Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis bestimmt sich im deutschen Prozessrecht - soweit keine Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistungsort gem. § 269 Abs. 1 BGB (BGHZ 157, 20). Leistungsort ist nach § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners. Dies gilt nach § 270 Abs. 4 BGB auch für Geldschulden. Da die Beklagte zu 1) ihren Sitz in Guernsey hat, begründet § 29 ZPO demnach keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. Ein Leistungs- und damit Erfüllungsort für die eingeklagte Zahlungsverpflichtung in Frankfurt am Main ergibt sich auch nicht nach § 269 Abs. 1 HS. 1 BGB. Dass die Parteien in dem zwischen ihnen begründeten Maklervertrag einen besonderen Leistungsort (hier: Frankfurt am Main) für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten vereinbart hätten, ist nicht vorgetragen. Ein Leistungsort für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) in Frankfurt am Main ergibt sich auch nicht aus der Natur des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, denn für die Zahlung von Geld gibt es, von Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich keine bestimmte, örtliche Präferenz (BGHZ 157, 20; NJW-RR 2004, 932vgl. auch Senat, OLGR Zweibrücken 2009, 209).

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Im Ergebnis besteht somit für beide Beklagten die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, nicht aber ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand im Inland.

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3. Die Beklagten zu 1) und 2) sollen im Weiteren als Gesamtschuldner und somit als einfache Streitgenossen (§ 59 ZPO) auf Zahlung verklagt werden. Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes ist an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszurichten, die hier für die Durchführung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Zweibrücken sprechen. Für die Beklagte zu 1) besteht hier die örtliche Zuständigkeit nach § 23 ZPO. Das Landgericht Zweibrücken war auch bislang schon mit der Sache befasst. In seinem Bezirk liegt jedenfalls eine der durch die Klägerin vermittelten Immobilien und die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zumindest keine Einwände gegen den Antrag der Klägerin auf Bestimmung des angerufenen Gerichts als zuständiges Gericht erhoben.