Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 18.03.2011 – 6 WF 53/11
ECLI:DE:POLGZWE:2011:0318.6WF53.11.0A
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Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Familiengericht hat den Antrag mit Recht als rechtsmissbräuchlich und damit zugleich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO behandelt. Bereits mit Beschluss vom 19. Juli 2007 ist der Antrag unter Hinweis auf einen durchsetzbaren Anspruch auf Prozesskostenhilfevorschuss gegen den Beklagten, mit dem die Klägerin damals noch verheiratet war, zurückgewiesen worden. Eine Partei, die einen dahingehenden Anspruch nicht geltend macht, bis sie ihrer Forderung - hier durch die Rechtskraft der Scheidung - verlustig geht, macht sich dadurch selbst bedürftig und handelt rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr für die Kosten der Prozessführung auf die Mittel der öffentlichen Hand zurückgreifen will (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 1185 f; Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann ZPO 62. Aufl., Übers. §114 Rdnr. 6 f). Der Antrag ist daher zurückzuweisen, ohne dass es auf die Frage einer hinreichenden Erfolgsaussicht ankommt.
II. Mit Blick auf die Zurückweisung ihres Rechtsmittels hat die Klägerin die in Nr. 1812 des Gerichtskostengesetzes zum GKG angesetzte Festgebühr von 50,00 € zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.