Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 06.06.2011 – 3 W 27/11
ECLI:DE:POLGZWE:2011:0606.3W27.11.0A
Der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 19. Oktober 2010 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten betrieben eine Gemeinschaftspraxis für .... Sie waren als Partnerschaft in dem allgemeinen Register des Amtsgerichts Koblenz eingetragen. Mit Schreiben vom 11. August 2009 teilten die Beteiligten mit, dass die Gemeinschaftspraxis zum 30. September 2009 ihre Partnerschaft beende und beantragten die Löschung des Eintrages im Partnerschaftsregister. In der Zwischenverfügung vom 26. August 2009 wies die damals zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht Koblenz darauf hin, dass die Anmeldung der Auflösung der Partnerschaft und des Erlöschens der Firma auf elektronischem Weg in öffentlich beglaubigter Form durch beide Partnerinnen zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden sei. Soweit die Liquidation der Partnerschaft noch nicht beendet sei, seien zugleich die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht anzuzeigen. Zur Behebung des Hindernisses setzte die Rechtspflegerin eine Frist von 1 Monat. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 erinnerte der im folgenden zuständige Rechtspfleger die Partnerinnen an die Anmeldung der Löschung und einer eventuellen Liquidation in öffentlich beglaubigter Form. Er wies darauf hin, dass die einzutragende Löschung erzwungen werden könne und "das Zwangsgeld gegen jeden Partner bei 500,00 € pro Person beginnen würde". Am 22. Oktober 2009 meldete die Beteiligte zu 1) in öffentlich beglaubigter Form die Auflösung der Partnerschaft, die Einstellung des Geschäftsbetriebes ohne Liquidation (zu verteilendes Vermögen sei nicht vorhanden) und das Erlöschen der Partnerschaft zur Eintragung im Partnerschaftsregister an. Die Beteiligte zu 2) meldete - ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form - am 14. Januar 2010 die Auflösung der Partnerschaft und die Bestellung von Liquidatoren zur Eintragung an.
Mit Schreiben vom 9. August 2010 vertrat der Rechtspfleger die Auffassung, dass über den ersten (formell fehlerhaften) Antrag vom 11. August 2009 zu entscheiden sei. Da sich keine Einigung zwischen den Parteien abzeichne, sei eine Antragsrücknahme durch beide Partner kostengünstiger. Hierzu setzte der Rechtspfleger eine Frist von zwei Wochen. Nachdem die Beteiligte zu 2) ihren Antrag zurückgenommen hat, wies das Amtsgericht Koblenz die Anmeldung der Beteiligten zu 1) vom 11. August 2009 mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Zur Begründung führte der Rechtspfleger aus, die Zurückweisung sei erforderlich, nachdem eine Behebung der Beanstandung innerhalb der mit Zwischenverfügungen vom 26. August 2009 und 9. August 2010 bestimmten Frist und des seither vergangenen Zeitraumes nicht eingegangen sei. Der formell unzulässige Antrag sei daher zurückzuweisen. Die später gestellten Anträge durch die Notare bestünden weiter.
Dieser Beschluss wurde der Beteiligten zu 1) ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21. Oktober 2010 zugestellt. Am 5. November 2010 ging ein Schreiben der Beteiligten zu 1) bei Gericht ein, in dem es heißt: "& am 20.10.2010 erhielt ich ihr Schreiben mit Ankündigung von Verwarnungsgeld. Gegen diesen Beschluss lege ich hiermit ein Einspruch ein. Der Rechtspfleger hat die Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2010 angesehen. Er hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Wie das Amtsgericht sieht auch der Senat die Eingabe der Beteiligten zu 1) als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Oktober 2010 an, mit dem der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 11. August 2009 auf Löschung des Eintrages im Partnerschaftsregister abgelehnt wurde. Hierfür spricht die Begründung der Eingabe, in der die Beteiligte zu 1) ausdrücklich darauf hinweist, einen Notar aufgesucht zu haben, der die Partnerschaftslöschung beantragen solle und sie nicht nachvollziehen könne, aus welchen Gründen sie die nun angefallenen Kosten alleine tragen solle. Soweit die Beteiligte zu 1) in ihrer Eingabe Bezug nimmt auf ein "Schreiben mit Ankündigung von Verwarnungsgeld" geht der Senat schon aufgrund des großen zeitlichen Abstandes nicht davon aus, dass sich die Beteiligte gegen die Ausführungen des Rechtspflegers im Schreiben vom 13. Oktober 2009 wenden wollte. Das Schreiben enthält lediglich den Hinweis, dass eine einzutragende Löschung mittels Zwangsgeld erzwungen werden könne. Ein solcher Hinweis ist indes nicht mit der Beschwerde anfechtbar, so dass ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel schon nicht statthaft wäre.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 19. Oktober 2010 ist gem. §§ 382 Abs. 3, 58 ff. FamFG zulässig.
Sie führt in der Sache zum Erfolg; der Rechtspfleger hätte den Antrag der Beteiligten vom 11. August 2009 nicht zurückweisen dürfen. Der (formunwirksame) Antrag ist gegenstandslos und eine Entscheidung darüber obsolet geworden, nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) auf die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 26. August 2009 jeweils die Anmeldung der Auflösung und Liquidation bzw. der Auflösung und Löschung der Partnerschaft im Partnerschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form eingereicht haben. Diese formwirksamen Anträge haben (auch wenn sie nunmehr inhaltlich nicht mehr in allen Teilen übereinstimmen) den von den Beteiligten gemeinsam gestellten Antrag vom 11. August 2009 ersetzt. Allein die öffentlich beglaubigten Anträge sind jetzt noch Gegenstand des Verfahrens. Eine andere Betrachtungsweise widerspräche dem Sinn und Zweck des Instrumentes der Zwischenverfügung, mit dem einem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden soll, behebbare Mängel einer Anmeldung zu beseitigen. Geschieht dies, liegt hierin regelmäßig die – stillschweigende - Zurücknahme des zunächst gestellten Antrages.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.