Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 01.12.2011 – 3 W 132/11
ECLI:DE:POLGZWE:2011:1201.3W132.11.0A
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Neuwied vom 12. Oktober 2011 wird aufgehoben und das Amtsgericht - Grundbuchamt - Neuwied angewiesen, über den Löschungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.
Gründe
I.
Im Grundbuch der im Betreff genannten Grundstücke ist in Abteilung … unter Nr. … eine Auflassungsvormerkung zugunsten der inzwischen verstorbenen Frau M… H… eingetragen. Diese hatte die Grundstücke mit notarieller Urkunde vom 29. Dezember 2002 im Wege vorweggenommener Erbfolge an den Beteiligten übereignet. Die Auflassungsvormerkung sichert einen Rückübereignungsanspruch der M… H…, der unter im Einzelnen dargestellten Bedingungen bestehen und - soweit von ihr noch zu Lebzeiten geltend gemacht - auch vererblich sein sollte. In der notariellen Vertragsurkunde vom 29. Dezember 2002 heißt es unter II C 5:
„Zur Sicherung dieser bedingten Rückübertragungsverpflichtung wird hiermit die Eintragung in einer entsprechenden, zeitlich auf die Lebenszeit für die Übergeberin … befristeten Rückauflassungsvormerkung bewilligt ….“
Der Beteiligte hat zunächst mit Bewilligung des Vorerben der M… H… die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt. Nach Hinweis durch das Grundbuchamt, dass es sich hierbei um eine unentgeltliche Verfügung des Vorerben handele, die der Zustimmung durch die Nacherben bedürfe, hat der Notar die Löschung der Auflassungsvormerkung unter Vorlage einer Sterbeurkunde betreffend Frau M… H... beantragt.
Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht die Löschung gleichwohl vom Nachweis der Zustimmung der Nacherben abhängig gemacht. Zur Begründung ist ausgeführt, durch die Sterbeurkunde sei der Unrichtigkeitsnachweis im Sinne von § 22 GBO nicht geführt, weil nicht auszuschließen sei, dass Frau M… H… den Rückübertragungsanspruch noch zu Lebzeiten geltend gemacht habe, die sich hieraus ergebenden Ansprüche ihren Erben zustünden und durch die Vormerkung gesichert seien. Sofern die Vormerkung befristet habe bestellt werden sollen, hätte der beurkundende Notar auf die hiermit verbundenen Risiken hinweisen müssen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.
Für die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung bedarf es grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) oder eines Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 GBO). Vorliegend hat der Beteiligte seinen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs den Umständen nach zuletzt auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO gestützt. Hierfür bedarf es der Bewilligung nach § 19 GBO nicht, wenn die Unrichtigkeit, also die Nichtübereinstimmung des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage (§ 894 BGB), in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird. Zwar stellt eine Auflassungsvormerkung selbst kein dingliches Recht dar. Ihre Eintragung unterliegt aber der Berichtigung nach § 22 GBO, sofern in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Nachweis geführt wird, dass die wirkliche Rechtslage mit dem Inhalt des Grundbuchs nicht übereinstimmt.
Dies ist hier der Fall. Die Vormerkung besteht nicht mehr, weil sie, worauf der antragstellende Notar zutreffend hingewiesen hat, nach dem eindeutigen Wortlaut der Bewilligung und der hierauf bezugnehmenden Grundbucheintragung nur für die Lebenszeit der Frau M… H… bestellt war, also mit ihrem nachgewiesenen Tod erloschen ist. Vormerkungen können in dieser Weise auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt werden (BeckOK-GBO/Wilsch, § 23 Rn 29; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 23 Rn 5 und Rn 7; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn 1544a). Ist die Vormerkung in dieser Weise auflösend befristet, führt der Fristeintritt zu ihrem Erlöschen. Die Eintragung einer Vorlöschungsklausel ist in diesem Fall weder möglich noch erforderlich, weil die Löschung bereits im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs 1 GBO erfolgen kann (Schöner/Stöber Rn 1544a m.w.N.). Das gegebenenfalls bestehende Erfordernis, dass der beurkundende Notar die Vertragsparteien darüber zu belehren hat, dass mit dem Tode der Berechtigten der Vormerkungsschutz entfällt, obwohl der zu sichernde Anspruch möglicherweise noch fortbesteht und in die Erbschaft fällt, spielt für die Frage der Grundbuchunrichtigkeit hier keine Rolle. Abgesehen davon, dass dem Schweigen der Urkunde über eine solche Belehrung nicht zu entnehmen ist, dass sie tatsächlich nicht stattgefunden hat, käme einem solchen Unterlassen allenfalls Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung mehrdeutiger Erklärungen zu. Im hier zu entscheidenden Fall lässt der Wortlaut der Eintragungsbewilligung aber keinen Zweifel an der Befristung der Vormerkung zu.