Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 16.01.2012 – 3 W 154/11

ECLI:DE:POLGZWE:2012:0116.3W154.11.0A

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 16. November 2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die amtsgerichtliche Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung zum Zwecke des Auffindens und der Sicherstellung eines von ihr gehaltenen Bullterriers. Tatsächlich wurde der Hund, der in der Vergangenheit mehrfach Dritte angefallen und verletzt hatte, bei der am 30. November 2011 durchgeführten Durchsuchung gefunden und sichergestellt. Die Beteiligte zu 1) hatte zuvor wahrheitswidrig gegenüber dem Ordnungsamt behauptet, der Hund sei verendet.

II.

2

1. Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig (vgl. Senat, NJW 2011, 3527).

3

2. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 POG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 58 Abs. 1, 59, 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde, die infolge des Vollzugs der Durchsuchung und somit nach Erledigung der angegriffenen richterlichen Anordnung den Umständen nach auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtet ist, ist unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 22 Nr. 1 POG Rheinland-Pfalz für das Betreten und das Durchsuchen der Wohnung festgestellt, weil die Sicherstellung des Hundes zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfolgte. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei jede Norm des geschriebenen Rechts, die den Störer zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet.

4

Vorliegend diente die Durchsuchung der Wohnung dem Auffinden und der Sicherstellung eines Hundes, der in der Vergangenheit mehrfach Personen attackiert und auch gebissen hatte. Die Maßnahme diente daher dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Die gegenwärtige Bedrohung dieses besonders hochwertigen Rechtsgutes ergab sich aus den in der Vergangenheit liegenden Vorfällen und im Weiteren gerade daraus, dass sich die Beteiligte durch die wahrheitswidrige Behauptung, der Hund sei verendet, der weiteren Kontrolle durch das Ordnungsamt und sonstigen, einer Gefahrenabwehr dienenden Maßnahmen entziehen wollte. Es liegt zudem nahe, dass der Hund unter Verstoß gegen § 3 Satz 1 Landeshundegesetz (LHundG) gehalten worden ist. Danach bedarf derjenige, der einen gefährlichen Hund halten will, hierfür einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Über eine solche Erlaubnis verfügte die Beteiligte zu 1) nicht. Der von der Beteiligten zu 1) gehaltene Hund ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG mit großer Wahrscheinlichkeit gefährlich, weil er sich in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat. Eine andere, insbesondere mildere Vorgehensweise war der Behörde nicht möglich. Maßnahmen nach § 7 LHundG, wonach die Behörde zur Überprüfung der Gefährlichkeit des Hundes die Vorführung und Begutachtung durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel anordnen kann, schieden ersichtlich aus, nachdem die Beteiligte zu 1) behauptet hatte, der Hund sei tot und deshalb nicht anzunehmen war, dass sie einer entsprechenden Aufforderung freiwillig nachgekommen wäre.

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Die in der Beschwerdebegründung vertretene Ansicht, der Durchsuchung habe es deshalb nicht bedurft, weil die Ordnungsbehörde bereits wusste, dass der Hund entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 1) nicht tot war, ist falsch. Im Gegenteil war die Durchsuchung der Wohnung eben deshalb erforderlich, weil die Ordnungsbehörde wusste oder davon ausgehen musste, dass der Hund nicht tot war, deshalb weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte und dieser infolge des unkooperativen Verhaltens der Beteiligten zu 1) nicht anders zu begegnen war.

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Die Ordnungsbehörde hat ihre Erkenntnisse, dass der Hund noch lebt, zu Recht auf die Angaben der Tierärztin Dr. R… gestützt. Abgesehen davon, dass ein Verstoß der Tierärztin gegen § 203 StGB die Verwertbarkeit ihrer Angaben und ein hierauf beruhendes Einschreiten der Ordnungsbehörde in dem vorliegenden Verfahren der Gefahrenabwehr ohnehin nicht hindern würde, schützt § 203 StGB nur die unbefugte Offenbarung von fremden Geheimnissen, die zum persönlichen Lebensbereich des Menschen gehören. Die Informationen über die Erkrankung und Behandlung des Tieres selbst sind kein geschütztes Geheimnis im Sinne der Vorschrift (OLG Celle NJW 1995, 786; LG Lüneburg NJW 1993, 2994; LG Bochum, NJW 1993, S. 1535), weil der „Patient Tier“ keinen strafrechtlichen Geheimnisschutz genießt. Geschützt sind deshalb nur die persönlichen Geheimnisse des Eigentümers oder Halters des Tieres, die dem Tierarzt anlässlich der Behandlung anvertraut oder bekannt werden, z.B. von vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheiten.

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3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO bestimmt.