Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 17.01.2012 – 2 AR 27/11

ECLI:DE:POLGZWE:2012:0117.2AR27.11.0A

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Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Frankenthal in der Pfalz bestimmt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem zuerst mit der Sache befassten Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein und dem Landgericht Oldenburg zuständig.

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Die prozessualen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Danach wird - auch auf Vorlage eines der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte, ohne dass es in diesem Fall eines Parteiantrags bedarf - das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen mindestens eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

3

Derartige zuständigkeitsleugnende Entscheidungen liegen in dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Juni 2011 und in der Ablehnung der Übernahme durch das Landgericht Oldenburg gemäß Beschluss vom 2. September 2011. Diese Entscheidungen sind jeweils gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar und somit rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Sie bilden verfahrensrechtlich die Grundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts.

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Sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Landgericht Frankenthal in der Pfalz.

5

Seine sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30. Mai 2011 den Streitwert für den Klageantrag zu 2) (Feststellungsantrag) auf 6000 Euro festgesetzt. Wegen der erheblichen Abweichung von der Einschätzung des Streitwerts durch die Klägerin verweist die Amtsrichterin auf den Vortrag der Klägerin, wonach bei deren Versicherungsnehmer die Gefahr einer Arthroseentwicklung bestehe und mit weiteren Rehamaßnahmen sowie weiterem unfallbedingten Beitragsausfall zu rechnen sei. Auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Versicherungsnehmers der Klägerin erscheint die Bemessung des Streitwertes mit 6 000,00 € jedenfalls vertretbar. Das Landgericht Frankenthal in der Pfalz ist auch örtlich zuständig. Durch die Benennung des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein als für das Streitverfahren zuständiges Gericht im Mahnbescheidsantrag hat die Klägerin von ihrem Wahlrecht gemäß § 35 ZPO Gebrauch gemacht und damit die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen begründet.

6

Durch die Erweiterung der Klage bezüglich des Feststellungsantrages wird zwar die sachliche Zuständigkeit, nicht aber die einmal begründete örtliche Zuständigkeit berührt (Zöller/Greger, ZPO, 28.Aufl., § 264 Rdnr. 4 und § 261 Rdnr.12).

7

Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses den Rechtsstreit an das Landgericht Oldenburg verwiesen hat, hindert den Senat nicht an der Bestimmung des Landgerichts Frankenthal in der Pfalz als das für die Entscheidung zuständige Gericht, da dieser Beschluss ausnahmsweise keine Bindungswirkung (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) entfaltet. Ein Verweisungsbeschluss ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht verbindlich, wenn er auf Willkür beruht, weil ihm jede gesetzliche Grundlage fehlt. Willkür liegt aber nicht nur in Fällen krasser und offenkundiger Rechtsfremdheit vor und setzt auch keine vorsätzliche Missachtung des Rechts voraus. Die Bindungswirkung kann vielmehr schon dann entfallen, wenn der Beschluss wegen fehlender Begründung nicht erkennen lässt, ob er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Zöller/Greger, aaO, § 281 Rdnr. 17 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen enthält keine Begründung und lässt nicht erkennen, auf welche rechtlichen Erwägungen das Amtsgericht seine offensichtliche Annahme gestützt hat, mit der Klageerweiterung sei auch die Bindung an die einmal begründete örtliche Zuständigkeit entfallen.