Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 04.06.2012 – 1 Ws 71/12
ECLI:DE:POLGZWE:2012:0604.1WS71.12.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Y. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. Februar 2012 dahingehend geändert, dass die dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt
6788,89 €
(sechstausendsiebenhundertachtundachtzig 89/100 Euro)
festgesetzt wird.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Absetzung der hälftigen Kosten für sieben Besuchsreisen, die der Verteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten unternommen hat, ist nicht gerechtfertigt.
Die Vergütung dieser Reisekosten bestimmt sich nach § 46 Abs. 1 RVG. Danach werden Auslagen nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Ausführung der Verteidigung nicht erforderlich waren. Dafür, dass Besuchsreisen für eine sachgemäße Ausführung der Verteidigung nicht erforderlich sind, trägt die Staatskasse die Beweislast. Auch für Auslagen gilt allerdings der Grundsatz, dass der Verteidiger die Ausgaben für seine Tätigkeit möglichst niedrig halten muss. Deshalb ist denkbar, dass bestimmte Auslagen oder die Höhe bestimmter Auslagen einen Anscheinsbeweis gegen ihre Erforderlichkeit erbringen und damit die Darlegungslast für die Erforderlichkeit auf den Verteidiger verlagert wird (Kammergericht, Beschluss vom 27. Mai 2008, 2/5 Ws 131/06).
Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Die Strafsache betraf einen sehr schweren Tatvorwurf (versuchter Mord). Der Angeklagte war nicht vorbestraft, mithin weder mit einer Beschuldigtenstellung noch mit der Haftsituation vertraut. Die Besuchsreisen des Verteidigers verteilen sich auf einen Zeitraum von acht Monaten. Sie fanden vor und während der Hauptverhandlung statt. Der Kostenaufwand für jede einzelne Besuchsfahrt war nicht sehr hoch.
Der Umstand, dass der Verteidiger dem Angeklagten neben einem Wahlverteidiger beigeordnet worden ist, vermindert nicht zwingend den Gesprächsbedarf zwischen ihm und seinem Mandanten. Die Tätigkeit von zwei Verteidigern in derselben Strafsache bedingt nicht unbedingt eine arbeitsteilige Vorbereitung der Verteidigung oder gar die Aufteilung der Informationsgespräche. Auch wenn der Verteidiger lediglich zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden sein sollte, musste ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Mandanten effektiv zu verteidigen. Dazu muss er sich die für die Verteidigung erforderlichen Informationen in Gesprächen mit seinem Mandanten verschaffen können.
Danach war ein weiterer Betrag von 312,97 € festzusetzen, der sich wie folgt zusammensetzt:
abgesetzte Kosten für die Besuchsreisen: 263,00 €
Umsatzsteuer: 49,97 €
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 GVG).