Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 09.07.2012 – 3 W 34/12

ECLI:DE:POLGZWE:2012:0709.3W34.12.0A

1. Auf die Beschwerde wird das Standesamt der Stadt K... angewiesen, den Beteiligten zu 2) als Vater des betroffenen Kindes im Geburtenregister einzutragen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch werden die Gerichtskosten um die Hälfte ermäßigt (§ 81 FamFG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die in Sierra-Leone geborene Beteiligte zu 1) ist die Mutter des betroffenen Kindes. Am ... 2011 hat der Beteiligte zu 2) die Vaterschaft vor dem Standesamt K... mit Zustimmung der Mutter anerkannt. Nachdem die Beteiligte zu 1) zunächst keine Personaldokumente vorlegen konnte, versah der Beteiligte zu 3) den Geburtseintrag des betroffenen Kindes im Geburtenregister mit dem Zusatz, dass die Identität der Mutter nicht nachgewiesen sei.

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Zwischenzeitlich hat die Beteiligte zu 1) einen Pass sowie eine Geburtsurkunde vorgelegt. Der Versuch einer Überprüfung der Geburtsurkunde durch die Deutsche Botschaft in Accra ist gescheitert.

3

Die Beteiligte zu 1) begehrt die Löschung des im Geburtenregister für sie eingetragenen Zusatzes sowie die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vater des Kindes im Geburtenregister.

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Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1).

II.

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1. Die Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 51 PStG, §§ 58 ff FamFG). Die Beteiligte zu 1) begehrt die Löschung des dem Geburtenregister beigeschriebenen Vermerks (§ 48 Abs. 2 PStG) und die Eintragung des Vaters des betroffenen Kindes, denn sein Anspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG auf Erteilung eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtenregister mit dessen aktuell bestehendem Inhalt steht außer Streit.

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2. In der Sache ist das Rechtsmittel nur zum Teil begründet.

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a) Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für die Löschung des dem Geburtenregister beigeschriebenen Vermerks betreffend die Kindesmutter verneint.

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Der Beteiligte zu 3) hat den Randvermerk der Eintragung der Mutter im Geburtenregister zu Recht beigefügt. Nach § 33 Nr. 2 PStG haben die Eltern vor ihrer Eintragung im Geburtenregister ihre Geburtsurkunden vorzulegen. Nach § 73 Nr. 13 PStG i.V.m. § 33 PStV ist im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, wenn dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

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Auch eine Löschung des Randvermerks kommt nicht in Betracht. Nach § 47 PStG können unrichtige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird.

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Hier lag weder bei der Beurkundung der Geburt bzw. der Eintragung des Randvermerks noch liegt jetzt ein geeigneter Nachweis zu den Angaben der Mutter betreffend ihre Identität in Form einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichkommenden Dokuments vor. Demnach ist der dem Geburtenregister beigeschriebene Vermerk nicht zu löschen und die Beteiligte zu 1) nicht vorbehaltlos unter den von ihr angegebenen Personalien als Mutter einzutragen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

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Ergänzend ist auszuführen:

12

In Sierra-Leone sind die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden gemäß § 13 Abs. 2 und 4 Konsulargesetz bis auf weiteres nicht gegeben, weil ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden gefälscht, verfälscht oder inhaltlich unrichtig ist. Den deutschen Behörden steht es danach grundsätzlich frei, sierraleonische Urkunden im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 438 Abs. 1 ZPO) ohne weitere Überprüfung für die beantragte Verwaltungshandlung als echt anzusehen (http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/3008352/Daten/1700319/Merkblatt_SierraLeone.pdf).

13

Von diesem Ermessen haben der Beteiligte zu 3) sowie das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Sie sind u.a. aufgrund der bisherigen Angaben und wegen des Verhaltens der Beteiligten zu 1) von der Richtigkeit der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde nicht überzeugt. Dem schließt sich der Senat an.

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b) Erfolg hat die Beschwerde hingegen, soweit die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vater des Kindes im Geburtenregister begehrt wird. Der Beteiligte zu 2) hat die Vaterschaft zu dem Kind wirksam anerkannt. Er ist damit nach § 1592 Nr. 2 BGB der Vater des Kindes. Die nach § 27 Abs. 1 PStG vorzunehmende Eintragung hat insoweit keine konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Wirkung. Sie kann nur abgelehnt werden, wenn die Anerkennung – wie hier nicht – an einem der in § 1598 BGB genannten Mängeln leidet (Rauscher in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1600 Rn. 132). Durch die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vater im Geburtenregister wird dieses die Rechtslage, was seiner Aufgabe entspricht, deshalb zutreffend wiedergeben. Das von der Beteiligten zu 4) vor dem AG Cochem betriebene Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung, das die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nicht hemmt, ist nicht abgeschlossen und kann derzeit aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Vaters auch nicht weiter betrieben werden. Der Senat hat deshalb auch davon abgesehen, das vorliegende Verfahren nach § 21 Abs. 1 FamFG auszusetzen.

III.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 87 FamFG und berücksichtigt, dass die Beschwerde einen Teilerfolg erzielt hat. Von der Anordnung der Erstattung eines Teils der außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 1) durch die Beteiligte zu 3) hat der Senat abgesehen, weil letztlich offen ist, ob der Beteiligte zu 2) seine Stellung als (rechtlicher) Vater des Kindes beibehalten und der Eintrag im Geburtenregister damit Bestand haben wird.

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Den Wert des Verfahrens der Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO festgesetzt.