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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 19.10.2012 – 6 UF 83/11

ECLI:DE:POLGZWE:2012:1019.6UF83.11.0A

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Der Antrag des Vaters (Antragstellers) wird abgewiesen.

II. In Abänderung der Umgangsregelung in der Vereinbarung der Beteiligten und dem diese genehmigenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Neustadt an der Weinstraße vom 17. Mai 2006 (Az. 1 F 348/05 AG NW) nebst aller vorherigen gerichtlichen Umgangsregelungen wird das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind H… K…, geboren am …, ausgeschlossen.

III. Gerichtskosten für das Verfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (Jahrgang 1965) ist der Vater des Kindes H…, das am … geboren ist. Er war und ist nicht mit der Mutter und Antragsgegnerin verheiratet.

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Der Vater ist Bildender Künstler; seit 2008 pflegt er seine kranke Mutter in der eigenen Immobilie. Den Kindesunterhalt für H… bestreitet er aus den Einkünften einer ihm von den Eltern geschenkten Eigentumswohnung.

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H… lebt seit ihrer Geburt in der Obhut der Mutter, welcher die elterliche Sorge allein zusteht. Die Mutter (Jahrgang 1966) ist selbständige Grafikerin und wohnt im eigenen Haus.

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Die Beziehung der Eltern, die niemals in einem gemeinsamen Haushalt lebten, endete kurz nach der Geburt des Kindes. Kontakte des Vaters zum Kind fanden zunächst bis November 2003 statt.

5

Seither streiten die Eltern um das Umgangsrecht des Vaters mit H….

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Mit Anträgen vom 7. April 2004 (Hauptsache) und 20. April 2004 (einstweilige Anordnung) hat der Vater erstmals die gerichtliche Regelung des Umgangs mit dem Kind beantragt (Az. 1 F 132/04 AG NW). Im Termin vom 16. Juni 2004 verständigten sich die Eltern zunächst darauf, außergerichtlich mit Hilfe des Kinderschutzbundes … ein betreutes Umgangsrecht einzurichten. Es folgten Besuchskontakte bis Oktober 2004. Eine weitere Vereinbarung über ein betreutes Umgangsrecht im Termin vom 8. Dezember 2004 wurde durch familiengerichtlichen Beschluss genehmigt.

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Bereits mit Antrag vom 21. Februar 2005 hat der Vater beantragt, anstelle des Kinderschutzbundes …, der die weitere Zusammenarbeit unter Hinweis auf das Verhalten beider Eltern abgelehnt hatte, den Kinderschutzbund … mit der Betreuung des Umgangs zu beauftragen sowie ein Zwangsgeld gegen die Mutter zu verhängen (Az. 1 F 69/05 AG NW). Der Zwangsgeldantrag wurde später zurückgenommen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 hat das Familiengericht dem Antrag des Vaters im Übrigen entsprochen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 hat der Kinderschutzbund … die Zusammenarbeit unter Hinweis auf das Verhalten der Mutter abgelehnt.

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Mit Anträgen vom 28. Oktober 2005 (Hauptsache und einstweilige Anordnung) hat der Vater darauf hingewirkt, der Mutter die elterliche Sorge gemäß § 1666 BGB zu entziehen und auf ihn zu übertragen (2 F 347/05 AG NW). Der Erlass der einstweiligen Anordnung wurde vom Familiengericht abgelehnt. Gestützt auf das eingeholte kinderpsychologische Sachverständigengutachten des Dipl.Soz.Päd. R… S…, …, vom 21. November 2006 und nach weiterer Beweisaufnahme hat das Familiengericht den Antrag in der Hauptsache mit Beschluss vom 12. Juli 2007 abgewiesen. Seine hiergegen gerichtete - nach damaliger Rechtslage unzulässige - Beschwerde (2 UF 163/07) hat der Vater am 14. Mai 2009 zurückgenommen.

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Ein weiterer Antrag des Vaters vom 28. Oktober 2005 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter zur Durchsetzung des Beschlusses vom 11. Juli 2005 (Az. 1 F 348/05 AG NW) führte zu mehreren Besuchskontakten im Jahr 2006 und im Termin vom 17. Mai 2006 zu einer gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung der Eltern, die in der Folgezeit mehrfach durch Vereinbarung der Eltern modifiziert und mehr oder weniger regelmäßig bis Sommer 2008 praktiziert wurde.

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Alsbald mit Anträgen vom 9. August 2006 (Hauptsache und einstweilige Anordnung) hat der Vater ergänzend die Anordnung einer Umgangspflegschaft (Az. 1 F 261/06 AG NW) begehrt. Dem hat das Familiengericht mit Beschlüssen vom 18. September 2006 und 14. November 2006 entsprochen, befristet bis 31. Dezember 2006.

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Mit Anträgen vom 8. Mai 2007 (Hauptsache und einstweilige Anordnung) hat der Vater eine erhebliche Ausweitung des Umgangsrechts nebst erneuter Anordnung einer Umgangspflegschaft und Androhung eines Zwangsgeldes geltend gemacht (1 F 149/07 AG NW). Der Erlass der einstweiligen Anordnung wurde vom Familiengericht abgelehnt. Im Anschluss an das eingeholte Sachverständigengutachten der Dipl.Psych. D… M…-R… vom 25. März 2008, ergänzt durch eine Stellungnahme vom 26. Mai 2008, hat die Mutter mit Schriftsatz vom 8. September 2008 im Gegenzug die Aussetzung des Umgangs für zunächst zwei Jahre beantragt, mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 auch im Wege der einstweiligen Anordnung. Auch insoweit wurde der Erlass der einstweiligen Anordnung vom Familiengericht abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 hat das Familiengericht das Umgangsrecht bis zum 31. Dezember 2009 ausgesetzt. Der Senat hat die Entscheidung mit Beschluss vom 20. Mai 2009 (6 UF 8/09) bestätigt mit der Maßgabe, dass eine Aussetzung der Vollziehung des - nach Fristablauf weiter bestehenden Titels vom 17. Mai 2006 - vorliegt. Die Gehörsrüge des Vaters wurde zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters war erfolglos.

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Mit Anträgen vom 22. Januar 2010 hat der Vater erneut die Änderung (Ausweitung) seines - nach Fristablauf wieder aufgelebten - Umgangsrechts sowohl im Wege der einstweiligen Anordnung als auch in der Hauptsache begehrt. Das Familiengericht hat daraufhin im Anordnungsverfahren (Az. 1 F 25/10 AG NW) mit Beschluss vom 12. April 2010 ein vorläufiges Umgangsrecht für zwei Stunden alle zwei Wochen angeordnet. Zu Umgangskontakten des Vaters mit dem Kind kam es nicht. Mit Beschluss vom 2. September 2010 hat das Familiengericht auf Antrag der Mutter das Umgangsrecht erneut ausgesetzt und Ordnungsgeldanträge des Vaters abgewiesen. Die Beschwerde des Vaters gegen die Entscheidung über die Ordnungsgeldanträge wurde vom Einzelrichter des Senats mit Beschluss vom 2. November 2010 (Az. 6 WF 211/10) zurückgewiesen.

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Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist die Mutter dem Antrag des Vaters entgegengetreten und hat beantragt, den Umgang wiederum auszusetzen. Das Familiengericht hat nach Anhörung der Eltern und des Kindes ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt bei dem Chefarzt des Pfalzinstituts - Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie - Dr. M… B…. Auf dessen Gutachten vom 20. Dezember 2010 und die mündliche Erläuterung im Termin vom 23. Februar 2011 wird Bezug genommen. Sodann hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. April 2011 dem Vater ein zweistündiges Umgangsrecht alle zwei Wochen eingeräumt. Es hat eine bis 31. Juli 2012 befristete Umgangspflegschaft eingerichtet und dezidierte Anweisungen gegeben für die Vorbereitung des Kindes und die Modalitäten der Übergabe des Kindes beim Abholen und Zurückbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses (Bl.415 ff.d.A.) verwiesen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Mutter, mit der sie ihren erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter verfolgt. Sie trägt vor:

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H… habe das Verhalten des Vaters bei den früheren Umgangskontakten zunehmend als aufdringlich und distanzlos empfunden und mit zunehmendem Alter eine Abwehrhaltung bis hin zur vollständigen Ablehnung des Vaters eingenommen. Ihr eigenen Wünsche und Vorstellungen seien vom Vater während der früheren Begegnungen niemals wahrgenommen worden. Ihr Wille, den Vater nicht mehr zu sehen, sei auch weder vom Gericht noch vom Umgangspfleger oder der Verfahrenspflegerin bisher ausreichend respektiert worden.

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Der Vater verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ergänzt seinen Antrag dahin, dass die Mutter zu halbjährlichen Auskünften über die Entwicklung des Kindes zu verpflichten sei.

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Der Senat hat alle Verfahrensbeteiligten und das Kind H… mündlich angehört sowie den Sachverständigen Dr. B… sein Gutachten gemäß dem Beweisbeschluss vom 13. Februar 2012 schriftlich ergänzen lassen. Im Termin vom 6. September 2012 hat der Sachverständige seine schriftliche Stellungnahme mündlich erläutert. Auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 4. April 2012 (Bl. 560 ff. d.A.) sowie das Terminsprotokoll vom 6. September 2012 (Bl. 628 ff.d.A.) wird Bezug genommen.

II.

18

Das zulässige Rechtsmittel der Mutter führt in der Sache zum Erfolg.

19

Der Antrag des Vaters auf Änderung, nämlich Ausweitung, seines bestehenden Umgangsrechts ist nicht begründet und deshalb abzuweisen. Darüber hinaus hält es der Senat für geboten, von Amts wegen und im Anschluss an den in erster Instanz noch gestellten Antrag der Mutter das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind H… gemäß den §§ 1696, 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB ganz auszuschließen. Der weitere Antrag des Vaters, die Mutter zu halbjährlichen Auskünften über die Entwicklung des Kindes zu verpflichten, ist - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - ebenfalls nicht erfolgreich.

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Im Einzelnen gilt:

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1. Das Umgangsrecht des Vaters ist zuletzt in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 17. Mai 2006 (1 F 348/05) geregelt worden, wonach der Vater das Kind alle zwei Wochen samstags von 9 Uhr bis 17 Uhr zu sich nehmen darf. Soweit dieses Umgangsrecht in der Folgezeit gerichtlich eingeschränkt wurde (Umgangspflegschaft, Ausschluss des Vollzugs), waren diese Regelungen alle befristet; die Befristungen sind abgelaufen. Der Titel ist somit weiterhin existent.

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2. Entscheidungen zum Sorge- oder Umgangsrecht können gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. H… hat ihren Vater seit Sommer 2008, also mehr als vier Jahre, nicht gesehen. H… hat sich in dieser Zeit in einer der wichtigsten Entwicklungsphasen ihres Lebens befunden und sich weiterentwickelt, sie nimmt heute ihre Umgebung und die Menschen in ihrem Umfeld ganz anders wahr als damals. Alle Beteiligten sind sich deshalb auch darüber einig, dass der titulierte unbetreute mehrstündige Umgang derzeit nicht in Betracht kommt, sondern dass eine Anpassung erfolgen muss.

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3. Ausgangspunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung ist § 1684 Abs. 1 BGB, wonach das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Bei allen Entscheidungen hat das Gericht diejenige Lösung zu finden, die - unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eltern - dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1697 a BGB. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, kann das Umgangsrecht eines Elternteils danach auch teilweise oder ganz ausgeschlossen werden, § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB, wobei ein Ausschluss auf Dauer nur angeordnet werden darf, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB.

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So liegen die Dinge hier.

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a) H… hat seit mehr als vier Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt. Der Vater ist ihr fremd geworden. Dies entspricht nicht nur der allgemeinen Erfahrung, sondern es wird auch von allen Beteiligten, die sich mit dem Kind im Verlaufe des Verfahrens beschäftigt haben, insbesondere dem Sachverständigen, bestätigt.

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Dem Senat gegenüber hat H… zu Beginn ihrer Anhörung lapidar, aber bestimmt erklärt, es sei „überflüssig“, sie zu befragen, sie wolle „da (erg. zum Vater) nicht hin“. Ihre im weiteren Verlauf des Gesprächs mitgeteilten Erinnerungen an den Vater (sie nennt ihn „Herr B…“) erschöpfen sich darin, dass er sie einmal die Rutschbahn runtergeschubst und ihr das Handy weggenommen habe. Auch habe er immerzu auf sie eingeredet und nicht gefragt, was sie denn gern machen wolle. Weitere Fragen nach ihrem Verhältnis zum Vater oder den Gründen ihrer Ablehnung konnte oder wollte sie nicht beantworten. Dabei hat H… den Eindruck eines altersgemäß entwickelten Kindes vermittelt, das weiß worum es geht und was es will. Sie ist trotz ihres jungen Alters sicher und bestimmt aufgetreten und hat deutlich gemacht, dass sie möchte, dass man ihren Willen respektiert und sie nicht zu etwas zwingt, was sie nicht will.

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Der Umgangspfleger hat berichtet, dass es auch ihm nicht gelungen ist, die Abneigung H… gegen den Vater zu durchbrechen. H… renne weinend aus dem Zimmer, wenn er nur von ihrem Vater spreche.

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Der Senat verkennt nicht, dass die ablehnende Haltung des Kindes zum Vater geprägt ist durch die Loyalität zur Mutter, die ihre eigene stringente Ablehnung des Vaters dem Kind gegenüber deutlich zum Ausdruck bringt. H… fühlt sich damit in die Pflicht genommen, ebenso wie die Mutter zu empfinden. Sie sehnt sich danach, dass die Auseinandersetzungen ihrer Eltern enden und sie nicht mehr gegensätzlichen Anforderungen an ihre Zuneigung und Loyalität ausgesetzt ist, und sieht als einzige Lösung für sich die endgültige Ablehnung des Vaters, um wenigstens die Liebe der Mutter zu behalten.

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In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. B… geht der Senat davon aus, dass H… reif genug ist, die Entscheidung gegen den Vater bewusst zu treffen und deren Tragweite und Konsequenz zu ermessen.

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b) Diese von H… selbst getroffene Entscheidung erweist sich auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Dr. B… als intuitiv richtig.

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H… befindet sich nach den Angaben des Sachverständigen angesichts der gestörten Kommunikation zwischen ihren Eltern in einem seelischen Dilemma, ohne dass sich daraus schon eine traumatische Belastungsstörung entwickelt hat. Einerseits führt der Verlust des Umgangs mit einem Elternteil, hier dem Vater, für ein Kind nach allgemeinen Erkenntnissen in der Regel zu Störungen der seelischen Entwicklung, die das Kindeswohl gefährden. Andererseits gefährden auch erzwungene Umgangskontakte im Konfliktfeld ständiger Differenzen der Eltern das Kindeswohl erheblich.

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Der Sachverständige hat in seinem ursprünglichen erstinstanzlichen Gutachten dargelegt, dass der Umgang mit dem Vater als solcher eine Gefährdung des Kindeswohls nicht darstellt. Er hat allerdings auch damals schon vor der Anbahnung erneuter Umgangskontakte eine Vorbereitung der Eltern zur Verbesserung ihrer Kommunikation für erforderlich gehalten. Diese „Bedingung“ für den Umgang mit dem Vater berücksichtigt die angefochtene Entscheidung nicht. Auch von den Eltern ist seither in dieser Hinsicht nichts unternommen worden. Bei seiner mündliche Anhörung vor dem Senat am 6. September 2012 hat der Sachverständige nunmehr klargestellt, dass ohne eine Änderung des Kommunikationsverhaltens der Eltern - die allerdings nicht ohne fachliche Hilfe, mindestens im Sinne einer Mediation, denkbar ist - weitere Versuche der Herbeiführung von Umgangskontakten bei H… den größeren Schaden anrichten werden als der komplette Ausschluss des Umgangs.

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c) Vor dem Hintergrund des bisher gezeigten außerprozessualen und prozessualen Verhaltens beider Eltern hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Eltern in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, sich freiwillig einer Mediation zu unterziehen und diese erfolgreich abzuschließen. Dies hat aber zwingend zur Folge, dass ein Umgang H… mit dem Vater derzeit nicht durchgeführt werden kann, sondern das Umgangsrecht des Vaters auszuschließen ist. Denn das Dilemma des Kindes H… ist weder durch die Ausgestaltung des Umgangs noch durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft zu lösen.

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Vielmehr ist die Mutter gefordert, ihre Abneigung gegen den Vater zu überwinden, der Vater wird lernen müssen, dass eine Annäherung an H… - wenn überhaupt - nur mit Geduld, Zurückhaltung und Rücksicht auf das Befinden des Kindes und der Mutter zu erreichen sein wird. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass H… mit zunehmendem Alter und geistiger Reife in der Lage sein wird, sich aus eigener Kraft aus dem Konfliktfeld der Eltern zu lösen und aus eigenem Antrieb auf den Vater zuzugehen und den Kontakt mit ihm zu suchen. Dem allem steht die vorliegende Entscheidung nicht entgegen.

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4. Soweit der Vater begehrt, die Mutter zu halbjährlichen Auskünften über die Entwicklung des Kindes zu verpflichten, handelt es sich hierbei nicht um die Regelung oder Ausgestaltung des Umgangsrechts, sondern um die Geltendmachung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge. Diese ist vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Senat hält es angesichts der Zerstrittenheit der Eltern auch nicht für sachdienlich, eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes unter Umgehung einer Instanz zuzulassen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.

39

Der Verfahrenswert wird gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 Fa, GKG festgesetzt.