Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 20.02.2013 – 3 W 159/12
ECLI:DE:POLGZWE:2013:0220.3W159.12.0A
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) ist als Alleineigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Die Beteiligte zu 1), seine mittlerweile von ihm geschiedene frühere Ehefrau, beantragte unter dem 17. September 2012 Grundbuchberichtigung dahingehend, dass einzutragen sei:
" 1. S….. D..., geboren ….., wohnhaft: ...
" 2. H…. D….., geborene P..., geboren am ..., wohnhaft ...
in Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht der Föderation von Bosnien und Herzegowina."
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt diesen Antrag zurückgewiesen unter Verweis auf eine Regelung unter Ziffer XI. des Kaufvertrages vom 2. März 2001, Urkunde des Notars ..., Urk.-Nr. ..., mit dem der Beteiligte zu 2) das Grundstück seinerzeit zu Alleineigentum erworben hatte. Die Regelung in Ziffer XI. des Kaufvertrages lautet:
"S….. D... und die miterschienene Ehefrau, Frau H…. D….., sind Bosnische Staatsangehörige. Die Eheleute D….. vereinbaren hiermit gemäß Artikel 15 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetztes nur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, dass für den vorstehend von ihnen erworbenen Grundbesitz des Recht des Lageortes, d.h. deutsches Recht (Zugewinngemeinschaft) gelten soll."
Die Urkunde wurde auch von der Beteiligten zu 1) unterschrieben.
Gegen diesen ablehnenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie trotz entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung nicht begründet hat.
II.
Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO, 13a GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Die Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg. Das Grundbuchamt hat vielmehr mit zutreffender Begründung den Berichtigungsantrag abgelehnt. Zusammenfassend gilt Folgendes:
Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten bedarf es grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) oder eines Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 GBO). Vorliegend hat die Beteiligte zu 1) ausdrücklich einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO gestellt. Hierfür bedarf es der Bewilligung nach § 19 GBO - die hier nicht vorliegt - dann nicht, wenn die Unrichtigkeit, also die Nichtübereinstimmung des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage (§ 894 BGB), in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24. Mai 2011, Az.: 3 W 86/11).
Ein solcher Nachweis in der Form des § 29 GBO ist hier nicht geführt. Zwar hat die Beteiligte zu 1) eine "Bestätigung" des Amtsgerichts K….., Bosnien-Herzegowina, vom 20. Januar 2012 in deutscher Übersetzung, versehen mit einer Apostille vom 23. Januar 2012 gemäß den Vorgaben des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II. 875) vorgelegt. Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 gilt auch für den Rechtsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina (BGBl. 1994 II 82) mit der Wirkung, dass mit dieser Bestätigung des Amtsgerichts K... grundsätzlich ohne vorherige Legalisation ein Nachweis gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO geführt werden kann (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 28. Auflage 2012, § 29 Rdnrn. 50 ff.). Der Inhalt der Bestätigung des Amtsgerichts in K... vom 20. Januar 2012 vermag jedoch eine Miteigentümerstellung der Beteiligten zu 1) nicht zu begründen bzw. zu belegen. Nach dem Wortlaut wird lediglich bestätigt, dass die "Vermögensbeziehungen zwischen den Ehepartnern [der Beteiligten zu 1)] und dem Beteiligten zu 2) durch das Familiengesetz der Föderation von Bosnien und Herzegowina geregelt sind und zwar aufgrund des Artikels 252 Abs. 1, welcher lautet: `Die Ehepartner sind in gleichen Teilen die Mitinhaber in dem ehelichen Vermögen falls sie sich nicht anders geeinigt haben´". Artikel 252 Abs. 1 des Familiengesetztes von Bosnien-Herzegowina enthält insoweit eine Öffnungsklausel für eine anderweitige Regelung durch die Ehepartner. Diese haben sie, was sich aus dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 2. März 2001 ergibt, der sich bei der Akte befindet und im Übrigen auch den Nachweisanforderungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO genügt, genutzt. Dort haben die Beteiligten zu 1) und 2) als damals noch verheiratete Eheleute unter Ziffer XI eine "ehevertragliche Vereinbarung" getroffen, wonach für den durch den Grundstückskaufvertrag erworbenen Grundbesitz unter Verweis auf Artikel 15 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetztes zur Neuregelung des internationalen Privatrechts, jetzt Artikel 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB, das Recht des Lageorts, deutsches Recht, unter ausdrücklicher Benennung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft vereinbart worden ist. Anders als nach Art. 252 Abs. 1 des Familiengesetzes von Bosnien-Herzegowina, der regelmäßig die "Errungenschaftsgemeinschaft" der Ehepartner vorsieht, ist nach der deutschen Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB, die die Beteiligten als Statut für das hier verfahrensgegenständliche Grundstück - wirksam - gewählt haben, der Grundstückserwerb eines Ehegatten zu Alleineigentum ohne weiteres möglich. Danach hat die Beteiligte zu 1) nicht nur den ihr obliegenden Nachweis für ihre behauptete Miteigentümerstellung an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht erbracht, sondern im Gegenteil dargelegt, dass eine solche, wie der Rechtspfleger des Grundbuchamts zutreffend festgestellt hat, nicht besteht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( § 131 Abs. 1 KostO)
Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostenO unter Berücksichtigung des hälftigen Wertes des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, wie er sich aus dem Grundstückskaufvertrag vom 2. März 2001 ergibt (360.000,00 DM), festgesetzt.