Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 10.07.2013 – 3 W 1/12

ECLI:DE:POLGZWE:2013:0710.3W1.12.0A

Diese Entscheidung zitiert

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 78,54 € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Urkunde vom 4. Juli 2011 (URNr. ...) beurkundete der Beteiligte zu 1) die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Unterhaltszahlung an seine Tochter zu Händen der Kindesmutter ab dem 01. August 2011 bis zum 31. Dezember 2026 in Höhe von monatlich 260 €. Weiter heißt es in der Urkunde: „Diese Verpflichtung beruht auf dem Sachverhalt, dass das Kind A…. L… H... seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter N…. B….. hat. Sollte sich an diesem Sachverhalt etwas ändern, erlischt vorstehende Verpflichtung.“ Neben der Erteilung einer Ausfertigung der Urkunde an sich selbst, hatte der Beteiligte zu 2) auch eine Ausfertigung zu Händen der Kindesmutter beantragt.

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Für die Beurkundung hat der Beteiligte zu 1) eine Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 BeurkG in Höhe von 66,00 €, Schreibauslagen in Höhe von 1,00 € und Schreib- und Postgebühren in Höhe von 3,00 € nebst Umsatzsteuer, insgesamt 83,30 €, in Rechnung gestellt.

3

Gegen die Kostenberechnung hat der Beteiligte zu 2) die Entscheidung des Landgerichts (§156 Abs. 1 Satz 1 KostO) beantragt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Rechnung des Beteiligten zu 1) auf 4,76 € (Schreibauslagen und Schreib- bzw. Postgebühren einschließlich Umsatzsteuer) reduziert. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass die Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen (auch) durch einen Notar, dem die Gebühren seiner Tätigkeit selbst zufließen, gem. § 55 a KostO gebührenfrei sei.

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Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde.

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Er trägt vor, § 55 a KostO finde vorliegend keine Anwendung, da aus der beurkundeten Verpflichtung nicht nur dem Kind, sondern auch der Kindesmutter ein eigener Durchsetzungsanspruch zustehe. Jedenfalls sei § 55 a KostO verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie keine Geltung für einen Notar habe, dem die Gebühr für seine Tätigkeit selbst zufließe. Eine andere Auslegung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

II.

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Die nach § 156 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KostO statthafte Beschwerde ist zulässig; in der Sache führt sie nicht zum Erfolg.

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Die Entscheidung des Landgerichts ist allerdings nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Vorliegend hat der Einzelrichter eine Entscheidung getroffen, ohne dass zuvor eine Übertragung stattgefunden hatte. Gem. § 156 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 KostO sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Zwar findet sich nur im Zusammenhang mit den Vorschriften zum Beschwerdeverfahren in § 68 Abs. 4 FamFG eine Regelung für die Übertragung auf den Einzelrichter. Da aber nicht anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Landgerichts über die angegriffene Kostenberechnung allein der Kammer in voller Besetzung überlassen bleiben sollte, ist davon auszugehen, dass die Zivilkammer wie auch sonst in der Besetzung mit einem Einzelrichter entscheiden kann. § 68 Abs. 4 FamFG ist insoweit entsprechend anzuwenden (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, NotBZ 2012, 36 f.; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 156 Rdnr. 10). Dies entspricht der Rechtslage, wie sie noch unter der Geltung von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG bestand.

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Gleichwohl hat der Senat gem. § 69 FamFG selbst zu entscheiden, weil das Landgericht in der Sache bereits eine Entscheidung getroffen hat und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht vorliegen.

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In der Sache hat das Landgericht zu Recht die Gebührenfreiheit des beurkundeten Geschäfts angenommen und die Gesamtsumme bis auf die Auslagen einschl. Mehrwertsteuer reduziert.

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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zugunsten des Beteiligten zu 2) nach Maßgabe der §§ 140 Satz 1, 141, 143 KostO die Gebührenprivilegierung des § 55 a KostO i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG eingreift. Nach diesen Vorschriften ist die Beurkundung von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes durch einen Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, gebührenbefreit (vgl. OLG Düsseldorf, ZNotP 1999, 454; OLG Hamm NJW-RR 1996, 764).

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften des § 55 a KostO, § 62 Abs. 1 Satz 2 BeurkG einschränkend nur auf solche Erklärungen anzuwenden sind, die unmittelbar zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem Unterhaltsverpflichteten abgeschlossen werden, nicht aber, wenn auch ein eigener Durchsetzungsanspruch der Kindesmutter gegeben ist. Die Begründung einer zusätzlichen Anspruchsberechtigung der Kindesmutter geht aus der streitgegenständlichen Urkunde nicht hervor. Aus der Erklärung, dass die Zahlung des Unterhalts an das Kind zu Händen der Kindesmutter erfolgen soll, lässt sich nach Auffassung des Senats nur entnehmen, dass die Mutter die Zahlung in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Kindes entgegennehmen soll. Ein eigener durchsetzbarer Anspruch der Mutter lässt sich daraus nicht ableiten. Hierfür spricht auch der Zusatz, dass diese Verpflichtung erlischt, wenn das Kind nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben sollte (so auch OLG Düsseldorf aaO). Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2) eine Ausfertigung der Urkunde auch zu Händen der Kindesmutter beantragt hat. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter die Ausfertigung als gesetzliche Vertreterin des Kindes entgegen nimmt.

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Die Gebührenfreiheit nach § 55 a KostO gilt auch dann, wenn ein Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen vornimmt (OLG Hamm aaO; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 55 a Rdnr. 2, Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 55 Rdnr. 1; Rohs/Wedewer, KostO, § 55 a Rdnr. 7; OLG Düsseldorf aaO). Zwar hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Geschäftswertes bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger kostenrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 1989 (BGBl. I S. 1082) in dem zu § 143 KostO neu eingefügten Absatz 2 bestimmt, dass die bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, keine Anwendung auf den Notar finden, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen. Aus der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (BTDrucks. 11/4394) zu Art. 1 Nr. 4 (§143 KostO) ergibt sich jedoch, dass die in der Kostenordnung selbst genannten Begünstigungen von der Neuregelung nicht erfasst werden sollen, sofern sie nicht in die in § 143 Abs. 2 KostO enthaltene Aufzählung der Vorschriften, die keine Anwendung auf den Gebührennotar finden sollen, aufgenommen worden sind (vgl. BTDrucks. aaO, Seite 9). Nach § 141 KostO gelten für die Notare die Vorschriften des ersten Teils der KostO (§§ 1 –139 KostO) entsprechend, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Da die Vorschrift des § 55 a KostO in § 143 Abs. 1 KostO nicht aufgeführt ist und § 143 Abs. 2 KostO die in der KostO selbst enthaltenen Gebührenbefreiungen unberührt gelassen hat, ist § 55 a KostO auch auf den Gebührennotar anzuwenden (OLG Hamm aaO).

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Es besteht auch kein Grund für eine verfassungskonform-einschränkende Auslegung der Vorschrift. Der in der Gebührenbefreiung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit der Notare (Art. 12 GG) ist durch den Zweck der Vorschrift des § 55 a KostO, die Sicherung der Kostengerechtigkeit beim Notar (vgl. Hartmann aaO. § 55 a, Rdnr. 1) und dem damit beabsichtigten Schutz sozial schwächerer Personen, als hinreichendem Gemeinwohlbelang grundsätzlich gerechtfertigt. Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ergeben sich nicht. Hier kommt der Umstand zum Tragen, dass die Gebührenfreiheit die Notare allenfalls unwesentlich belastet, da die in Betracht kommenden notariellen Geschäfte sowie die regelmäßig vorkommenden Gegenstandswerte kein erhebliches Gebührenaufkommen erwarten lassen. Darüber hinaus sind mit den regelmäßig vorkommenden Geschäften weder ein erheblicher Aufwand noch ein erhebliches Haftungsrisiko verbunden.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO, § 70 FamFG).

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Die Pflicht zur Kostentragung folgt aus § 156 Abs. 6 Satz 1, 131 KostO; die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.