Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 21.08.2013 – 1 U 27/13
ECLI:DE:POLGZWE:2013:0821.1U27.13.0A
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. Januar 2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 18. September 2013 Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-3 ZPO) liegen vor.
1. Der Beurteilung des Klageanspruchs auf Leistungen aus einer Hausratversicherung hat der Senat die vom Erstrichter festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbs. ZPO). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen, die erneute Feststellungen gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. ZPO) bestehen nicht.
Der Erstrichter hat festgestellt, dass der Kläger den Antrag auf Abschluss einer Hausratversicherung für den Risikoort "Ferienwohnung/Wochenendhaus" mit "90 Quadratmeter Wohnfläche" beantragte, ohne dem Zeugen ... - der den Versicherungsantrag für die Beklagte aufnahm - zu offenbaren, dass es sich bei dem Objekt in Wirklichkeit um eine Hühnerzuchtanlage mit Übernachtungsmöglichkeit (vgl. Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Oktober 2012) handelte und der mit dem Versicherungsantrag gemeinte "Hausrat" im Wesentlichen aus den dafür benötigten Gebrauchsgegenständen bestand. Dem folgt der Senat nach eigener Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme.
2. Die Feststellungen des Erstrichters rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Er hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der Klageanspruch nicht zusteht, weil der Hausratsversicherungsvertrag aufgrund der wirksamen Anfechtung durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB, § 22 VVG) als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB).
a) Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer mit seinen falschen Angaben bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (BGH, VersR 2007, 795). Er muss erkennen und billigen, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts garnicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Zudem muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (BGH VersR 2011, 338 m.w.N.).
b) Danach sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Hausratversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gegeben.
Der Kläger hat bei seiner Anhörung im Termin vom 17. Dezember 2012 eingeräumt, dass er eine Versicherung für das streitgegenständliche Objekt gesucht habe. Seine Behauptung, er habe dem Zeugen ... in den Vorgesprächen zum Versicherungsantrag mitgeteilt, dass er dort eine Hühnerzucht betreibe und öfter auch mal übernachte - wobei in Feldbetten von der Bundeswehr oder in Hängematten geschlafen werde -, trifft nicht zu. Vielmehr hat der Kläger nach den vom Senat übernommenen Feststellungen des Erstrichters lediglich davon gesprochen, dass er für eine Ferienwohnung/ein Wochenendhaus außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Wohnfläche von 90 Quadratmetern eine Hausratversicherung suche. Diese Angaben waren Grundlage eines "persönlichen Vorschlags" des Zeugen ... vom 14. Februar 2011 für eine Hausratversicherung, des an die Beklagte gerichteten Versicherungsantrags des Klägers vom 23. Februar 2011 und des Versicherungsscheins. Dahinstehen kann, ob die in der Berufung wiederholte Behauptung des Klägers, für ihn habe es sich bei dem Objekt auch um ein Wochenendhaus gehandelt, da eine Toilette mit Kloake und Strom vorhanden gewesen seien (vgl. die Angaben des Klägers im Termin am 17. Dezember 2012), schlüssig ist. Ungeachtet dessen war die Bezeichnung des gesamten Objekts "Ferienwohnung/Wochenendhaus mit einer Wohnfläche von 90 Quadratmetern" wegen des Verschweigens des Umstands, dass es sich eigentlich um eine Hühnerzuchtanlage mit Übernachtungsmöglichkeit und bei dem "Hausrat" im Wesentlichen um die für die Zuchtanlage benötigten Gebrauchsgegenstände handelte, falsch. Die falsche Beschreibung des versicherten Objekts durch den Kläger erfolgte nach Sachlage in dessen Absicht, die Beklagte zur Annahme des Versicherungsvertrages über das Objekt zu bewegen. Denn er befürchtete, dass die Beklagte den Vertrag bei Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt abschließen werden. Bei seiner Anhörung im Termin am 17. Dezember 2012 hat der Kläger angegeben, dass sein Nachbar für sein Gebäude keine Versicherung gefunden habe.
Der Behauptung der Beklagten, sie hätte bei Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse den streitgegenständlichen Hausratsversicherungsvertrag nicht geschlossen, ist der Kläger nicht erheblich entgegengetreten. Dies liegt angesichts der Differenzen zwischen dem Objekt, das der Kläger versichern wollte (Hühnerzuchtanlage mit Übernachtungsmöglichkeit), und dem im Versicherungsschein beschriebenen Objekt (Wochenendhaus/Ferienwohnung mit einer Wohnfläche von 90 Quadratmetern) auch auf der Hand.