Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 13.11.2013 – 1 U 152/12
ECLI:DE:POLGZWE:2013:1113.1U152.12.0A
1. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 17.08.2012 (2 O 242/11) werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilssumme 4.201,92 € beträgt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind - ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Eigentümerin eines PKWs VW ..., amtl. Kennzeichen …, Schadensersatz wegen eines am 09.06.2011 im Kreuzungsbereich der ... zur ... in Zweibrücken geschehenen Verkehrsunfalls geltend. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des unfallgegnerischen Fahrzeugs der Marke VW ... mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Am Unfalltag fuhr die Beklagte zu 1) gegen 7.30 Uhr mit dem vorbezeichneten Fahrzeug, welches im Eigentum ihrer Mutter stand, vom Gehwegbereich der ... im Bereich der Bäckerei ... in Richtung Kreuzungsbereich ... /... an. Im Bereich der Einmündung zur ... kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin. Diese hatte die ... in Gegenrichtung befahren und beabsichtigt, von der dort befindlichen Linksabbiegerspur aus nach links in die ... einzubiegen. Beide Fahrzeuge wurden aufgrund der Kollision jeweils im vorderen rechten Bereich beschädigt; die Höhe des am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Sachschadens von insgesamt 8.403,83 € ist in der Berufung nicht streitig.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe den Abbiegevorgang nach links in die ... vor der Kollision schon fast beendet gehabt, als das Fahrzeug der Beklagten zu 1) plötzlich direkt vom Fahrrad-/Gehweg vor der Bäckerei ... in den Mündungsbereich der Kreuzung .../... eingefahren sei. Dieses habe sich zuvor nicht in Geradeausfahrt auf der ... befunden, sondern sei vielmehr auf dem Gehweg vorwärts gefahren und habe über die ... auf die ... auffahren wollen. Die Beklagten seien deshalb für die am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden in voller Höhe einstandspflichtig.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Verkehrsunfall sei ausschließlich auf einem Vorfahrtsverstoß der Klägerin zurückzuführen. Diese habe schuldhaft gegen die Vorfahrtsregel des § 9 Abs. 3 StVO verstoßen und müsse ihre Schäden deshalb selbst tragen.
Die Erstrichterin ist nach Zeugeneinvernahme und Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1) zur Auffassung gelangt, dass der Verkehrsunfall im jeweils gleichen Umfang von den unfallbeteiligten Fahrzeugen verursacht worden sei. Beiden Fahrerinnen sei ein schuldhafter Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Die Erstrichterin hat ausgehend von einer hälftigen Haftungsverteilung der Klägerin Ersatz von 50 % des von ihr geltend gemachten Schadens zugesprochen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die Ausführungen zur rechtlichen Begründung wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Berufung eingelegt.
Die Klägerin, die ausgehend von einer 100%-igen Haftung der Beklagten an ihrem zuletzt in erster Instanz gestellten Antrag festhält, rügt eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht; dieses sei verfahrensfehlerhaft einem Beweisantrag auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht nachgekommen. Ferner moniert sie die Annahme der Erstrichterin, sie habe gegen § 9 StVO verstoßen, als rechtsfehlerhaft. Die Beklagten, die weiterhin ihren Klageabweisungsantrag verfolgen, rügen eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Erstgericht, soweit dieses einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 10 StVO für nicht ausgeschlossen gehalten hat.
Der Senat hat ein Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen ... eingeholt; auf den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 14.05.2013 wird Bezug genommen.
II.
Die Rechtsmittel der Klägerin und der Beklagten sind jeweils zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat die Erstrichterin eine hälftige Haftungsverteilung der Unfallbeteiligten vorgenommen. Der Klägerin steht somit gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von 50 % des ihr entstandenen Schadens zu.
Wird - wie hier - ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, hängen im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes grundsätzlich von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG). Dass der Unfall für eine der daran beteiligten Fahrzeugführer unabwendbar gewesen wäre (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) hat keine der Parteien bewiesen.
Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG ist zunächst von der allgemeinen Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge auszugehen. Diese kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen (vgl. BGH VersR 2000, 1294). Solche Umstände können sich aber auch aus einem zulässigen Fahrverhalten ergeben, wenn besondere, die allgemeine Gefahr des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug übersteigende Gefahrenmomente vorhanden sind, wie z. B. beim gefahrträchtigen Vorgang des Abbiegens nach links oder etwa beim Einfahren in eine unklare Verkehrssituation (vgl. BGH VersR 2005, 702).
1.
Die Erstrichterin hat sowohl zu Lasten der Klägerin als auch zu Lasten der Beklagten einen schuldhaften Verkehrsverstoß angenommen. So sei nach der Beweisaufnahme ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen das Gefährdungsverbot aus §10 StVO zu berücksichtigen gewesen, da bei einem Zusammenstoß zwischen einem vom Fahrbahnrand auffahrenden Fahrzeug und einem im fließenden Verkehr auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeug ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Auffahrende den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte zu 1) nicht widerlegt. Auf der anderen Seite müsse sich die Klägerin einen Verursachungsbeitrag entgegenhalten lassen, da sie entgegen § 9 StVO nach links in die ... abgebogen sei, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr der ... sorgfältig zu achten. Sie habe in diesem Zusammenhang nicht nachweisen können, den Abbiegevorgang in die ... nahezu vollständig abgeschlossen zu haben, als es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) gekommen sei.
2.
Diese Ausführungen der Erstrichterin begegnen rechtlichen Bedenken. Denn Umstände, welche die Betriebsgefahr erhöhen, können bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Beteiligten nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO von demjenigen, der sich auf sie beruft, bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (vgl. BGH VersR 2005, 945; 2007, 263). Einen solchen Nachweis hat unter Berücksichtigung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der protokollierten Angaben der Zeugin ... in erster Instanz, welche der Senat aufgrund eigener Würdigung berücksichtigt hat, keine der Parteien zu führen vermocht.
3.
Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis eines schuldhaften Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1) nicht führen können.
a) Zwar kann ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die Sorgfaltsanforderung des § 10 StVO nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Hiernach hat sich derjenige, der u.a. aus einem Grundstück oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfährt oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auch kann ein Anschein gegen den Einfahrenden sprechen, wenn es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- bzw. Anfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. StVO §10 Rdnr. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen). Wahrt der Ein- bzw. Anfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. BGH VersR 2011, 1540 m.w.N.).
b) Die Klägerin kann sich auf einen Anscheinsbeweis indes nicht berufen.
Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. BGH VersR 1959, 518, 519; 1986, 343; 2011, 234). Dann ersetzt der Anscheinsbeweis mit Blick auf diese Typizität den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens (vgl. BGH VersR 2012, 248, 249; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 286 Rdnr. 9 a). Es reicht allerdings allein das "Kerngeschehen" - hier: Unfall nach Anfahren vom Fahrbahnrand - als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinn im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer sorgfältigen und umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH VersR 1986, 343, 344; 1996, 772; 2012, 248, 249).
Im Streitfall handelt es sich nicht um den typischen Geschehensablauf einer Kollision zwischen einem anfahrenden und einem sich im gleichgerichteten Verkehrsfluss befindlichen Fahrzeug. Die hier gegebene Konstellation einer Kollision zwischen einem vom rechten Fahrbahnrand anfahrenden und einem die Fahrbahn kreuzenden Linksverkehr lässt die Typizität des Geschehensablaufes entfallen. Danach ist für den von der Erstrichterin angenommenen Anscheinsbeweis im Rahmen des § 10 StVO kein Raum. Die Klägerin hätte demnach den Beweis zu erbringen, dass sich die Beklagte zu 1) vor der Kollision noch nicht vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet und zudem die Anforderungen äußerster Sorgfalt nicht eingehalten hatte. Diesen Nachweis hat sie nicht erbracht. Denn es ist den Beklagten nach dem Parteivorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit zu widerlegen, dass der Anfahrtsvorgang der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet war. Auch die Klägerin vermochte zu dem Fahrverhalten der Beklagten zu 1) vor dem Unfallereignis keine näheren Angaben zu tätigen.
4.
Soweit sich die Beklagten auf einen Verstoß der Klägerin gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO berufen, ist dieser ebenfalls nicht nachgewiesen. Ein Sachverhalt, der aufgrund seiner Typizität das Eingreifen eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Linksabbiegers begründen könnte (vgl. hierzu BGH NZV 2005, 249, 250; 2007, 294; König a.a.O. § 9 Rn. 55) ist mit Blick auf die oben dargestellten Besonderheiten nicht gegeben. Die Beklagten haben insoweit nicht nachgewiesen, dass sich die Beklagte zu 1) vor Einleitung des Abbiegevorgangs durch die Klägerin bereits vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hatte.
a) Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, die Beklagte zu 1) sei von ihrer Parkposition aus unmittelbar auf die ... aufgefahren. Im Einmündungsbereich der ..., also mindestens 15 m vom ursprünglichen Standort des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) entfernt, sei plötzlich direkt vor der Beklagten zu 1) die Klägerin mit ihrem Fahrzeug aufgetaucht und habe die Fahrbahn der sich in Geradeausfahrt befindlichen Beklagten zu 1) gekreuzt. Die Beklagte zu 1) habe ihr Fahrzeug vor der Kollision noch nach links gezogen, um die Kollision zu vermeiden, was ihr jedoch nicht gelungen sei.
b) Ein solcher Geschehensablauf ist indes nicht belegt.
Die Klägerin hat nach dem Protokollinhalt der Sitzung vom 29.06.2012 vor dem Landgericht angegeben, sie habe ihr Fahrzeug zunächst auf der Linksabbiegerspur angehalten und ca. 12 bis 15 Fahrzeuge des Gegenverkehrs passieren lassen. Sie sei losgefahren, als die Straße frei gewesen sei, die Fahrzeugvorderseite ihres ... habe sich bereits etwa an der gestrichelten Linie der ... befunden, als es zur Kollision gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie das Fahrzeug bereits schon fast senkrecht zur ..., d. h. in Fahrrichtung ..., gesteuert gehabt. Woher das Fahrzeug der Beklagten zu 1) gekommen sei, könne sie nicht angeben; sie habe dieses Fahrzeug vor der Kollision nicht gesehen, weil sie ihren Blick schon in Richtung ... gerichtet gehabt habe.
Der Zeuge …, der sich zum Unfallzeitpunkt in der Bäckerei befunden hat, vermochte zum Fahrverhalten der Beklagten zu 1) keine unmittelbaren Angaben zu geben. Er hat hierzu lediglich ausgeführt, aus dem vorderen Schaufenster der Bäckerei gesehen zu haben, dass ein blauer Van (Fahrzeug der Klägerin) in die ... eingebogen sei als es, zeitlich unmittelbar nach dem Verlassen der Bäckerei durch die Beklagten zu 1), zur Kollision gekommen sei. Die Fahrbewegung des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) vor der Kollision habe er nicht wahrgenommen.
Danach ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1) von ihrer Parkposition aus erst zu einem Zeitpunkt in den Fahrbahnbereich der ... eingefahren ist und sich noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet hatte, als sich die Klägerin bereits im Abbiegevorgang befunden hat. Denn zur genauen Parkposition, aus der die Beklagte zu 1) den Einfahrvorgang auf die ... begonnen und in welchem Radius sie diesen absolviert hat, konnte der Zeuge keine Angaben tätigen. Auch der Sachverständige ... vermochte mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen die ursprüngliche Parkposition des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) auf dem Bürgersteigbereich vor der Bäckerei und dessen Einfahrwinkel auf den Fahrbahnbereich nicht näher einzugrenzen. Der Sachverständige hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten schlüssig ausgeführt, es bestünde sowohl die Möglichkeit, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) nur leicht schräg zunächst linksseitig an dem auf den Bürgersteig stehenden Pfosten vorbeigefahren ist, um dann weiter in den Vorfahrtsbereich einzufahren, als auch die Möglichkeit, dass es unter deutlicher, nach links gerichteter Bogenfahrt zunächst auf den rechten Fahrstreifen bewegt wurde, um dann parallel zur Fahrbahnlängsachse weiter zu fahren (vgl. S. 33 des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 14.05.2013). Darüber hinaus lasse sich auch das genaue Bewegungsverhalten des Fahrzeugs der Klägerin nicht eingrenzen. Auch die polizeilicherseits gesicherten Trümmer- und Kunststoffteile seien nicht ausreichend, um eine eindeutige fahrbahnlängs- sowie fahrbahnquerachsiale Eingrenzung der Kollisionsposition vornehmen zu können.
Der Senat vermag sich auch unter Berücksichtigung der protokollierten Angaben der Beklagten zu 1) nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass diese, wie von ihr angegeben, bereits über mehrere Meter hinweg die ... befuhr, bevor es zu der Kollision kam. Denn einerseits hat die Beklagte zu 1) ausgeführt, das Fahrzeug der Klägerin erst unmittelbar im Moment des Anstoßes bemerkt zu haben. Angesichts des Umstandes, dass aus ihrer Fahrtrichtung der weitere Verlauf der ... gut einsehbar gewesen war (vgl. Lichtbild 37, Sachverständigengutachten S. 40), hätte sie bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit die vor ihr befindliche Klägerin zu einem weitaus früheren Zeitpunkt bemerken müssen. Dies gibt einen gewichtigen Anhalt für die Annahme, dass die Beklagte zu 1) beim Anfahrvorgang durch das Beobachten des nachfolgenden Verkehrs in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt war und das vor ihr befindliche Fahrzeug der Klägerin deshalb beim Anfahren übersehen hat. Auch deutet die Aussage des Zeugen ..., die Kollision sei zeitlich unmittelbar nach dem Verlassen der Bäckerei durch die Beklagte zu 1) erfolgt, eher gegen deren Angabe, es habe ca. 20 Sekunden zwischen dem Losfahren und der Kollision gedauert. Nach alledem ist ein Verkehrsverstoß durch die Klägerin nicht nachgewiesen.
5.
Ist demnach von keiner der Parteien ein die Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeugs erhöhender Umstand nachgewiesen, muss es im Rahmen des § 17 StVG bei der Abwägung der beiderseitigen (einfachen) Betriebsgefahren verbleiben. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die vom Landgericht getroffene Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % im Ergebnis für angemessen.
6.
Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils berichtigt. Soweit darin die Höhe der Verurteilung auf "4.301,92 €" (statt richtig: 4.201,92) festgesetzt ist, handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe sowie des Klageantrags (8.403,83 €) um ein offensichtliches Schreibversehen.
III.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.
Beschluss
Der Streitwert für die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird auf jeweils 4.201,92 € festgesetzt.