Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 09.01.2014 – 3 W 90/13
ECLI:DE:POLGZWE:2014:0109.3W90.13.0A
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Geburtenbuch ist nach Anerkennung der Vaterschaft der Vater des betroffenen Kindes unter den Personalien „A… S….“, geboren am 1. Januar …. in M…, Mauretanien, eingetragen.
Mit über die Beteiligte zu 4) an das Amtsgericht weiter geleitetem Schreiben vom 1. Februar 2013 hat das zuständige Standesamt beantragt, die gerichtliche Berichtigung dieser Eintragung hinsichtlich des Vor- und Familiennamens anzuordnen, weil inzwischen feststehe, dass die Personalien des Vaters „O… K… K….“, geboren am 30. Dezember … in D…. (Senegal), guineischer Staatsangehöriger, lauteten. Mit diesen Personalien existiert ein durch die Republik Guinea in C…. ausgestellter Reisepass, der nach einem im Ausländerverfahren eingeholten Gutachten des Landeskriminalamtes R... als echt und autorisiert ausgestellt bewertet worden ist.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die beantragte Berichtigung angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Standesamtsaufsichtsbehörde. Sie vertritt die Ansicht, es sei nicht ausreichend, die Berichtigung des Geburtenbuches alleine auf den Reisepass zu stützen. Erforderlich sei die Vorlage einer Geburtsurkunde durch den Vater.
II.
1. Die nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PStG in Verbindung mit §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Berichtigung des Geburtenbuchs zu Recht angeordnet, weil es sich aufgrund des vorgelegten und durch ein Behördengutachten für echt befundenen Reisepasses von der Identität des Vaters überzeugt hat. Diese Überzeugungsbildung ist rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Der Senat schließt sich ihr an.
Zwar soll nach § 33 Satz 1 Nr. 2 PStG bei Anzeige der Geburt bei nicht miteinander verheirateten Eltern auch die Geburtsurkunde des Vaters vorgelegt werden. Wie die Formulierung als „Soll-Bestimmung“ zeigt, ist die Vorlage dieser Urkunde aber nicht zwingend. Selbst wenn eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde, kann das Standesamt nach § 33 Satz 3 PStG im Übrigen die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Pass wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität ist. Seine Vorlage ist ggf. erforderlich und auch geeignet, Zweifel des Standesbeamten an der Echtheit oder Richtigkeit sonstiger Urkunden, wie etwa einer Geburtsurkunde, zu beheben (KG, StAZ 2006, 13). Umgekehrt folgt hieraus, dass einer Geburtsurkunde regelmäßig kein höherer Beweiswert zukommt als einem Reisepass. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 3) in Guinea geboren worden ist, er eine Geburtsurkunde mithin aus diesem Land zu besorgen hätte. In Guinea sind jedoch, anders als im Senegal, die Voraussetzungen zur Legalisation öffentlicher Urkunden nach § 13 Abs. 2 und 4 KonsG nicht gegeben, weil ein hoher Prozentsatz der Urkunden gefälscht, verfälscht oder inhaltlich unrichtig ist (vgl. Merkblatt der deutschen Botschaft:
(http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1619672/Daten/3060194/Merkblatt_Guinea.pdf).
Eine aus Guinea stammende Geburtsurkunde ist auch deshalb nicht geeignet, entscheidend zur Bekräftigung oder Widerlegung eines im Senegal ausgestellten Reisepasses beizutragen.
2. Einer Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Beschwerdeführerin ist nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 84 FamFG sieht der Senat ab. Die Beteiligte zu 4 hat das Rechtsmittel im öffentlichen Interesse eingelegt. Die vom Senat für seine Entscheidung angeführten Gründe waren nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses (vgl. OLG Düsseldorf, StAZ 2013, 288). Ausgelöst wurde die Sache im Übrigen dadurch, dass der Beteiligte zu 3) unter einer falschen Identität aufgetreten ist. Es erschiene demnach unbillig, die im öffentlichen Interesse tätig gewordene Behörde mit Kosten zu belasten.
Mithin erübrigt sich auch eine Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens.