Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 11.03.2014 – 6 W 13/14
ECLI:DE:POLGZWE:2014:0311.6W13.14.0A
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Januar 2014 wie folgt geändert:
Die nach dem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. September 2013 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 3.740,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2013 festgesetzt.
Bei den geltend gemachten Sachverständigenkosten handelt es sich um Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) und die daher erstattungsfähig sind. Auf einen engen zeitlichen Zusammenhang des Gutachtens mit dem nachfolgenden Verfahren kommt es vorliegend nicht an. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit trotz Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den Fällen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versicherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (vgl. BGH DAR 2009, 198 m. w. Nachw.). Sind ausreichende Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetrugs vorhanden, ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommt, weil der Täter bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung durch einen Rechtsstreit zu erreichen (BGH aaO.). In einem solchen Fall ist das Privatgutachten - unabhängig von einer ausreichenden zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit - regelmäßig als prozessbezogen anzusehen. Die Kosten hierfür sind daher im Rahmen der Bestimmungen auch dann erstattungsfähig, wenn ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Der Versicherer besitzt nämlich in der Regel selbst nicht die erforderliche Sachkenntnis, um eine Verursachung der Schäden durch eine Straftat mit hinreichender Überzeugungskraft und Sicherheit auszuschließen. Er kann deshalb billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zweckmäßig und prozessökonomisch, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt. Die Beklagte hat ausreichende Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetruges bereits in der Klageerwiderung vom 6. März 2013, dort Seite 3 f., vorgetragen. Dass die dort aufgeführten Umstände vorlagen, wird klägerseits nicht bestritten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.065,76 EUR festgesetzt.