Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 17.10.2014 – 3 W 95/14
ECLI:DE:POLGZWE:2014:1017.3W95.14.0A
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der angefochtene Beschluss, mit dem eine Standortbestimmung des Mobiltelefons des Beteiligten zu 1. gestattet und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet worden ist, wurde laut einem Vermerk der erkennenden Richterin um 8:57 Uhr mündlich verkündet. Vorausgegangen war ein Telefonanruf eines Beamten des Beteiligten zu 2. von 8:55 Uhr mit einem entsprechenden Antrag aufgrund der mündlichen Sachverhaltsschilderung, wonach der Beteiligte zu 1. gegenüber seiner derzeitigen Lebensgefährtin aufgrund eines Beziehungsstreits mittels einer Whats-App-Nachricht seinen bevorstehenden Selbstmord angekündigt habe und sein derzeitiger Aufenthalt unbekannt sei. Der Beschluss wurde am selben Tage um 10:50 Uhr schriftlich und mit einer Begründung versehen abgesetzt.
Laut dem in der Akte befindlichen Polizeibericht vom selben Tage begaben sich die Beamten des Beteiligten zu 2. mit mehreren Fahrzeugen, Notarzt und Rettungswagen zur Wohnanschrift des Beteiligten zu 1. und wurden dort von einer ebenfalls dort wohnenden Verwandten des Beteiligten zu 1. in die Wohnung eingelassen. Um 9:11 Uhr erfolgte die Ingewahrsamnahme des Beteiligten zu 1., bei dem bei einer Erstdiagnose durch den beigezogenen Notarzt ein „hochgradiger Suizidwunsch im Rahmen einer Depression“ festgestellt und der aufgrund dieser Diagnose in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht, kurze Zeit darauf jedoch wieder entlassen wurde. Dass die zunächst beantragte und durch den angefochtenen Beschluss gestattete Standortbestimmung des Mobiltelefons des Beteiligten zu 1. tatsächlich durchgeführt worden wäre, ergibt sich aus der Akte nicht.
Mit seiner Beschwerde vom 8. August 2014 wendet sich der Beteiligte zu 1. nach telefonischer Auskunft seines Verfahrensbevollmächtigten nachträglich nur noch gegen die Anordnung der Standortbestimmung und begehrt, nachdem sich die Sache erledigt hat, nunmehr mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 31a Abs. 3 Satz 1 und 2, 21 Abs. 1 Satz 2 POG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 58 Abs. 1, 59, 63, 64 FamFG zulässig. Dass infolge des weiteren Verlaufs der Ereignisse Erledigung der angegriffenen richterlichen Gestattung eingetreten ist, bzw. die gestattete Maßnahme möglicherweise gar nicht durchgeführt worden ist, lässt das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten zu 1. nicht entfallen. In der Ortung seines Mobiltelefons liegt grundsätzlich ein Eingriff in die Grundrechte des Beteiligten zu 1. im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Rechtsverletzung nach § 62 Abs. 1 FamFG begründet (vgl. etwa BVerfGE 133, 277).
Das Oberlandesgericht ist instanziell zur Entscheidung zuständig.Im Einzelnen gilt Folgendes:
Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sind die Oberlandesgerichte in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. Eine Legaldefinition der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält § 23 a Abs. 2 GVG; die Vorschrift benennt die Zuständigkeiten der Amtsgerichte in diesen Angelegenheiten ausdrücklich (BT-Drs. 16/6308 S. 319). Die Handyortung nach § 31a POG Rheinland-Pfalz fällt zwar nicht in den Katalog des § 23 a Abs. 2 GVG. Insbesondere wird sie nicht von § 23 a Abs. 2 Nr. 11 GVG erfasst, da die Zuweisung nicht durch Bundesgesetz, sondern durch Landesgesetz erfolgt ist. Allerdings ist auch eine instanzielle Zuständigkeit des Landgerichts nicht eindeutig gegeben.
Die Zivilkammern der Landgerichte sind gem. § 72 Abs. 1 GVG die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Außerdem sind die Landgerichte die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. Die Handyortung nach dem POG Rheinland-Pfalz ist davon nicht umfasst.
Für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts spricht letztlich der Wille des Gesetzgebers, nach dem mit dem FGG-ReformG in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Zuständigkeitsverlagerung vom Landgericht zum Oberlandesgericht erfolgen sollte. Ausgenommen hiervon wurden Beschwerden gegen Entscheidungen der Betreuungsgerichte und gegen Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen, die wegen der regelmäßig geringeren räumlichen Entfernung der Landgerichte vom gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen und Untergebrachten bei den Landgerichten verbleiben sollten (BT-Drs. 16/6308, S. 319). Um eine solche handelt es sich hier, unbeschadet des Umstandes, dass das Verfahren durch das Erstgericht fälschlicherweise als „Freiheitsentziehungssache“ bezeichnet worden ist, jedoch nicht. Dies entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit ähnlich gelagerten (vgl. insoweit auch den Verweis in § 31 a Abs. 3 Satz 2 POG auf § 21 Abs. 1 Satz 3 POG) Fall der Durchsuchungsanordnung nach § 20 POG Rheinland-Pfalz (Senat, NJW 2011, 3527).
Fasst man die Handyortung nach § 31 a POG Rheinland-Pfalz unter § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz örtlich zuständig.
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht das Erfordernis einer Anordnung der Lokalisierung des mobilen Telefongeräts des Beteiligten zu 1. bejaht. Nach §§ 31 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG Rheinland-Pfalz ist die Ermittlung des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgerätes statthaft, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Aus dem Wortlaut des § 31 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG Rheinland-Pfalz folgt, dass bereits das Vorliegen eines Gefahrenverdachts Grundlage für ein ordnungsbehördliches Einschreiten sein kann, wofür es allerdings einer aus einer objektivierbaren Tatsachenbasis abgeleiteten Wahrscheinlichkeit einer befürchteten Rechtsgutsbedrohung bedarf (vgl. BVerfGE 110, 39 ff.).
Der Verdacht des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr, zu deren Abwendung es der Lokalisierung des Mobiltelefons des Beteiligten zu 1. bedurfte, war gegeben. Der von den Beamten des Beteiligten zu 2. ermittelte Sachverhalt ließ den Schluss auf eine Gefahr für das Schutzgut des Lebens des Beteiligten zu 1. zu. Dabei kommt es auf die ex-ante-Beurteilung des Erstgerichts unter Berücksichtigung des vom Beteiligten zu 2. mitgeteilten Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Daher spielt es auch keine Rolle, ob den Beamten des Beteiligten zu 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie vom Beteiligten zu 1. vorgetragen, bereits Tatsachen bekannt gewesen sind, die die Lokalisierung des mobilen Telefongeräts des Beteiligten zu 1. obsolet gemacht hätten, unbeschadet der Frage, ob solch ein Vorgehen der Polizeibeamten tatsächlich vorgelegen hat, wofür sich aus dem in der Akte vorliegenden Ermittlungsbericht nichts ergibt, bzw. ob ein solches Vorgehen wahrscheinlich oder sinnvoll gewesen ist. Nach dem Vermerk des Erstgerichts vom 6. August 2014 ergibt sich jedenfalls - und wird auch vom Beteiligten zu 1. nicht bestritten -, dass dem Erstgericht telefonisch ein Sachverhalt geschildert worden ist, wonach der Beteiligte zu 1. seiner Lebensgefährtin seinen Selbstmord durch Worte und ein drastisches Foto angekündigt habe und der Aufenthalt des Betroffenen derzeit nicht bekannt sei. Dies zugrunde gelegt, lag zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses eine imminente Gefahr für das Leben des Beteiligten zu 1. vor. Dabei sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung an die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der Gefahr umso geringere Anforderungen zu stellen, je höherwertiger das bedrohte Rechtsgut ist. Hier war zumindest nicht auszuschließen, dass der Beteiligte zu 1. seine Androhung im Rahmen der offensichtlich vorliegenden Streitsituation wahr machen würde und damit das von der Rechtsordnung am höchsten geschützte Rechtsgut, das Leben, in Gefahr war. Nachdem der Aufenthaltsort des Beteiligten zu 1. nach den dem Erstgericht vorliegenden Informationen unbekannt war, bestand in der Lokalisierung des Mobiltelefons des Beteiligten zu 1. in der vorgefundenen Situation ein wirksames und auch das mildeste Mittel, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen.
Im Ergebnis deckt sich dies auch mit der Wertung des Gesetzgebers, wonach der Grundrechtseingriff bei Ermittlung des Aufenthaltsorts einer vermissten, suizidgefährdeten oder sonstigen hilflosen Person angesichts der entsprechenden Gefahrenlage als derart geringfügig angesehen wird, dass gemäß § 31 a Abs. 3 Satz 3 POG Rheinland-Pfalz im Falle der Anordnung einer derartigen Maßnahme durch die Behördenleitung der Polizei bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise sogar auf die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung verzichtet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gem. § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG festgesetzt.