Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 05.03.2015 – 1 AR 5/15

ECLI:DE:POLGZWE:2015:0305.1AR5.15.0A

Tenor

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neustadt an der Weinstraße bleibt örtlich zuständig.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat gegen den Angeklagten unter dem 15.10.2014 Anklage wegen Geldfälschung und Unterschlagung zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neustadt an der Weinstraße erhoben. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Angeklagte noch in Neustadt. Mit Beschluss vom 26.11.2014 hat das Amtsgericht Neustadt die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor sich eröffnet. Im Hauptverhandlungstermin am 05.01.2015 teilte der Angeklagte mit, dass er am 01.01.2015 nach Kaiserslautern verzogen sei. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht daraufhin die Hauptverhandlung ausgesetzt und das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kaiserslautern abgegeben.

2

Mit Beschluss vom 19.01.2015 hat das Amtsgericht Kaiserslautern die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da die Abgabe unzweckmäßig sei.

3

Mit Verfügung vom 23.01.2015 hat das Amtsgericht Neustadt die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

4

Als gemeinschaftliches oberes Gericht hat der Senat nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG über die Zuständigkeit zu befinden. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neustadt an der Weinstraße bleibt örtlich zuständig.

5

In dem Verfahren gegen einen Jugendlichen kann, wenn dieser nach Eröffnung des Hauptverfahrens seinen Aufenthalt wechselt, der Jugendrichter bzw. das Jugendschöffengericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ein bei ihm anhängiges Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an den Jugendrichter bzw. an das Jugendschöffengericht abgeben, in dessen Bezirk der Jugendliche sich nunmehr aufhält.

6

Die gesetzliche Möglichkeit der Abgabe des Strafverfahrens an den Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht des Aufenthaltsortes will die Anwesenheit des Jugendlichen in der Hauptverhandlung sicherstellen und vereinfachen. Sie trägt dem in Verfahren gegen Jugendliche angebrachten Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe Rechnung. Bei größerer Entfernung zwischen dem bisher zuständigen Gericht und dem derzeitigen Aufenthaltsort des Jugendlichen erscheint deshalb die Abgabe im allgemeinen sachgerecht und geboten, sofern nicht gewichtige Gründe des Strafverfahrens entgegenstehen, wobei in Sachen von geringerer Bedeutung insbesondere auch dem Gesichtspunkt der beschleunigten und damit wirkungsvollen Ahndung Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.07.2005 - 1 AR 42+43/05; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.1992 - 1 Ws 82/92 - jeweils m.w.N.).

7

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist hier die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kaiserslautern weder geboten noch angezeigt.

8

Tatort war bei beiden angeklagten Taten Neustadt an der Weinstraße. Fast alle Zeugen haben ihren Wohnsitz dort. Nur zwei kommen aus Alsheim bei Worms, was aber immer noch näher an Neustadt liegt, als an Kaiserslautern. Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Neustadt ist in die Sache vollständig eingearbeitet. Ein Hauptverhandlungstermin wurde bereits durchgeführt. Um eine sinnvoll und zügige Erledigung des Verfahrens sicherzustellen, ist es geboten, es bei der Zuständigkeit des Tatortgerichts zu belassen.

9

Demgegenüber spielt der Umstand, dass der Angeklagte inzwischen nach Kaiserslautern verzogen ist, nur eine untergeordnete Rolle. Kaiserslautern und Neustadt sind nicht weit voneinander entfernt. Der Angeklagte ist bereits 18 Jahre alt, so dass es ihm zugemutet werden kann, die Anreise zur Hauptverhandlung auf sich zu nehmen. Zum Hauptverhandlungstermin am 05.01.2015 ist er ohne Weiteres erschienen, womit deshalb auch im weiteren Verfahrensverlauf zu rechnen ist.